Entscheidungsgründe:
Der Beklagte errichtete auf der (ihm zunächst allein gehörigen) Liegenschaft EZ ***** ein Doppelwohnhaus mit zwei selbständigen Wohneinheiten (in der Folge als "Wohnhaus Nord" und "Wohnhaus Süd" bezeichnet). Mit notariellem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 1998 verkaufte und übergab er einen Hälfteanteil dieser Liegenschaft an die Kläger. Unter einem begründeten die Vertragsparteien Wohnungseigentum in der Form, dass das ausschließliche Nutzungs- und alleinige Verfügungsrecht bezüglich des "Wohnhauses Nord" (samt Garten) den Klägern und das ausschließliche Nutzungs- und alleinige Verfügungsrecht hinsichtlich des "Wohnhauses Süd" (samt Garten) dem Beklagten zusteht. Dazu wurde festgehalten, dass an dem im "Wohnhaus Süd" gelegenen Kellerraum im Ausmaß von 13,05 m2, der als Heizraum (Wärmepumpe) gemeinsam genutzt wird, kein Wohnungseigentum besteht, ansonsten jedoch keine Frei- oder Raumflächen gemeinsam genutzt werden.
Nach der von den Parteien (mündlich) getroffenen Vereinbarung hatten die Kläger an den Beklagten einen Kaufpreis von S 2,125.000 zu bezahlen. Davon wurden im (schriftlichen) Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 27. 10. 1998 lediglich S 1,700.000 ausgewiesen. Diesen Betrag überwiesen die Kläger zu treuen Händen an den vertragserrichtenden Notar, und zwar mit dem beiderseits unwiderruflichen Auftrag, einen Teilbetrag von S 1,600.000 zur Lastenfreistellung des Kaufobjekts zu verwenden und die restlichen S 100.000 nach Durchführung bestimmter, vom Beklagten zur Ausführung bis 30. 11. 1998 übernommener Arbeiten am Kaufobjekt abzüglich der Kosten der Lastenfreistellung auf ein bestimmtes Konto des Beklagten zu überweisen. Die Kläger verpflichteten sich, den Notar von der Fertigstellung der erwähnten Arbeiten schriftlich zu verständigen. Zur Berichtigung des nicht im schriftlichen Vertrag aufscheinenden Kaufpreisteils von S 425.000 übergaben die Kläger dem Beklagten ein Sparbuch mit einer Einlage von S 450.000.
Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass der Beklagte den Klägern 1.) S 115.005 für die Durchführung der von ihm nicht oder nicht ordnungsgemäß erledigten Arbeiten, 2.) S 20.341,92 für die Behebung eines Baumangels (Herstellung einer ordnungsgemäßen Rollierung an der Westseite des "Wohnhauses Nord"), 3.) S 30.728,30 für von ihm verursachte Reparaturkosten an der gemeinsamen Heizungsanlage 4.) S 6.824 an Wasser- und Kanalgebühren und 5.) S 25.000 aus dem Titel der Kaufpreisüberzahlung, zusammen also S 197.899,22 = EUR 14.381,90 schuldet (durch einen Umrechnungsfehler wurde ein Betrag von EUR 14.381,75 festgestellt, der in weiterer Folge fortgeschrieben wird, weil er unangefochten geblieben ist). Es stellt auch keinen Streitpunkt mehr dar, dass dem Beklagten gegen die Kläger eine Gegenforderung von S 8.669,90 = EUR 630,07 an Stromkosten zusteht. Schließlich ist geklärt, dass der Beklagte den beim Notar erliegenden Kaufpreisteils von S 100.000 von den Klägern nicht nochmals (im Weg einer Aufrechnung mit der Klagsforderung) verlangen kann.
Gegenstand des Revisionsverfahrens sind nur mehr gegenseitige Forderungen für die Errichtung separater Heizanlagen im "Wohnhaus Nord" der Kläger und im "Wohnhaus Süd" des Beklagten, wobei die Kläger ihre Forderung mit EUR 5.857,80 (S 72.501,60 zuzüglich EUR 588,90) beziffert haben, der Beklagte seine (im Wege einer prozessualen Aufrechnung gegen die gesamte Klagsforderung) eingewendete Gegenforderung mit (restlich) EUR 13.865,90.
