Rechtssatz RS0015036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015036
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Rechtssatz
Auch für den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 352/64
Entscheidungstext OGH 20.01.1965 6 Ob 352/64
Veröff: EvBl 1965/360 S 548
- 5 Ob 143/04x
Entscheidungstext OGH 29.06.2004 5 Ob 143/04x
- 1 Ob 62/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
Vgl; Beisatz: Auch bei einem auf § 523 ABGB gestützten Begehren auf Wiederherstellung des früheren Zustands stellt sich die Frage der Tunlichkeit der Naturalrestitution (§ 1323 ABGB). Auch in diesen Fällen ist der Beeinträchtigte bei Untunlichkeit der Naturalrestitution auf den Ersatz der eingetretenen Wertminderung beschränkt. (T1)
- 5 Ob 198/16b
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 198/16b
Auch; Beisatz: Bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtung ist es daher zulässig, wenn ein Miteigentümer nicht die Entfernung der eigenmächtig vom anderen Miteigentümer eingebauten Tür begehrt, sondern sich mit dem „gelinderen Mittel“ der Ausfolgung eines Schlüssels begnügt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015036
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2017
Dokumentnummer
JJR_19650120_OGH0002_0060OB00352_6400000_002