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Entscheidung 6 Ob 219/10i×

Entscheidung 6 Ob 219/10i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0022844 Rechtssatz 03.03.1982Zivilrecht
Der Zuspruch fiktiver Reparaturkosten in voller Höhe verbietet sich dann, wenn die Reparaturkosten höher als die objektive Wertminderung sind; andernfalls würde man die Prinzipien des Schadenersatzrechtes verlassen und den Geschädigten nicht nur den ihm geb …
RS0030117 Rechtssatz 14.12.1988Zivilrecht
Die Naturalherstellung ist selbst dann durchzuführen, wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie scheidet wegen Untunlichkeit nur dann aus, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert. Schweres Verschulden des Schädigers erwei …
RS0030119 Rechtssatz 11.05.1978Zivilrecht
Während der objektiv - abstrakte Schaden der Differenz der gemeinen Werte des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadenereignisses auf das sonstige Vermögen und auf die subjektiven Umstände des G …
RS0030153 Rechtssatz 21.09.1976Zivilrecht
Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereign …
RS0037927 Rechtssatz 01.12.1965Zivilrecht
Der Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB bedeutet volle Schadloshaltung.
RS0053254 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Der Geldersatz soll die Vermögenseinbuße des Geschädigten ausgleichen. Tunlichkeit bildet bei Möglichkeit die Grenze der Ersatzpflicht der Naturalherstellung. Auch bei bloß beabsichtigter Naturalherstellung macht unverhältnismäßiger Aufwand diese untunlich.
RS0053278 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB in analoger Anwendung des § 364 a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden.
RS0053282 Rechtssatz 29.05.1995Zivilrecht
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Es genügt, dass der Geschädigte die Beseitigung des Schadens beabsichtigt; er ist nicht gehalten, zunächst den Schaden au …