Die Kläger begehrten vom Beklagten bei Schluss der Verhandlung in erster Instanz die Zahlung von EUR 21.510,95 sA. Zu der noch strittigen Forderung (EUR 5.857,80 für die neue Heizanlage) brachten sie vor, sie hätten aufgrund mehrfacher Besitzstörungen des Beklagten am Recht der gemeinsamen Nutzung der im Keller des "Wohnhauses Süd" eingebauten Heizungsanlage eine eigene Heizungsanlage (für ihr "Wohnhaus Nord") installieren lassen müssen, was den geltend gemachten Betrag gekostet habe.
Der Beklagte beantragte im Hinblick auf seine Gegenforderungen die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens. Seine die Errichtung einer neuen Heizung betreffende (zunächst mit S 226.265 bezifferte) Gegenforderung begründete er damit, dass der Erstkläger im Juni 2001 auf seiner Seite (im Garten des "Wohnhauses Nord") die zur Nutzung der Erdwärme verlegten Kollektoren entfernt habe, wodurch der Kompressor (der gemeinsamen Heizungsanlage) unbrauchbar geworden und der Hausteil des Beklagten nicht mehr zu beheizen sei. Für den Hausteil des Beklagten müsse daher eine komplett neue Heizungsanlage installiert werden, was einen Kostenaufwand von S 226.265 erfordere.
Die Kläger hielten dem entgegen, sie hätten anlässlich einer Grabung zur Kenntnis nehmen müssen, dass in den ihnen zugeordneten Gartenflächen vereinbarungs- und vertragswidrig Erdkollektoren verankert gewesen seien. Die Grabung sei notwendig gewesen, um die permanent feuchten Kellerräume der Kläger trocken zu legen. Es habe sich herausgestellt, dass (im Bereich der Kelleraußenwände) keine Drainagierung, keine Isolierung und nur eine mangelhafte Rollierung vorhanden gewesen sei. Hinsichtlich der vom Beklagten geltend gemachten Kosten für eine neue Heizung liege eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor. Eine dem ursprünglichen Zustand qualitativ entsprechende Heizung wäre um einen wesentlich geringeren Betrag herzustellen.
Das Erstgericht entschied, dass die Klagsforderung (unter Einschluss von EUR 5.857,80 für die neue Heizungsanlage) mit EUR 20.239,54 zu Recht und mit EUR 12.102,27 nicht zu Recht bestehe; ebenfalls zu Recht bestehe die Gegenforderung des Beklagten mit EUR 6.487,86 (auch hier einschließlich EUR 5.857,80 für die Errichtung einer neuen Heizungsanlage), im Übrigen aber nicht. Dementsprechend verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von EUR 13.751,68 samt 4 % Zinsen aus EUR 10.174,23 vom 17. 9. 1999 bis 9. 11. 2000, aus EUR 15.402,76 vom 10. 11. 2000 bis 19. 6. 2001, aus EUR 10.315,66 vom 20. 6. 2001 bis 26. 9. 2001, aus EUR 11.684,48 vom 27. 9. 2001 bis 10. 9. 2003 und aus EUR 13.751,68 ab 11. 9. 2003, während es das Mehrbegehren der Kläger von EUR 7.759,27 sA abwies. Dieser Entscheidung liegen - bezogen auf die noch offenen Streitpunkte - folgende Feststellungen zugrunde:
Im Laufe des Jahres 1999 begann der Beklagte damit, die Heizung auszuschalten bzw daran so zu manipulieren, dass die gemeinsame Heizung im Hausteil der Kläger nicht funktionierte. Dies war ihm deshalb leicht möglich, weil die Heizung nur von seinem Hausteil aus gesteuert werden konnte und die Kläger zur Schalteinrichtung keinen Zugang hatten. Die Kläger beauftragten deshalb im Oktober 1999 ein Elektrounternehmen damit, von ihrem Hausteil eine Stromzufuhr zum Heizraum herzustellen, damit geheizt werden konnte. Dennoch verhinderte der Beklagte den Heizbetrieb immer wieder, indem er entweder das Stromzufuhrkabel oder Kabel bei der Steuerungseinheit abzwickte. Die Kläger mussten deshalb immer wieder Reparaturaufträge erteilten, die auch mit längerer Fehlersuche verbunden waren. Am 27. 10. 1999 entfernte der Beklagte die Steuerung der Heizung; es musste statt dessen (über Auftrag der Kläger) ein Leihgerät montiert werden. Wegen dieser Übergriffe entschlossen sich die Kläger, eine eigene Gaszentralheizung zu installieren, die Ende Dezember 1999 in Betrieb genommen wurde. Sie mussten dafür S 72.501,60 und EUR 588,90 aufwenden.
