Rechtssatz RS0010708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010708
Entscheidungsdatum
24.06.2005
Rechtssatz
Wohl befreit der schlechte Bauzustand eines Hauses den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen ( vgl SZ 11/233, 36/159, 41/42; MietSlg 21027/17 ). Jedoch berechtigt der Umstand allein, daß die Abtragung des Nachbarhauses der unmittelbare Anlaß für die Durchführung der hiedurch noch dringlicher gewordenen Sanierung der schon vorher bestehenden Baugebrechen eines Hauses war, dessen Eigentümer nicht, den damit verbundenen, ihm auch ohne diese Abtragung in gleicher Höhe erwachsenen Sanierungsaufwand vom Eigentümer des Nachbargrundstückes ersetzt zu verlangen.Wohl befreit der schlechte Bauzustand eines Hauses den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen ( vergleiche SZ 11/233, 36/159, 41/42; MietSlg 21027/17 ). Jedoch berechtigt der Umstand allein, daß die Abtragung des Nachbarhauses der unmittelbare Anlaß für die Durchführung der hiedurch noch dringlicher gewordenen Sanierung der schon vorher bestehenden Baugebrechen eines Hauses war, dessen Eigentümer nicht, den damit verbundenen, ihm auch ohne diese Abtragung in gleicher Höhe erwachsenen Sanierungsaufwand vom Eigentümer des Nachbargrundstückes ersetzt zu verlangen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 674/77
Entscheidungstext OGH 12.04.1978 1 Ob 674/77
SZ 51/46
- 7 Ob 103/98t
Entscheidungstext OGH 13.07.1998 7 Ob 103/98t
Auch
- 1 Ob 221/98a
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
Vgl; nur: Der schlechte Bauzustand eines Hauses befreit den Nachbarn in der Regel nicht von seiner Haftung für Schäden, die auf der Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen beruhen. (T1)
- 1 Ob 127/04i
Entscheidungstext OGH 24.06.2005 1 Ob 127/04i
Vgl auch; Beisatz: Der auf Naturalrestitution gerichtete nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch scheidet nicht schon deshalb aus, weil das durch den Eingriff des Störers gefährdete Objekt bereits Vorschäden aufwies oder weil das Hinzutreten einer weiteren Schadensursache denkbar ist. Hier: behauptete Hochwasserschäden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010708
Dokumentnummer
JJR_19780412_OGH0002_0010OB00674_7700000_001