Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt; dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Rekurs kommt hingegen keine Berechtigung zu, der Rekurs der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.
1. In formeller Hinsicht ist vorweg klarzustellen, daß der Kläger nicht nur Revision gegen das klagsabweisende Urteil - im Verfahren gegen die erst-, die dritt- und die viertbeklagte Partei - erhebt, sondern auch Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß, zumal er die Fällung eines (Zwischen-)Urteils dahin fordert, daß sein Begehren allen vier beklagten Parteien gegenüber als zur Gänze zu Recht bestehend erkannt werde. Die fehlende (unrichtige) Bezeichnung des von ihm erhobenen Rechtsmittels schadet nicht.
Festzuhalten ist auch, daß der Einwand der Verjährung der Ansprüche des Klägers im Revisions- bzw Rekursverfahren nicht mehr releviert wird.
2. Allgemein ist zu den Haftungskriterien in Ansehung aller vier beklagten Parteien auszuführen:
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn bestimmte, von dessen Grund ausgehende Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die Abwehr zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; JBl 1997, 521; SZ 69/220 uva). Die Geltendmachung des - auch im Rahmen des Nachbarrechts zulässigen - vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hätte die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung durch die Vornahme der Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten bzw einer unzulässigen Absenkung des Grundwasserpegels vorausgesetzt. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines Grundstücks gefährdendes Verhalten der Störer als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behaupten und zu beweisen gehabt. Nach den Feststellungen waren die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers, die im Zuge der Errichtung der Zwischendeponie entstanden, selbst für einen „durchschnittlichen Bauingenieur“ nicht voraussehbar (S 17 des Ersturteils), und die Absenkung des Grundwasserpegels hätte für sich allein noch keinen Schaden bewirkt. Umsoweniger kann es dem Kläger als Laien zugemutet werden, der von den Störern geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen (SZ 68/101 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben. Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn bestimmte, von dessen Grund ausgehende Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. In analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die Abwehr zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; JBl 1997, 521; SZ 69/220 uva). Die Geltendmachung des - auch im Rahmen des Nachbarrechts zulässigen - vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hätte die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung durch die Vornahme der Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten bzw einer unzulässigen Absenkung des Grundwasserpegels vorausgesetzt. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines Grundstücks gefährdendes Verhalten der Störer als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behaupten und zu beweisen gehabt. Nach den Feststellungen waren die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers, die im Zuge der Errichtung der Zwischendeponie entstanden, selbst für einen „durchschnittlichen Bauingenieur“ nicht voraussehbar (S 17 des Ersturteils), und die Absenkung des Grundwasserpegels hätte für sich allein noch keinen Schaden bewirkt. Umsoweniger kann es dem Kläger als Laien zugemutet werden, der von den Störern geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen (SZ 68/101 mwN).
Gemäß § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, der Besitzer des Grundstücks sorgt für eine genügende anderweitige Befestigung vor. Zu der für § 364b ABGB vorbildlichen und im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB wird vom deutschen Bundesgerichtshof (NJW 1980, 1679; BGHZ 63, 176, 179 uva) die Auffassung vertreten, eine Vertiefung setze keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraus, sondern könne auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen. Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Verlust an Festigkeit seines Grundstücks als Folge bodenrelevanter Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 909 BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleide, demnach darauf so eingewirkt werde, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliere oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Lauf beeinträchtigt würden. Auch § 364b ABGB wird in diesem Sinne verstanden: Zweck dieser Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken (JBl 1999, 383; SZ 68/101; JBl 1993, 188; SZ 61/61). Da die Standsicherheit der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gebäude nach den Feststellungen durch die auf den Grundstücken des Viertbeklagten vorgenommenen Ablagerungen erheblich beeinträchtigt wurde, ist dem Kläger ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch iSd § 364b ABGB zuzubilligen.Gemäß Paragraph 364 b, ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, der Besitzer des Grundstücks sorgt für eine genügende anderweitige Befestigung vor. Zu der für Paragraph 364 b, ABGB vorbildlichen und im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB wird vom deutschen Bundesgerichtshof (NJW 1980, 1679; BGHZ 63, 176, 179 uva) die Auffassung vertreten, eine Vertiefung setze keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraus, sondern könne auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen. Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Verlust an Festigkeit seines Grundstücks als Folge bodenrelevanter Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 909, BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleide, demnach darauf so eingewirkt werde, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliere oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Lauf beeinträchtigt würden. Auch Paragraph 364 b, ABGB wird in diesem Sinne verstanden: Zweck dieser Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken (JBl 1999, 383; SZ 68/101; JBl 1993, 188; SZ 61/61). Da die Standsicherheit der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gebäude nach den Feststellungen durch die auf den Grundstücken des Viertbeklagten vorgenommenen Ablagerungen erheblich beeinträchtigt wurde, ist dem Kläger ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch iSd Paragraph 364 b, ABGB zuzubilligen.
