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Entscheidung 1 Ob 62/16y×

Entscheidung 1 Ob 62/16y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011948 Rechtssatz 19.06.1968Zivilrecht
Der Besitzer eines Grundstückes, der es vertieft, hat gemäß § 364b ABGB, nicht nur für genügende Befestigung des Bodens des Nachbargrundstückes zu sorgen, sondern auch für die Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, wenn diese aus irgendeinem Grund nic …
RS0012040 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
RS0015015 Rechtssatz 21.09.1960Zivilrecht
Auch durch den Eingriff eines anderen in das Eigentum durch rechtswidrige Anmaßung oder Erweiterung einer Dienstbarkeit erschöpft sich das dem Eigentümer gemäß § 523 ABGB zustehende Klagerecht in dem Begehren auf Wiederherstellung einer im wesentlichen glei …
RS0015036 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
Auch für den sich aus dieser Gesetzesbestimmung ergebenden Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustandes gilt der im Schadenersatzrecht entwickelte Grundsatz, dass die Wiederherstellung einer im wesentlichen dem früheren Zustand gleichen Lage genügt.
RS0030117 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Schweres Verschulden des Schädigers erwei …
RS0030323 Rechtssatz 04.07.1973Zivilrecht
Der Schädiger hat für die zur Schadensbehebung zweckmäßigen Mittel aufzukommen und die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu tragen (JBl 1973,85; ZVR 1973/35 ua); darunter sind alle Aufwendungen zu verstehen, die ein wirtschaftlich vernünf …
RS0053254 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Der Geldersatz soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich.
RS0053282 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden au …
RS0110839 Rechtssatz 16.09.1998Zivilrecht
Wird das Hauptbegehren abgewiesen, dem Eventualbegehren aber stattgegeben, ist entgegen 6 Ob 335/97a immer § 43 ZPO anzuwenden. Die Voraussetzungen nach § 43 Abs 2 ZPO sind in einem solchen Fall dann gegeben, wenn der Verfahrensaufwand, der zur Prüfung der …
RS0112687 Rechtssatz 15.09.1999Zivilrecht
Das Klagebegehren kann auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störung und auf Schadenersatz gerichtet sein. Im Gesetz sind die angeführten einzelnen Ansprüche n …