Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, daß sämtliche Schäden für die Ersatz begehrt werde, durch den Abriß des Hauses Nr.27 adäquat verursacht worden seien. Richtig erkennt die Rechtsmittelwerberin, daß es grundsätzlich gleichgültig ist, in welchem Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung befunden hat; der Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB besteht auch, wenn der durch die Vertiefung bedrohte Bau schon vorher schadhaft war. Allerdings übersieht die Rekurswerberin, daß - wie auch das Rekursgericht ausführt - die schon vor Beginn der Abbrucharbeiten vorhandenen Risse - jene Haarrisse in der Außenfassade und im Hausdurchgang - nicht von der Ersatzpflicht der beklagten Partei umfaßt sein können, weil es hier schon am Erfordernis der adäquaten Verursachung des Aufwandes durch den Abriß des Nachbarhauses fehlt. Diese Schäden waren schließlich schon vor Beginn der Abbrucharbeiten aufgetreten.Die Rechtsmittelwerberin macht im wesentlichen geltend, daß sämtliche Schäden für die Ersatz begehrt werde, durch den Abriß des Hauses Nr.27 adäquat verursacht worden seien. Richtig erkennt die Rechtsmittelwerberin, daß es grundsätzlich gleichgültig ist, in welchem Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung befunden hat; der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB besteht auch, wenn der durch die Vertiefung bedrohte Bau schon vorher schadhaft war. Allerdings übersieht die Rekurswerberin, daß - wie auch das Rekursgericht ausführt - die schon vor Beginn der Abbrucharbeiten vorhandenen Risse - jene Haarrisse in der Außenfassade und im Hausdurchgang - nicht von der Ersatzpflicht der beklagten Partei umfaßt sein können, weil es hier schon am Erfordernis der adäquaten Verursachung des Aufwandes durch den Abriß des Nachbarhauses fehlt. Diese Schäden waren schließlich schon vor Beginn der Abbrucharbeiten aufgetreten.
Bei der Beurteilung des allfälligen Ersatzes der übrigen Schäden mißt das Berufungsgericht aber zu Unrecht dem Umstand, daß ein Teil, insbesondere die Risse im Gewölbe auf die fehlende Fundierung, bzw auf konstruktive Mängeln des klägerischen Hauses zurückzuführen sind, andererseits aber auch durch den Abbruch des Nachbarhauses verursacht worden seien, rechtliche Bedeutung zu. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei für diese Schäden nur hafte, wenn sie bzw das Abbruchunternehmen nicht alle Maßnahmen vorgekehrt habe, um das Auftreten von Schäden zu vermeiden, daß aber im Falle der Unvermeidbarkeit des Auftretens von Rissen, d.h. wenn die angewendeten Sicherungsmaßnahmen hinreichend gewesen und die Risse ausschließlich auf von der beklagten Partei nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen seien, die Klägerin auch diese Kosten zu tragen habe, kann nicht geteilt werden. Damit stellt das Berufungsgericht nämlich auf ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei ab, welches mit dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 364b ABGB nicht zu vereinbaren ist:Bei der Beurteilung des allfälligen Ersatzes der übrigen Schäden mißt das Berufungsgericht aber zu Unrecht dem Umstand, daß ein Teil, insbesondere die Risse im Gewölbe auf die fehlende Fundierung, bzw auf konstruktive Mängeln des klägerischen Hauses zurückzuführen sind, andererseits aber auch durch den Abbruch des Nachbarhauses verursacht worden seien, rechtliche Bedeutung zu. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, daß die beklagte Partei für diese Schäden nur hafte, wenn sie bzw das Abbruchunternehmen nicht alle Maßnahmen vorgekehrt habe, um das Auftreten von Schäden zu vermeiden, daß aber im Falle der Unvermeidbarkeit des Auftretens von Rissen, d.h. wenn die angewendeten Sicherungsmaßnahmen hinreichend gewesen und die Risse ausschließlich auf von der beklagten Partei nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen seien, die Klägerin auch diese Kosten zu tragen habe, kann nicht geteilt werden. Damit stellt das Berufungsgericht nämlich auf ein allfälliges Verschulden der beklagten Partei ab, welches mit dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach Paragraph 364 b, ABGB nicht zu vereinbaren ist:
Gemäß § 364 b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung vorsorgt. Zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB wird die Auffassung vertreten, daß eine Vertiefung keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraussetze, sondern auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen könne (vgl. Säcker in Münchener Kommentar2 § 909 BGB Rz 8). Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Festigkeitsverlust eines Grundstückes als Folge von bodenrelevanten Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 909 BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleidet, demnach so darauf eingewirkt wird, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden. Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde die Bestimmung des § 364 b ABGB in diesem Sinne verstanden (vgl. SZ 61/61 mwN). Zweck dieser Bestimmung ist offensichtlich ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstückes gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstückes bewirken. Die allfällige Ortsüblichheit spielt bei Ansprüchen nach § 364b ABGB keine Rolle (vgl. SZ 61/61 mwN). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist nach der bisherigen Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 364a ABGB, auf dessen Wertung abzustellen ist, verschuldensunabhängig (vgl. SZ 61/61 mwN). Die Neuregulierung des Nachbarrechtes durch die §§ 364 ff ABGB durch die III.TN bezweckte, die schon vorher strittige Kollision gleicher Rechte zu regeln, nämlich zwischen zwei Grundeigentümern, von denen jeder zwar nach § 362 ABGB berechtigt ist, frei über sein Eigentum zu verfügen und in der Regel seine Sache nach Willkür zu benützen, andererseits nach § 364 Abs 1 ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes in die Rechte eines Dritten nicht eingreifen darf. Die erklärte Absicht des Novellengesetzgebers, die Lücke durch ein richtiges Mittelmaß zwischen der Abwehr gegenseitiger Schädigungen und Belästigungen der Grundeigentümer einerseits und der Gewähr der volkswirtschaftlichen notwendigen Bewegungsfreiheit vor allem industrieller Unternehmen, andererseits in klarer Weise zu schließen (vgl. 78 BlgHH, 21.Session, 162), wurde jedoch nicht befriedigend verwirklicht (vgl. Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 13; Herz in ÖJZ 1967, 7; 7 Ob 2062/96b mwN). Im besonderen läßt der dem § 909 BGB nachgebildete § 364 b ABGB, der den Fall des Eingriffs durch Vertiefung des eigenen Grundes regelt, infolge der Nennung eines bloßen Verbotes ohne Bestimmung klarer Rechtsfolgen im Gesetzeswortlaut offen, ob es sich dabei um einen Fall gleich der anerkannten Eingriffshaftung des § 364 a ABGB oder der sonst grundsätzlichen Verschuldenshaftung handelt (vgl. SZ 48/61).Gemäß Paragraph 364, b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, daß der Besitzer des Grundstückes für eine genügende anderweitige Befestigung vorsorgt. Zu der im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB wird die Auffassung vertreten, daß eine Vertiefung keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraussetze, sondern auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen könne vergleiche Säcker in Münchener Kommentar2 Paragraph 909, BGB Rz 8). Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Festigkeitsverlust eines Grundstückes als Folge von bodenrelevanten Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 909, BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleidet, demnach so darauf eingewirkt wird, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliert oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Verlauf beeinträchtigt werden. Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde die Bestimmung des Paragraph 364, b ABGB in diesem Sinne verstanden vergleiche SZ 61/61 mwN). Zweck dieser Bestimmung ist offensichtlich ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstückes gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstückes bewirken. Die allfällige Ortsüblichheit spielt bei Ansprüchen nach Paragraph 364 b, ABGB keine Rolle vergleiche SZ 61/61 mwN). Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB ist nach der bisherigen Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des Paragraph 364 a, ABGB, auf dessen Wertung abzustellen ist, verschuldensunabhängig vergleiche SZ 61/61 mwN). Die Neuregulierung des Nachbarrechtes durch die Paragraphen 364, ff ABGB durch die römisch drei.TN bezweckte, die schon vorher strittige Kollision gleicher Rechte zu regeln, nämlich zwischen zwei Grundeigentümern, von denen jeder zwar nach Paragraph 362, ABGB berechtigt ist, frei über sein Eigentum zu verfügen und in der Regel seine Sache nach Willkür zu benützen, andererseits nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB bei der Ausübung des Eigentumsrechtes in die Rechte eines Dritten nicht eingreifen darf. Die erklärte Absicht des Novellengesetzgebers, die Lücke durch ein richtiges Mittelmaß zwischen der Abwehr gegenseitiger Schädigungen und Belästigungen der Grundeigentümer einerseits und der Gewähr der volkswirtschaftlichen notwendigen Bewegungsfreiheit vor allem industrieller Unternehmen, andererseits in klarer Weise zu schließen vergleiche 78 BlgHH, 21.Session, 162), wurde jedoch nicht befriedigend verwirklicht vergleiche Rummel, Ersatzansprüche bei summierten Immissionen, 13; Herz in ÖJZ 1967, 7; 7 Ob 2062/96b mwN). Im besonderen läßt der dem Paragraph 909, BGB nachgebildete Paragraph 364, b ABGB, der den Fall des Eingriffs durch Vertiefung des eigenen Grundes regelt, infolge der Nennung eines bloßen Verbotes ohne Bestimmung klarer Rechtsfolgen im Gesetzeswortlaut offen, ob es sich dabei um einen Fall gleich der anerkannten Eingriffshaftung des Paragraph 364, a ABGB oder der sonst grundsätzlichen Verschuldenshaftung handelt vergleiche SZ 48/61).
Verfehlt ist die Ansicht einer älteren Entscheidung (Rsp 1935, 234), daß die III.TN bei der Schaffung des § 364b ABGB absichtlich von der Modellvorschrift des § 909 BGB abgehen wollte und nur im Verwaltungsweg geprüft werden dürfe, ob die Grundvertiefung durch eine behördlich genehmigte Anlage vom Verwaltungsbescheid abweiche oder nicht, weil sich, was § 364 b ABGB betrifft, genau das Gegenteil aus den Materialien ergibt (vgl 78 BlgHH, 21 Session, 164). Tatsächlich hat die deutsche Rechtsprechung zu § 909 BGB den verwaltungsbehördlich genehmigten Vertiefungen des Nachbargrundstückes nicht die Bedeutung zugemessen, daß dadurch der Unterlassungsanspruch nach § 909 BGB verlorenginge (vgl. Säcker aaO Rz 6). Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine Baubewilligung und dementsprechend ein Abbruchbescheid im Hinblick auf einen Anspruch nach § 364 b ABGB nicht die privatrechtlichen Beziehungen der beiden Grundnachbarn beeinflussen könne und daß eine Baugenehmigung nur den hohen Anschein einer Gefahrlosigkeit und der damit verbundenen Rechtmäßigkeit der Grundstücksvertiefung schaffe, daß aber das Handeln des Bauführers in dem Augenblick wieder sorgfalts- und damit rechtswidrig wird, wenn eine Gefährdung des Nachbargrundstückes erkennbar wird (EvBl.1981/155 = JBl.1981, 534; SZ 56/158 = MietSlg.35.029 sowie 7 Ob 573/92).Verfehlt ist die Ansicht einer älteren Entscheidung (Rsp 1935, 234), daß die römisch drei.TN bei der Schaffung des Paragraph 364 b, ABGB absichtlich von der Modellvorschrift des Paragraph 909, BGB abgehen wollte und nur im Verwaltungsweg geprüft werden dürfe, ob die Grundvertiefung durch eine behördlich genehmigte Anlage vom Verwaltungsbescheid abweiche oder nicht, weil sich, was Paragraph 364, b ABGB betrifft, genau das Gegenteil aus den Materialien ergibt vergleiche 78 BlgHH, 21 Session, 164). Tatsächlich hat die deutsche Rechtsprechung zu Paragraph 909, BGB den verwaltungsbehördlich genehmigten Vertiefungen des Nachbargrundstückes nicht die Bedeutung zugemessen, daß dadurch der Unterlassungsanspruch nach Paragraph 909, BGB verlorenginge vergleiche Säcker aaO Rz 6). Auch in der österreichischen Rechtsprechung wurde wiederholt die Auffassung vertreten, daß eine Baubewilligung und dementsprechend ein Abbruchbescheid im Hinblick auf einen Anspruch nach Paragraph 364, b ABGB nicht die privatrechtlichen Beziehungen der beiden Grundnachbarn beeinflussen könne und daß eine Baugenehmigung nur den hohen Anschein einer Gefahrlosigkeit und der damit verbundenen Rechtmäßigkeit der Grundstücksvertiefung schaffe, daß aber das Handeln des Bauführers in dem Augenblick wieder sorgfalts- und damit rechtswidrig wird, wenn eine Gefährdung des Nachbargrundstückes erkennbar wird (EvBl.1981/155 = JBl.1981, 534; SZ 56/158 = MietSlg.35.029 sowie 7 Ob 573/92).