Bei der ursprünglichen Heizungsanlage, die beide Wohneinheiten beheizen sollte, handelte es sich um eine Erdwärmezentralheizung, deren Leitungen in dem dem Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag (vom 27. 10. 1998) zugrunde liegenden Nutzwertgutachten unter den gemeinsam genutzten Versorgungs- und Entsorgungsleitungen angeführt sind. Die Leitungen waren hinter dem Haus (also an dessen Westseite) verlegt, und zwar sowohl in dem den Klägern als auch in dem dem Beklagten allein zugewiesenen Nutzungsbereich. Den Klägern war dies bekannt, nicht jedoch die genaue Situierung der Leitungen, zumal ihnen vom Beklagten trotz Urgenz kein Verlegeplan zur Verfügung gestellt wurde. Als nun die Kläger im Juni 2001 Baggerungsarbeiten zwecks Errichtung einer Terrasse an der Westseite ihres Hausteils und zur Sanierung von Baumängeln im Bereich der westlichen Kelleraußenwand (Fehlen einer Perimeterdämmung, Abdichtung und Rollierung; unsachgemäße Ausführung der Drainagierung und Hinterfüllung) durchführten, wurde eine Erdwärmeleitung abgerissen oder beschädigt. Die Kläger lehnten eine Reparatur dieser Leitung ab und waren auch mit der (weiteren) Benützung allenfalls noch intakter Leitungen auf ihrem Grundstück nicht einverstanden. Die dem Beklagten zur alleinigen Nutzung zugewiesene (Garten-)Fläche reicht für eine normgerechte Beheizung seines Hausteils mittels einer Wärmepumpenanlage mit Direktverdampfung, wie sie bisher installiert war, nicht aus. Es muss daher für den Hausteil des Beklagten eine komplett neue Heizungsanlage errichtet werden. Wenn wiederum eine Wärmepumpe zum Einsatz käme, könnte es sich nur mehr um eine solche mit Erdwärmesonde handeln; dafür würden Kosten in Höhe von EUR 13.856,90 entstehen. Der Beklagte, der erst seit dem Jahr 2002 in dem ihm gehörigen Hausteil wohnt, hat aber im Herbst 2002 einen Gasanschluss für seinen Hausteil herstellen lassen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger seien aufgrund der vom Beklagten hervorgerufenen untragbaren Situation berechtigt gewesen, eine eigene Heizungsanlage herzustellen, deren angemessene Kosten von EUR 5.857,80 sie aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten begehren könnten. Andererseits seien sie nach § 13 Abs 2 und 3 WEG 1975 nicht berechtigt gewesen, die nunmehr allein dem Beklagten dienende Heizung auf Dauer unbrauchbar zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es deswegen zur Beschädigung der (Erdwärme-)Leitung gekommen sei, weil der Beklagte keinen Verlegeplan zur Verfügung gestellt habe. Die Kläger hätten zumindest eine Reparatur der (im Zuge ihrer Grabungsarbeiten abgerissenen bzw beschädigten) Leitung, wenn auch nicht auf ihre Kosten, sowie eine (weitere) Benützung allenfalls noch intakter Leitungen (in dem ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Garten) zulassen müssen. Durch ihr dem WEG widersprechendes Verhalten sei nun auch der Beklagte gezwungen, eine komplett neue Heizung zu errichten. Da er aber mit der Errichtung einer Gasheizung zumindest bereits begonnen habe, würden ihm nur die Kosten für eine derartige Heizung gebühren. Es erscheine dafür derselbe Betrag als angemessen, den die Kläger für ihre Gasheizung aufgewendet hätten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Kläger seien aufgrund der vom Beklagten hervorgerufenen untragbaren Situation berechtigt gewesen, eine eigene Heizungsanlage herzustellen, deren angemessene Kosten von EUR 5.857,80 sie aus dem Titel des Schadenersatzes vom Beklagten begehren könnten. Andererseits seien sie nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 