- 1 Ob 708/76
Entscheidungstext OGH 21.09.1976 1 Ob 708/76
Veröff: EvBl 1977/140 S 301 = GesRZ 1977,23
- 1 Ob 1/78
Entscheidungstext OGH 25.01.1978 1 Ob 1/78
Veröff: SZ 51/7
- 1 Ob 642/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 1 Ob 642/79
- 1 Ob 636/80
Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 636/80
Veröff: SZ 53/107 = EvBl 1981/59 S 206 = NZ 1981,105
- 1 Ob 729/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 729/80
nur: Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln; es ist zunächst der hypothetische heutige Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis zu ermitteln und von diesem Betrag der heutige tatsächliche Vermögenswert abzuziehen. (T1)
Veröff: JBl 1981,537 (teilweise kritisch Koziol)
- 7 Ob 702/80
Entscheidungstext OGH 12.02.1981 7 Ob 702/80
Vgl; Veröff: SZ 53/173
- 1 Ob 572/81
Entscheidungstext OGH 20.05.1981 1 Ob 572/81
Vgl
- 8 Ob 287/81
Entscheidungstext OGH 14.01.1982 8 Ob 287/81
- 4 Ob 406/81
Entscheidungstext OGH 16.02.1982 4 Ob 406/81
nur T1
Beisatz: Berechnung bei Verstoß nach §§ 78, 87 Abs 1 UrhG. (T2)
Anm: Veröff: EvBl 1983/66 S 242 = ÖBl 1983,118 = GRuRInt 1984,367; hiezu Nowakowski ÖBl 1983,97
- 6 Ob 610/83
Entscheidungstext OGH 23.06.1983 6 Ob 610/83
Auch; nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. (T3) Veröff: RdW 1983,106
- 6 Ob 597/84
Entscheidungstext OGH 24.05.1984 6 Ob 597/84
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung einer vergleichsweise übernommenen Verpflichtung zur Mitwirkung an einem konkret vorgeschlagenen Kaufabschluss durch einen der beiden Verkäufer einer Liegenschaft. (T4)
- 7 Ob 613/84
Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 613/84
nur T1; Beisatz: Auch der Aufwand für eine unfallsbedingt verlängerte Berufsausbildung ist mit Hilfe der Differenzmethode zu berechnen. (T5)
- 6 Ob 620/85
Entscheidungstext OGH 28.08.1985 6 Ob 620/85
Auch; Beisatz: Hier: Wiederinstandsetzungsaufwand und Ersatz des Verzögerungsschadens auf Grund von Planungsfehler eines Architekten. (T6)
- 2 Ob 664/85
Entscheidungstext OGH 17.12.1985 2 Ob 664/85
Auch; Veröff: SZ 58/210
- 2 Ob 590/86
Entscheidungstext OGH 28.10.1986 2 Ob 590/86
nur T1; Veröff: MietSlg 38/45
- 8 Ob 528/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 8 Ob 528/88
Beisatz: Dieser Grundsatz kommt auch im Falle der vorsätzlichen Schadenszufügung voll zum Tragen. (T7)
- 1 Ob 36/89
Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 10.04.1991 1 Ob 36/89
nur T1; Veröff: SZ 64/36 = JBl 1991,796 = ÖBl 1991,161
- 8 Ob 544/91
Entscheidungstext OGH 10.10.1991 8 Ob 544/91
Auch; nur T1
- 1 Ob 620/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
Auch; Beisatz: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen, vor allem der entgangene Gewinn in die Betrachtung einbezogen werden. (T8)
Veröff: SZ 68/101
- 1 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 18/95
Veröff: SZ 68/133
- 1 Ob 20/94
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 1 Ob 20/94
Beis wie T3; Veröff: SZ 68/189
- 7 Ob 2062/96b
Entscheidungstext OGH 11.06.1996 7 Ob 2062/96b
nur T1; Beis wie T8
- 2 Ob 569/95
Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 569/95
nur T1
- 10 Ob 113/98k
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 10 Ob 113/98k
Vgl auch; Beis wie T8
- 7 Ob 103/98t
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 103/98t
Auch
- 6 Ob 201/98x
Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 201/98x
Veröff: SZ 72/55
- 1 Ob 272/99b
Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 272/99b
nur T3; Beisatz: Dies gilt auch für den Schadenersatz im Amtshaftungsprozess. (T9)
- 8 ObA 271/01p
Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 ObA 271/01p
Auch; nur T1
- 1 Ob 15/02s
Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 15/02s
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche. (T10)
- 3 Ob 304/02f
Entscheidungstext OGH 24.06.2003 3 Ob 304/02f
- 7 Ob 149/03t
Entscheidungstext OGH 05.08.2003 7 Ob 149/03t
