Rechtssatz RS0060539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060539
Entscheidungsdatum
23.02.2026
Rechtssatz
Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. Kann das mangelhaft verfertigte Werk selbst nicht verbessert werden, so hat der Unternehmer in Entsprechung seiner vertraglichen Schadenersatzpflicht das mangelhafte Werk zu beseitigen und in nun technisch einwandfreier Weise zu erneuern.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 535/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 535/90
Veröff: SZ 63/53 = JBl 1990,653 = ecolex 1990,345
- 6 Ob 565/92
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 565/92
Veröff: SZ 66/17
- 1 Ob 590/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 590/94
- 1 Ob 624/95
Entscheidungstext OGH 19.12.1995 1 Ob 624/95
Auch
- 1 Ob 351/97t
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 351/97t
Vgl auch; Beisatz: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlaßte er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. Dabei kann der zu leistende Verbesserungsaufwand auch in den Kosten einer völligen Neuherstellung des mangelhaften Werks bestehen, wenn der vertragsgemäße Zustand anders nicht erreicht werden kann. (T1)
- 1 Ob 15/02s
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 15/02s
Auch; Beisatz: Naturalrestitution bedeutet nicht notwendig die Herstellung eines der Situation vor dem Schadensereignis gleichen Zustands; sie kann auch in der Bewirkung eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bestehen. (T2)
- 1 Ob 195/03p
Entscheidungstext OGH 14.10.2003 1 Ob 195/03p
Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2003/119
- 5 Ob 143/04x
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch der Ersatz des zur Herstellung einer wirtschaftlich gleichen (gleichartigen und gleichwertigen) Ersatzlage getätigten oder notwendigen Aufwands kommt in Frage. (T3); Beisatz: Hier: Untunlichkeit der Wiederherstellung der ursprünglich gemeinsamen Heizanlage einer Wohnungseigentumsanlage. (T4)
- 1 Ob 38/05b
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 38/05b
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 46/11p
Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 46/11p
Auch; nur: Versteht man ganz allgemein unter Naturalherstellung die Schaffung eines gleichartigen, wirtschaftlich gleichwertigen Zustands ("Ersatzlage"), so besteht die Naturalrestitution bei mangelhafter Erfüllung eines Werkvertrags durch den Unternehmer in der vertragsbedungenen mängelfreien Herstellung des Werkes. (T5)
- 3 Ob 216/13f
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 216/13f
Vgl
- 6 Ob 176/16z
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
Auch; Beis wie T2
- 10 Ob 2/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2023 10 Ob 2/23a
vgl; Beisatz: Hier: Anspruch eines Käufers gegen den Hersteller eines Fahrzeugs, weil dieses mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG ausgestattet ist. (T6)
- 8 Ob 97/22f
Entscheidungstext OGH 19.10.2023 8 Ob 97/22f
Beisatz wie T6
- 6 Ob 177/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.02.2024 6 Ob 177/23g
Beisatz wie T6: Hier: Der KFZ-Käufer, der wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG einen Anspruch gegen den Hersteller hat, kann nicht "Ersatz" durch "Austausch" gegen ein Neufahrzeug "aktueller Produktion" begehren, da es nicht zur Leistung einer "im Wesentlichen gleichen Sache" käme. (T7)
- 3 Ob 158/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060539
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_0010OB00535_9000000_002