WEG 1975 nicht berechtigt gewesen, die nunmehr allein dem Beklagten dienende Heizung auf Dauer unbrauchbar zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es deswegen zur Beschädigung der (Erdwärme-)Leitung gekommen sei, weil der Beklagte keinen Verlegeplan zur Verfügung gestellt habe. Die Kläger hätten zumindest eine Reparatur der (im Zuge ihrer Grabungsarbeiten abgerissenen bzw beschädigten) Leitung, wenn auch nicht auf ihre Kosten, sowie eine (weitere) Benützung allenfalls noch intakter Leitungen (in dem ihnen zur alleinigen Nutzung zugewiesenen Garten) zulassen müssen. Durch ihr dem WEG widersprechendes Verhalten sei nun auch der Beklagte gezwungen, eine komplett neue Heizung zu errichten. Da er aber mit der Errichtung einer Gasheizung zumindest bereits begonnen habe, würden ihm nur die Kosten für eine derartige Heizung gebühren. Es erscheine dafür derselbe Betrag als angemessen, den die Kläger für ihre Gasheizung aufgewendet hätten.
Das sowohl von den Klägern als auch vom Beklagten angerufene Berufungsgericht entschied in Abänderung des erstgerichtlichen Urteils, dass die Klagsforderung mit EUR 14.381,75 zu Recht und mit EUR 7.129,20 nicht zu Recht besteht, die Gegenforderung der beklagten Partei mit EUR 630,07 zu Recht und ansonsten nicht zu Recht. Die beklagte Partei wurde demgemäß schuldig erkannt, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen EUR 13.751,68 samt 4 % Zinsen aus EUR 10.174,23 vom 17. 9. 1999 bis 9. 11. 2000, aus EUR 15.402,76 vom 10. 11. 2000 bis 19. 6. 2001, aus EUR 10.315,66 vom 20. 6. bis 26. 9. 2001, aus EUR 11.684,48 vom 27. 9. 2001 bis 10. 9. 2003 und aus EUR 13.751,68 seit 11. 9. 2003 zahlen. Das Mehrbegehren (EUR 7.759,27 sA) wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht verwarf dabei eine vom Beklagte erhobene Nichtigkeitsberufung, verneinte eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, bestätigte die Feststellungen und rechtlichen Erwägungen zu einzelnen (im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen) Punkten der Klags- und Gegenforderungen und führte zum beiderseits geforderten Ersatz der Kosten einer neuen Heizung (zunächst zur Gaszentralheizung der Kläger, dann zur Heizungsanlage des Beklagten) Folgendes aus:
Zu Recht halte der Beklagte dem Ersatzanspruch der Kläger entgegen, dass sie ihn wegen der Störung ihrer Heizanlage auf Unterlassung hätten klagen müssen. Die Installation einer Gasheizung aus dem Titel des Schadenersatzes stehe ihnen jedenfalls nicht zu. Der den Klägern durch die Störungshandlungen des Beklagten erwachsene Nachteil habe zunächst einmal darin bestanden, dass die zur Versorgung beider Wohnungseigentumsobjekte mit Wärme bestimmte und deshalb als allgemeiner Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 WEG 2002) anzusehende Heizungsanlage zeitweise nicht funktionierte, sodass die Kläger ihren Hausteil nicht beheizen konnten. Dazu seien den Klägern durch die Behebung der vom Beklagten verursachten Betriebsstörungen noch Kosten entstanden, deren Ersatz dem Beklagten (unangefochten) ohnehin schon vom Erstgericht auferlegt wurde. Dass der Beklagte durch seine rechtswidrigen und schuldhaften Sabotageakte die Kläger an der (Mit-)Benutzung der gemeinsamen Zentralheizung hinderte, begründe Ansprüche der Kläger auf Unterlassung eines derartigen Verhaltens sowie auf Beseitigung der dem Heizungsbetrieb entgegenstehenden Hindernissen und/oder auf Wiederherstellung eines funktionstüchtigen Zustands der Heizungsanlage (vgl dazu etwa OGH 4 Ob 269/99h, SZ 72/150 = EvBl 2000/49 = MietSlg 