- 8 Ob 123/05d
Entscheidungstext OGH 23.02.2006 8 Ob 123/05d
nur T1; Beis wie T8 nur: Da sämtliche Auswirkungen auf das Vermögen des Geschädigten berücksichtigt werden müssen, ist die Schadensfeststellung nicht im Zeitpunkt der Schädigung abzuschließen, vielmehr müssen spätere Auswirkungen in die Betrachtung einbezogen werden. (T11)
Veröff: SZ 2006/28
- 7 Ob 176/06t
Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 176/06t
Beisatz: Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag nicht aufgelöst hat, sondern - in Erfüllung ihrer Schadensminderungspflicht - nur prämienfrei stellte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen; in beiden Fällen hat ihr nämlich die Beklagte den bereits eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. (T12)
- 5 Ob 275/06m
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 5 Ob 275/06m
nur T1; nur T3
- 6 Ob 104/06x
Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 104/06x
Auch
- 10 Ob 103/07f
Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 103/07f
Auch
- 1 Ob 233/07g
Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 233/07g
Auch
- 7 Ob 81/08z
Entscheidungstext OGH 09.07.2008 7 Ob 81/08z
- 5 Ob 217/08k
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 217/08k
Auch; Beisatz: Es wäre sachfremd, auf die Berechnung eines Vermögensschadens die Grundsätze der pauschalen Berechnung von Schmerzengeld anzuwenden, welches ganz anderen Zwecken dient. (T13)
- 4 Ob 197/08m
Entscheidungstext OGH 15.12.2008 4 Ob 197/08m
Auch
- 1 Ob 213/09v
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 213/09v
nur: Der Schädiger hat den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er ohne schuldhaftes Verhalten gestellt wäre. Der Schaden ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln. (T14)
Beis wie T11
- 4 Ob 28/10m
Entscheidungstext OGH 11.03.2010 4 Ob 28/10m
- 9 Ob 85/09d
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 85/09d
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/53
- 4 Ob 193/10a
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 193/10a
- 6 Ob 219/10i
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 219/10i
Vgl
- 6 Ob 231/10d
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 231/10d
Beisatz: Maßgeblich für die Ermittlung des hypothetischen heutigen Vermögensstands sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen bei Abschluss des Beratungsvertrags, insbesondere die erklärten Veranlagungsziele des Anlegers, nicht jedoch objektive Vergleichsparameter. (T15)
Bem: Unter Verweis auf 4 Ob 28/10m. (T16)
- 6 Ob 8/11m
Entscheidungstext OGH 24.02.2011 6 Ob 8/11m
Beis wie T15
- 6 Ob 91/10s
Entscheidungstext OGH 22.04.2011 6 Ob 91/10s
nur T1; Beisatz: Im Zusammenhang mit einer punktuellen Anlageberatung durch den Vermögensverwalter kommt es für die Schadensermittlung nicht auf die Entwicklung des gesamten von ihm verwalteten Portfolios ‑ der Veranlagung in ihrer Gesamtheit ‑ an. (T17)
- 7 Ob 77/10i
Entscheidungstext OGH 30.03.2011 7 Ob 77/10i
Auch; nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Dies gilt auch im Rahmen der Naturalrestitution, denn schon aus Kausalitätsgründen ist die Berücksichtigung des hypothetischen Verlaufs der Disposition des Anlegers ohne die Fehlberatung und der weiteren Entwicklung seines Vermögens geboten. (T18)
Beisatz: Auch bei der Berechnung des von der Klägerin begehrten Geldersatzes im Rahmen der Naturalrestitution muss daher auf den hypothetischen Verlauf Bedacht genommen werden, weil ein Zustand herbeizuführen ist, wie er ohne das schädigende Ereignis im Zeitpunkt der Beurteilung der Ersatzleistung, also bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, bestanden hätte. (T19)
Beisatz: Es ist daher im Zuge der Kausalitätsprüfung zu klären, wie der ordnungsgemäß informierte/aufgeklärte Anleger disponiert hätte. (T20)
Veröff: SZ 2011/40
- 4 Ob 62/11p
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 62/11p
