Rechtssatz RS0030117
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030117
Entscheidungsdatum
27.06.2022
Rechtssatz
Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Schweres Verschulden des Schädigers erweitert aber das Ausmaß der Tunlichkeit, weil diesfalls die Interessen des Schädigers weniger Berücksichtigung verdienen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 565/88
Entscheidungstext OGH 14.12.1988 3 Ob 565/88
Veröff: EvBl 1989/103 S 374
- 1 Ob 620/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
nur: Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. (T1) Beisatz: Dies gilt selbst dann, wenn der gesamte Schaden auf diese Weise nicht ersetzt werden kann. (T2) Veröff: SZ 68/101
- 9 Ob 303/99w
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 Ob 303/99w
nur T1
- 4 Ob 118/01h
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 4 Ob 118/01h
nur T1; Beisatz: Da der Vorrang der Naturalrestitution vor dem Geldersatz im Interesse des Geschädigten vorgesehen ist, wird Untunlichkeit auch schon dann angenommen, wenn der Geschädigte die Wiederherstellung nicht wünscht. Ihm wird damit im Ergebnis ein Wahlrecht zwischen der Naturalleistung des Schädigers und Geldersatz eingeräumt. (T3)
- 6 Ob 219/10i
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 219/10i
- 5 Ob 61/11y
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 5 Ob 61/11y
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2
- 1 Ob 62/16y
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 1 Ob 62/16y
Vgl; Beisatz: Hier: Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB - Untunlichkeit der Schadensbeseitigung (Entfernung von Geröll), da der Kostenaufwand die eingetretene Wertminderung der Liegenschaft (unwegsames Waldgrundstück) ganz erheblich übersteigen würde. (T4)
- 6 Ob 176/16z
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 176/16z
Auch; Beisatz: Dem Übergeber steht der Einwand offen, die Verbesserung sei für ihn mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden. In diesem Fall könnte der Übernehmer dann nur mehr Geldersatz geltend machen. (T5)
- 5 Ob 23/17v
Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 23/17v
Auch
- 2 Ob 4/22k
Entscheidungstext OGH 27.06.2022 2 Ob 4/22k
Vgl; Beisatz: Hier: Beschädigung und Neuerrichtung eines Gebäudes. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0030117
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2022
Dokumentnummer
JJR_19881214_OGH0002_0030OB00565_8800000_001