51.051; RIS-Justiz RS0013199; Gamerith in Rummel, Kommentar zum ABGB3, § 829 Rz 4 und § 835 Rz 13), allenfalls auch auf Ausschließung des Beklagten aus der Gemeinschaft nach § 36 WEG 2002; die Übergriffe böten aber keine Grundlage für einen Anspruch, anstelle der Miteigentums- und Mitbenutzungsrechte an einer gemeinschaftlichen Erdwärmezentralheizungsanlage eine separate und ausschließlich der eigenen Benutzung dienende Gaszentralheizungsanlage verschafft zu bekommen. Eine solche Rechtsfolge sei dem Mit- und Wohnungseigentumsrecht fremd. Sie könne auch nicht aus dem Schadenersatzrecht abgeleitet werden, bezwecke dieses doch die "Zurückversetzung in den vorigen Stand" (Naturalrestitution), also die Wiederherstellung desselben oder wenigstens eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bzw einen entsprechenden Geldersatz, nicht jedoch die (sei es reale, sei es durch Geldersatz substituierte) Verschaffung eines aliud (§ 1323 ABGB; Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB2, § 1323 Rz 1 ff; Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts12 II, 302 f).Zu Recht halte der Beklagte dem Ersatzanspruch der Kläger entgegen, dass sie ihn wegen der Störung ihrer Heizanlage auf Unterlassung hätten klagen müssen. Die Installation einer Gasheizung aus dem Titel des Schadenersatzes stehe ihnen jedenfalls nicht zu. Der den Klägern durch die Störungshandlungen des Beklagten erwachsene Nachteil habe zunächst einmal darin bestanden, dass die zur Versorgung beider Wohnungseigentumsobjekte mit Wärme bestimmte und deshalb als allgemeiner Teil der Liegenschaft (Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002) anzusehende Heizungsanlage zeitweise nicht funktionierte, sodass die Kläger ihren Hausteil nicht beheizen konnten. Dazu seien den Klägern durch die Behebung der vom Beklagten verursachten Betriebsstörungen noch Kosten entstanden, deren Ersatz dem Beklagten (unangefochten) ohnehin schon vom Erstgericht auferlegt wurde. Dass der Beklagte durch seine rechtswidrigen und schuldhaften Sabotageakte die Kläger an der (Mit-)Benutzung der gemeinsamen Zentralheizung hinderte, begründe Ansprüche der Kläger auf Unterlassung eines derartigen Verhaltens sowie auf Beseitigung der dem Heizungsbetrieb entgegenstehenden Hindernissen und/oder auf Wiederherstellung eines funktionstüchtigen Zustands der Heizungsanlage vergleiche dazu etwa OGH 4 Ob 269/99h, SZ 72/150 = EvBl 2000/49 = MietSlg 51.051; RIS-Justiz RS0013199; Gamerith in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Paragraph 829, Rz 4 und Paragraph 835, Rz 13), allenfalls auch auf Ausschließung des Beklagten aus der Gemeinschaft nach Paragraph 36, WEG 2002; die Übergriffe böten aber keine Grundlage für einen Anspruch, anstelle der Miteigentums- und Mitbenutzungsrechte an einer gemeinschaftlichen Erdwärmezentralheizungsanlage eine separate und ausschließlich der eigenen Benutzung dienende Gaszentralheizungsanlage verschafft zu bekommen. Eine solche Rechtsfolge sei dem Mit- und Wohnungseigentumsrecht fremd. Sie könne auch nicht aus dem Schadenersatzrecht abgeleitet werden, bezwecke dieses doch die "Zurückversetzung in den vorigen Stand" (Naturalrestitution), also die Wiederherstellung desselben oder wenigstens eines gleichartigen und gleichwertigen Zustands bzw einen entsprechenden Geldersatz, nicht jedoch die (sei es reale, sei es durch Geldersatz substituierte) Verschaffung eines aliud (Paragraph 1323, ABGB; Reischauer in Rummel, Kommentar zum ABGB2, Paragraph 1323, Rz 1 ff; Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts12 römisch zwei, 302 f).