Vgl auch; Beisatz: Hat der Anleger die Wertpapiere verkauft, ist der Schaden durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, bei der der tatsächliche Vermögensstand jenem gegenüberzustellen ist, der sich bei einer korrekten Beratung ergeben hätte. (T21)
Veröff: SZ 2011/84
- 4 Ob 200/10f
Entscheidungstext OGH 05.07.2011 4 Ob 200/10f
Vgl auch; Vgl Beis wie T18
- 7 Ob 77/11s
Entscheidungstext OGH 07.09.2011 7 Ob 77/11s
- 7 Ob 8/12w
Entscheidungstext OGH 25.01.2012 7 Ob 8/12w
Vgl auch; Beis wie T21
- 6 Ob 28/12d
Entscheidungstext OGH 15.03.2012 6 Ob 28/12d
Vgl; Beisatz: Bei fehlerhafter Anlageberatung sind hypothetische Alternativanlagen zu berücksichtigen. (T22)
Veröff: SZ 2012/35
- 9 Ob 56/11t
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 56/11t
Beisatz: Hier: Schaden des Erstehers durch eine unrichtige Liegenschaftsbewertung im Zwangsversteigerungsverfahren. (T23)
Veröff: SZ 2012/58
- 9 Ob 50/11k
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 50/11k
Auch
- 4 Ob 19/12s
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 19/12s
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T15; Beisatz: Wollte der Anleger eine bestehende Anlage veräußern und nicht zugleich neu veranlagen, und unterließ er diese Veräußerung aufgrund einer rechtswidrigen und schuldhaften Fehlberatung zunächst, liegt der rechnerische Schaden in der Differenz des möglichen Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Fehlberatung zu jenem der späteren tatsächlichen Veräußerung; auf eine hypothetische Alternativveranlagung kommt es in einem solchen Fall mangels vorgefasstem Anlageentschluss nicht an. (T24)
- 4 Ob 67/12z
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 67/12z
Vgl; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T25)
Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T26)
Bem: Mit umfassender Darstellung von Rsp und Lehre zur hypothetischen Alternativveranlagung. (T27)
- 4 Ob 140/12k
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 140/12k
Vgl auch; Beisatz: Beim Vermögensschaden unterscheidet man einerseits den realen Schaden, der in der tatsächlichen negativen Veränderung der Vermögensgüter des Geschädigten liegt und auf dessen Ausgleich die Naturalherstellung (§ 1323 ABGB) ausgerichtet ist. Für diese ist eine in Geld messbare Vermögenseinbuße nicht entscheidend. Unter rechnerischem Schaden hingegen versteht man die in Geld messbare Verminderung des Vermögens oder eines Vermögensgutes des Geschädigten. Der rechnerische Schaden wird stets durch eine Differenzberechnung ermittelt. (T28)
- 3 Ob 220/12t
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 220/12t
Auch; Beis wie T24
- 3 Ob 230/12p
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 230/12p
Auch; Beisatz: Hier: Haftung des Abschlussprüfers. (T29)
Veröff: SZ 2013/3
- 4 Ob 212/12y
Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 212/12y
Auch; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Anrechnung einer Kompensationszahlung eines (Mit‑)Schädigers. (T30)
- 10 Ob 7/12w
Entscheidungstext OGH 29.01.2013 10 Ob 7/12w
- 10 Ob 58/12w
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 58/12w
Auch
- 10 Ob 56/12a
Entscheidungstext OGH 26.02.2013 10 Ob 56/12a
Auch
- 3 Ob 231/12k
Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 231/12k
Auch; Beis wie T29
- 7 Ob 178/11v
Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 178/11v
Vgl auch; Auch Beis wie T28; Beisatz: Hier: Pflichtwidrige Anlageberatung. (T31)
- 1 Ob 184/12h
Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 184/12h
Auch; nur T3
- 7 Ob 33/13y
Entscheidungstext OGH 27.03.2013 7 Ob 33/13y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Prospekthaftung/Genussscheine: ist von der endgültigen Wertlosigkeit der Anlage auszugehen, ist ein Verkauf des Produkts zur Ermittlung des Differenzschadens weder möglich noch erforderlich. (T32)
- 8 Ob 66/12g
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 66/12g