§ 364b ABGB verbietet sohin Baumaßnahmen im Bereich bzw unter der Erdoberfläche auf dem eigenen Grundstück auf eine Weise, daß dem Nachbargrund dadurch die Stütze entzogen wird, ohne daß das ortsübliche Maß überstiegen werden muß (JBl 1993, 188; MietSlg 21/17 ua; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 364b).Paragraph 364 b, ABGB verbietet sohin Baumaßnahmen im Bereich bzw unter der Erdoberfläche auf dem eigenen Grundstück auf eine Weise, daß dem Nachbargrund dadurch die Stütze entzogen wird, ohne daß das ortsübliche Maß überstiegen werden muß (JBl 1993, 188; MietSlg 21/17 ua; Oberhammer in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 364 b,).
Der daraus resultierende Ersatzanspruch gegen den Nachbarn ist auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen an Grund und Boden auf die Nachbarliegenschaft gerichtet, in erster Linie aber auf die Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (Oberhammer aaO Rz 5), etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, nicht aber auf die Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung gerichtet (vgl SZ 41/74; Oberhammer aaO Rz 5). Der Ausgleichsanspruch ist einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzustellen (SZ 65/38) und richtet sich auf volle Genugtuung (SZ 43/139 mwN; SZ 25/67 = JBl 1953, 17 ua; Spielbüchler aaO Rz 9 zu § 364a ABGB mwN; Oberhammer aaO Rz 57 zu § 364 ABGB). Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend (SZ 65/38 mwN). Es ist nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache gerade im Vermögen des Geschädigten zu fragen. Dies geschieht mit Hilfe der "Differenzmethode": Das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser, Grundriß I10 459 f).Der daraus resultierende Ersatzanspruch gegen den Nachbarn ist auf den Ausgleich aller nachteiligen Auswirkungen von Veränderungen an Grund und Boden auf die Nachbarliegenschaft gerichtet, in erster Linie aber auf die Wiederherstellung des vorigen Zustands durch Behebung der eingetretenen Schäden (Oberhammer aaO Rz 5), etwa durch Wiederherstellung der erforderlichen Stütze, nicht aber auf die Herstellung einer anderweitigen genügenden Befestigung gerichtet vergleiche SZ 41/74; Oberhammer aaO Rz 5). Der Ausgleichsanspruch ist einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzustellen (SZ 65/38) und richtet sich auf volle Genugtuung (SZ 43/139 mwN; SZ 25/67 = JBl 1953, 17 ua; Spielbüchler aaO Rz 9 zu Paragraph 364 a, ABGB mwN; Oberhammer aaO Rz 57 zu Paragraph 364, ABGB). Für die Berechnung des zu ersetzenden Interesses sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgebend (SZ 65/38 mwN). Es ist nach dem Wert der beschädigten oder zerstörten Sache gerade im Vermögen des Geschädigten zu fragen. Dies geschieht mit Hilfe der "Differenzmethode": Das zu leistende Interesse besteht in der Differenz zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich im Beurteilungszeitpunkt ohne schädigendes Ereignis darstellen würde, und dem nach dem schädigenden Ereignis nun tatsächlich vorhandenen Vermögensstand (Koziol-Welser, Grundriß I10 459 f).