Die Umlegung dieser Erwägungen auf den vorliegenden Fall führe zum Ergebnis, dass der Beklagte für die Kosten der Installierung einer eigenen Heizungsanlage im Hausteil der Kläger nicht hafte und deshalb die vom Erstgericht als zu Recht bestehend angesehene Klagsforderung um EUR 5.857,79 zu kürzen sei.
Was die Kosten einer neuen Heizungsanlage für den Beklagten betreffe, gingen die Kläger mit ihrem Argument, die Beschädigung der Erdkollektorleitungen sei ausschließlich auf die (notwendige) Sanierung der westlichen Kelleraußenwand zurückzuführen und ihnen daher nicht vorwerfbar, nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatsächlich hätten die Baggerarbeiten, durch welche die Erdwärmeleitung abgerissen oder beschädigt wurde, nicht diesem Zweck, sondern (offenbar sogar zum größeren Teil) der Errichtung einer Terrasse an der Westseite des Hausteils der Kläger gedient. Die Kläger hätten auch nicht berücksichtigt, dass sie nicht bloß (sei es fahrlässig, sei es unverschuldet) eine Kollektorleitung abgerissen, sondern es auch rundweg abgelehnt haben, die beschädigte Leitung zu reparieren und die allenfalls noch intakten Leitungen in ihrem Garten weiterhin zu benützen. Damit hätten sie (mit zumindest bedingtem Vorsatz) die Verwendung der Erdwärmezentralheizungsanlage zur Beheizung des Hausteils des Beklagten nachhaltig unterbunden, im Ergebnis also nicht anders gehandelt als der Beklagte bei seinen knapp zwei Jahre vorher gesetzten Störaktionen.
Sowohl die Sanierung der Kelleraußenwand als auch der Bau der Terrasse seien als Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt der Kläger iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 anzusehen. Nach dieser Bestimmung, die inhaltlich im Wesentlichen dem bis 30. 6. 2002 in Kraft gestandenen § 13 Abs 2 WEG 1975 entspreche und gemäß § 52 Abs 13 WEG 2002 auch auf vor dem 1. 7. 2002 begründetes Wohnungseigentum anzuwenden sei, sei der Wohnungseigentümer grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt berechtigt, sofern die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge hat (Z 1). Werden für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, müsse die Änderung überdies der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Z 2). Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil es auf der Hand liege, dass Maßnahmen, welche eine dauerhafte Unbrauchbarkeit der gemeinschaftlichen Heizungsanlage nach sich ziehen, die schutzwürdigen Interessen des Beklagten beeinträchtigen. Die mit den Bauarbeiten einhergegangene Beschädigung der Kollektorleitungen verwirkliche in Verbindung mit der Verweigerung sowohl einer Reparatur als auch einer weiteren Nutzung noch intakter Leitungen den Tatbestand einer Änderung, für die allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen worden seien. Eine solche Maßnahme entspreche nicht der Übung des Verkehrs und könne auch nicht mit einem wichtigen Interesse der Kläger gerechtfertigt werden. Zumindest hätten sie, wenn man schon die Beschädigung der Kollektorleitungen an sich als unvermeidlich und nicht vorwerfbar ansähe, dem Beklagten eine Reparatur der abgerissenen Leitung sowie eine fortdauernde Benützung der in ihrem Garten verlegten weiteren Kollektorleitungen ermöglichen müssen. Die Kläger hätten sohin gegen § 16 Abs 2 WEG 2002 (damals noch § 13 Abs 2 WEG 1975) verstoßen, zumal weder eine Zustimmung des Beklagten zur Stilllegung der in ihrem Garten verlegten Heizungsleitungen noch eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 16 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002 vorliege.Sowohl die Sanierung der Kelleraußenwand als auch der Bau der Terrasse seien als Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt der Kläger iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 anzusehen. Nach dieser Bestimmung, die inhaltlich im Wesentlichen dem bis 30. 6. 2002 in Kraft gestandenen Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975 entspreche und gemäß Paragraph 52, Absatz 13, WEG 2002 auch auf vor dem 1. 7. 