nur T3; Beisatz: Hier: Schäden aus einer Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T33)
Beisatz: Einzelne aus der Umschuldung resultierende Vorteile, wie ein einmaliger Kursgewinn und eine Senkung der laufenden Aufwendungen, sind mangels Gleichartigkeit nicht geeignet, den systemimmanenten realen Schaden zu kompensieren. Diese Vorteile und Ersparnisse können erst bei der Ermittlung des derzeit noch ungewissen rechnerischen Schadens nach Abwicklung und Tilgung der umgeschuldeten Verbindlichkeiten als mindernd in Anschlag gebracht werden. (T34)
Veröff: SZ 2013/33
- 7 Ob 221/13w
Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 221/13w
Auch; nur T1; Beisatz: Unter dem „heutigen Vermögensstand“ ist jener zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zu verstehen. (T35)
Beisatz: Den Anleger trifft die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte. (T36)
Beisatz: Es genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T37)
Beis wie T25; Beis wie T26
Beisatz: Der Anleger hat den Schaden nur „plausibel“ zu machen, dem Berater steht dann der Beweis offen, dass ein anderer Verlauf wahrscheinlicher ist. (T38)
- 9 Ob 2/14f
Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 2/14f
Auch
- 7 Ob 161/14y
Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 161/14y
nur T1; Beis wie T35
- 6 Ob 7/15w
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 7/15w
Beis wie T28; Beisatz: Durch die schadenersatzrechtliche Naturalrestitution wird eine Vertragsaufhebung nachgebildet. In der Erhebung eines Anspruchs auf Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der erworbenen Wertpapiere liegt auch das Begehren, in die Vertragsaufhebung einzuwilligen. (T39)
- 3 Ob 44/15i
Entscheidungstext OGH 21.04.2015 3 Ob 44/15i
Auch; Beis wie T32
- 2 Ob 235/14v
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 2 Ob 235/14v
Auch
- 1 Ob 192/15i
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 192/15i
- 8 Ob 98/15t
Entscheidungstext OGH 19.02.2016 8 Ob 98/15t
Veröff: SZ 2016/10
- 10 Ob 62/15p
Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Ob 62/15p
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T11
- 1 Ob 21/16v
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 21/16v
Auch; Beis wie T24
- 4 Ob 1/17a
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 4 Ob 1/17a
Auch
- 2 Ob 99/16x
Entscheidungstext OGH 27.04.2017 2 Ob 99/16x
Auch; Beisatz: Den Beweis für die Entwicklung der Alternativveranlagung hat der Kläger zu führen. (T40); Veröff: SZ 2017/53
- 2 Ob 110/16i
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 110/16i
- 1 Ob 86/17d
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 86/17d
Auch; Beis wie T39
- 1 Ob 112/17b
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 1 Ob 112/17b
Vgl auch; Beis ähnlich wie T20; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T26; Beisatz: Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Anleger, der auf die Angaben des Ablageberaters vertraut hat, im Nachhinein häufig nicht ganz konkret angeben kann, welche andere Vermögensanlage er gewählt hätte, wenn er sich nicht für das ihm vorgeschlagene Anlageprodukt entschieden hätte. Im Nachhinein wird er regelmäßig nur in der Lage sein, eine gewisse „Gruppe“ von möglichen Anlageprodukten, etwa im Sinn einer bestimmten „Risikoklasse“, zu nennen, die seinen Anlagezielen entsprochen hätte und aus der er letztlich – häufig nach den Empfehlungen des Beraters – ein konkretes ausgewählt hätte. (T41)
Beisatz: In Fällen, in denen konkrete Angaben des Anlegers und (daher) Feststellungen zur alternativen Veranlagung nur schwer möglich sind, reicht es aus, festzustellen, für welche „Anlageart“ sich der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch [in Geld] ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer nach oben oder unten unbeachtlich sind; gegebenenfalls kann auf § 273 ZPO zurückgegriffen werden (so schon 4 Ob 67/12z). (T42)
- 3 Ob 167/17f
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 3 Ob 167/17f