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB ist in analoger Anwendung des § 364a ABGB die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden (Oberhammer aaO Rz 56 zu § 364 ABGB); danach ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist demnach primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53). Da der Schädiger grundsätzlich das gesamte subjektiv zu berechnende Interesse zu ersetzen hat (SZ 65/38; Koziol aaO 203), dürfen der Tunlichkeit der Wiederherstellung (§ 1323 ABGB) keine engen Grenzen gezogen werden.Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB ist in analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB anzuwenden (Oberhammer aaO Rz 56 zu Paragraph 364, ABGB); danach ist der Schaden in erster Linie durch Zurückversetzung in den vorigen Stand (Naturalrestitution) auszugleichen: Der Geschädigte ist demnach primär real so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestellt wäre (SZ 63/53). Da der Schädiger grundsätzlich das gesamte subjektiv zu berechnende Interesse zu ersetzen hat (SZ 65/38; Koziol aaO 203), dürfen der Tunlichkeit der Wiederherstellung (Paragraph 1323, ABGB) keine engen Grenzen gezogen werden.
Berücksichtigt man die dargelegten Grundsätze, ergibt sich folgendes:
Die von der Klägerin begehrten Kosten für die Rißbehebung und Verschließung der Decke sind - mehr wird von ihr gar nicht begehrt -, soweit sie sich nicht einen Abzug für die Kosten der Behebung der ursprünglich vorhandenen kleinen Risse gefallen lassen muß, jedenfalls berechtigt (allerdings fehlen Feststellungen darüber, welcher Reperaturaufwand für die Behebung der schon vor Beginn der Abbruchsarbeiten vorhandenen Risse erforderlich gewesen wäre); ansonsten kommt es auf die Schadhaftigkeit des klägerischen Gebäudes vor den Abbrucharbeiten der Beklagten nicht an. Die gar nicht begehrten Kosten einer zusätzlichen Fundamentierung bzw einer Verankerung des klägerischen Hauses sind nicht aktuell, weil dieses seine Standfestigkeit offenbar wieder erlangt hat.
Auf die von der Klägerin als ersessen behauptete Servitut, ihr Gebäude an jenes der Beklagten anlehnen zu dürfen, ist schon allein aufgrund ihres eigenen Vorbringens nicht weiter einzugehen; denn eine Servitut kann nur dann ersessen werden, wenn sie der Ausübende durch 30 Jahre im Bewußtsein der rechtmäßigen Ausübung für den Eigentümer des dienenden Grundstückes erkennbar vornimmt (vgl Mader in Schwimann ABGB**2 § 1460 Rz 10 f). Dies ist beim "Sichanlehnen eines Hauses an das andere" schon allein begrifflich nicht vorstellbar.Auf die von der Klägerin als ersessen behauptete Servitut, ihr Gebäude an jenes der Beklagten anlehnen zu dürfen, ist schon allein aufgrund ihres eigenen Vorbringens nicht weiter einzugehen; denn eine Servitut kann nur dann ersessen werden, wenn sie der Ausübende durch 30 Jahre im Bewußtsein der rechtmäßigen Ausübung für den Eigentümer des dienenden Grundstückes erkennbar vornimmt vergleiche Mader in Schwimann ABGB**2 Paragraph 1460, Rz 10 f). Dies ist beim "Sichanlehnen eines Hauses an das andere" schon allein begrifflich nicht vorstellbar.
Zusammenfassend ergibt sich daher, daß der Klägerin grundsätzlich verschuldensunabhängig alle durch den Abbruch des Nachbarhauses kausal verursachten Schäden an ihrem Haus zu ersetzen sind und daß nur jene Schäden, die bereits davor bestanden haben, mit einem entsprechenden Abschlag in Abzug zu bringen sind, daß sie aber über die Sicherung der Standfestigkeit ihres Hauses hinaus keine Verbesserungen von der beklagten Partei fordern kann. Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich daher im Ergebnis als berechtigt.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.