2002 begründetes Wohnungseigentum anzuwenden sei, sei der Wohnungseigentümer grundsätzlich zu Änderungen an seinem Wohnungseigentumsobjekt berechtigt, sofern die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer zur Folge hat (Ziffer eins,). Werden für die Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, müsse die Änderung überdies der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen (Ziffer 2,). Diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil es auf der Hand liege, dass Maßnahmen, welche eine dauerhafte Unbrauchbarkeit der gemeinschaftlichen Heizungsanlage nach sich ziehen, die schutzwürdigen Interessen des Beklagten beeinträchtigen. Die mit den Bauarbeiten einhergegangene Beschädigung der Kollektorleitungen verwirkliche in Verbindung mit der Verweigerung sowohl einer Reparatur als auch einer weiteren Nutzung noch intakter Leitungen den Tatbestand einer Änderung, für die allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen worden seien. Eine solche Maßnahme entspreche nicht der Übung des Verkehrs und könne auch nicht mit einem wichtigen Interesse der Kläger gerechtfertigt werden. Zumindest hätten sie, wenn man schon die Beschädigung der Kollektorleitungen an sich als unvermeidlich und nicht vorwerfbar ansähe, dem Beklagten eine Reparatur der abgerissenen Leitung sowie eine fortdauernde Benützung der in ihrem Garten verlegten weiteren Kollektorleitungen ermöglichen müssen. Die Kläger hätten sohin gegen Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 (damals noch Paragraph 13, Absatz 2, WEG 1975) verstoßen, zumal weder eine Zustimmung des Beklagten zur Stilllegung der in ihrem Garten verlegten Heizungsleitungen noch eine diese Zustimmung ersetzende Entscheidung des Außerstreitrichters nach Paragraph 16, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002 vorliege.
Der Beklagte könne sich gegen einen solchen Verstoß allerdings nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im streitigen Rechtsweg nach § 523 ABGB die Beseitigung der (konsenslosen) Änderung und gegebenenfalls die Unterlassung künftiger Eingriffe begehrt (OGH 5 Ob 218/00w, WoBl 2001/41 = MietSlg 52.542 mwN; RIS-Justiz RS0005944 und RS0083156; Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB3, § 16 WEG Rz 6), also die Kläger zur (Duldung der) Wiederherstellung (Reparatur) der ursprünglichen Kollektorleitungen sowie allenfalls auch zur Duldung der künftigen Nutzung der in ihrem Garten (bzw unter der nunmehrigen Terrasse) verlegten Leitungen verhält. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen, andersartig konzipierten und ausschließlich auf seinen Gebrauch abgestellten Heizungsanlage (sei es eine Erdwärmezentralheizung mit Tiefbohrsonde statt Flachkollektoren, sei es eine Gaszentralheizung) stehe dem Beklagten hingegen nicht zu. Zum selben Ergebnis komme man aus den zur Ersatzfähigkeit der Kosten der von den Klägern installierten Gaszentralheizung angestellten Erwägungen, wenn man die Forderung des Beklagten anhand der Bestimmungen des Miteigentums- und Schadenersatzrechts prüfe.Der Beklagte könne sich gegen einen solchen Verstoß allerdings nur dadurch zur Wehr setzen, dass er im streitigen Rechtsweg nach Paragraph 523, ABGB die Beseitigung der (konsenslosen) Änderung und gegebenenfalls die Unterlassung künftiger Eingriffe begehrt (OGH 5 Ob 218/00w, WoBl 2001/41 = MietSlg 52.542 mwN; RIS-Justiz RS0005944 und RS0083156; Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB3, Paragraph 16, WEG Rz 6), also die Kläger zur (Duldung der) Wiederherstellung (Reparatur) der ursprünglichen Kollektorleitungen sowie allenfalls auch zur Duldung der künftigen Nutzung der in ihrem Garten (bzw unter der nunmehrigen Terrasse) verlegten Leitungen verhält. Ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Herstellung einer neuen, andersartig konzipierten und ausschließlich auf seinen Gebrauch abgestellten Heizungsanlage (sei es eine Erdwärmezentralheizung mit Tiefbohrsonde statt Flachkollektoren, sei es eine Gaszentralheizung) stehe dem Beklagten hingegen nicht zu. Zum selben Ergebnis komme man aus den zur Ersatzfähigkeit der Kosten der von den Klägern installierten Gaszentralheizung angestellten Erwägungen, wenn man die Forderung des Beklagten anhand der Bestimmungen des Miteigentums- und Schadenersatzrechts prüfe.