Auch; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T25; Beis wie T32
- 8 Ob 2/17b
Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 Ob 2/17b
Auch; nur T1; Beis wie T36; Beis wie T37; Beis wie T38
- 7 Ob 38/17i
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 7 Ob 38/17i
- 6 Ob 241/17k
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 6 Ob 241/17k
Auch, nur T3; Beisatz: Bei schuldhafter Nichterfüllung einer Stop-Loss-Vereinbarung bei einem Fremdwährungskredit durch eine Bank ist der Geschädigte so zu stellen, wie er stünde, wenn zum vereinbarten Limit konvertiert worden wäre. Solange das Kreditverhältnis aufrecht ist, steht der rechnerische Schaden allerdings nicht fest, sodass in diesem Fall eine auf Naturalrestitution gerichtete Leistungsklage möglich ist. (T43)
- 1 Ob 208/17w
Entscheidungstext OGH 27.02.2018 1 Ob 208/17w
Vgl auch; Beis wie T28; Beisatz: Die Aussage aus Beisatz T39 bezieht sich auf den Vertragspartner, von dem der Anleger die Wertpapiere erworben hat. Ein Begehren auf Vertragsaufhebung kommt dem Anlageberater gegenüber im Zusammenhang mit der Rückgabe der erworbenen Papiere nicht in Betracht. (T44)
- 9 Ob 81/17b
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 Ob 81/17b
Vgl auch; Beis wie T28
- 1 Ob 75/18p
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 1 Ob 75/18p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei fehlerhafter Aufklärung über die Heizkosten durch den Immobilienmakler liegt der zu ersetzende Schaden mangels Verursachung nicht in den überhöhten Heizkosten. (T45)
- 1 Ob 73/18v
Entscheidungstext OGH 19.06.2018 1 Ob 73/18v
Vgl auch; Beis wie T25; Beis wie T26; Beis wie T42
- 9 Ob 22/19d
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 Ob 22/19d
- 3 Ob 109/19d
Entscheidungstext OGH 04.11.2019 3 Ob 109/19d
Beis wie T25; Beisatz: Die dem Anleger auferlegte Behauptungs‑ und Beweislast knüpft an eine hypothetische Veranlagung am Kapitalmarkt an. Sie kommt also nicht zur Anwendung, wenn ‑ wie hier ‑ feststeht, dass der Anleger das zur Verfügung stehende Geld bei korrekter Beratung anders verwendet hätte. (T46)
- 2 Ob 129/19p
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 129/19p
Vgl; Beisatz: Hier: Verdienstentgang. (T47)
- 6 Ob 105/20i
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 6 Ob 105/20i
- 8 ObA 15/21w
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 8 ObA 15/21w
Vgl; Beisatz: Hier: Der Verlust des „Marktwertes“ eines Sportlers stellt als solches nicht den schadenersatzrechtlich relevanten Vermögensnachteil einer Person dar, sondern der Verlust oder die Verminderung der daraus resultierenden Möglichkeit, einen Verdienst im weitesten Sinn zu erwerben. (T48)
- 2 Ob 7/23b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.03.2023 2 Ob 7/23b
vgl
- 10 Ob 22/24v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2024 10 Ob 22/24v
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte Immobilienmaklerin leitete Kaufangebot des Klägers nicht weiter. Kläger behauptet Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem (darunter liegenden) angebotenen Kaufpreis ohne Einrechnung der Nebenkosten. (T49)
- 4 Ob 34/25s
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.09.2025 4 Ob 34/25s
vgl; Beisatz nur wie T25; Beisatz nur wie T26; Beisatz nur wie T37; Beisatz nur wie T38
Beisatz: Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, dass der rechnerische Schaden nicht bereits der Erwerb einer „falschen“ Anlageform, sondern erst der zu einem bestimmten Termin (Verkauf der Papiere; Schluss der Verhandlung bei Wertlosigkeit der Anlage) bestehende Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem hypothetischen Vermögensstand ist. In Bezug auf diesen Schaden ist die Kausalität zu prüfen (so bereits 8 Ob 2/17b, ErwGr 2.). (T50)
- 3 Ob 135/25m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.12.2025 3 Ob 135/25m
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T47