Es sei daher auch die vom Erstgericht als zu Recht bestehend angesehene Gegenforderung um EUR 5.857,79 zu kürzen. In Hinblick darauf erübrige sich ein Eingehen auf jene Argumente des Beklagten, mit denen er eine Erhöhung der ihm vom Erstgericht für die neue Heizung zuerkannten Gegenforderung anstrebt, nämlich die Zubilligung der Kosten für die Errichtung einer neuen Erdwärmezentralheizungsanlage mit Tiefbohrsonde. Auch zur Beweis- und Tatsachenrüge des Beklagten, mit der er die Feststellung des Erstgerichtes bekämpfte, er habe bereits die Herstellung eines Gasanschlusses für seinen Hausteil veranlasst, sei nicht Stellung zu nehmen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Begründet wurde dies damit, dass die Rechtsfrage, ob einem Wohnungseigentümer aufgrund eigenmächtiger Störungen der gemeinschaftlichen Zentralheizungsanlage durch einen anderen Wohnungseigentümer Ansprüche auf Ersatz der Kosten für die Errichtung einer neuen, nur zur Beheizung des eigenen Wohnungseigentumsobjekts dienenden Heizungsanlage zustehen, über den vorliegenden Fall hinaus von Bedeutung sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes haben sowohl die Kläger als auch der Beklagte Revision erhoben.
Die Kläger stützen ihr Rechtsmittel auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (im Hinblick auf die Nichtbeischaffung bzw Verwertung des Aktes 2 C 384/99g des BG Kremsmünster, aus dem sich ergeben hätte, dass der Beklagte trotz Anstrengung eines Unterlassungsprozesses uneinsichtig geblieben sei) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (samt Rüge sekundärer Feststellungsmängel zu Aspekten der erlaubten Selbsthilfe). Ihr Revisionsantrag geht im Wesentlichen dahin, das angefochtene Urteil so abzuändern, dass die Klagsforderung mit EUR 20.239,54 als zu Recht bestehend festgestellt werde, die Gegenforderung des Beklagten mit EUR 630,07, und den Beklagten (bei Abweisung des Mehrbegehrens) schuldig zu erkennen, den Klägern EUR 19.609,47 sA zu zahlen. Hilfsweise haben die Kläger dazu noch einen Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beschränkte sich auf die Ausführung einer Rechtsrüge (ebenfalls mit der Geltendmachung sekundärer Feststellungsmängel). Er möchte festgestellt haben, dass die Klagsforderung lediglich mit EUR 14.381,75 (ohne die Kosten der neuen Gasheizung) zu Recht besteht, seine Gegenforderung jedoch mit EUR 14.486,97 (EUR 630,07 Stromkosten zuzüglich EUR 13.856,90 für die Herstellung einer Erdwärmeheizung), sodass das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen sei. In eventu hat auch der Beklagte einen Aufhebungsantrag gestellt.