Nach diesen Ausführungen ist zur Haftung der beklagten Parteien im einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:
3. Zu den Rekursen des Klägers und der zweitbeklagten Partei und damit zu deren Haftung:
Die erstbeklagte Partei hatte die zweitbeklagte Partei mit der Durchführung der Erd- und Betonarbeiten und damit auch mit der Verbringung des Aushubmaterials im Zuge der Errichtung eines Kraftwerks beauftragt. In Eigeninitiative und gewiß auch in eigenem Interesse (Ersparung von Wegstrecken) verbrachte die zweitbeklagte Partei das Aushubmaterial nicht zur Gänze auf die von der erstbeklagten Partei zur Verfügung gestellte und ausreichend dimensionierte Deponie, sondern lagerte sie das Material auf einer Zwischendeponie - auf den beiden, im Eigentum des Viertbeklagten stehenden Grundstücken - ab. Diese Zwischenlagerung beruht auf einer Vereinbarung der „Organe der zweitbeklagten Partei“ mit dem Schwiegersohn des Viertbeklagten (S 13 bis 15 des Ersturteils).
Bei diesem Sachverhalt geht die Argumentation der zweitbeklagten Partei fehl, sie habe den Nachbargrund (des Viertbeklagten) nicht für eigene Zwecke benützt. Es lag nämlich gerade im Interesse der zweitbeklagten Partei, das Aushubmaterial nur über eine kürzere Wegstrecke verbringen zu müssen, sodaß die Benützung des fremden Grundes zweifellos für eigene Zwecke erfolgte, weshalb die passive Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei zu bejahen ist (RdU 1998, 148; RdW 1997, 591; SZ 70/85; 1 Ob 568, 570/94; SZ 67/138 uva). Ob die erstbeklagte Partei als Auftraggeberin der zweitbeklagten Partei für deren - nicht durch den Auftrag gedeckte - Verhaltensweise nachbarrechtlich einzustehen hat, wird noch zu erörtern sein. Dem Einwand, daß der zweitbeklagten Partei die von ihrem Bauleiter in dessen Kompetenz getroffene Maßnahme nicht zuzurechnen und daher von ihr nicht zu vertreten sei, ist entgegenzuhalten, daß der Bauunternehmer für das in den Kompetenzbereich ihres Bauleiters fallende Vorgehen einzustehen hat (vgl RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; 1 Ob 80/97i uva).Bei diesem Sachverhalt geht die Argumentation der zweitbeklagten Partei fehl, sie habe den Nachbargrund (des Viertbeklagten) nicht für eigene Zwecke benützt. Es lag nämlich gerade im Interesse der zweitbeklagten Partei, das Aushubmaterial nur über eine kürzere Wegstrecke verbringen zu müssen, sodaß die Benützung des fremden Grundes zweifellos für eigene Zwecke erfolgte, weshalb die passive Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei zu bejahen ist (RdU 1998, 148; RdW 1997, 591; SZ 70/85; 1 Ob 568, 570/94; SZ 67/138 uva). Ob die erstbeklagte Partei als Auftraggeberin der zweitbeklagten Partei für deren - nicht durch den Auftrag gedeckte - Verhaltensweise nachbarrechtlich einzustehen hat, wird noch zu erörtern sein. Dem Einwand, daß der zweitbeklagten Partei die von ihrem Bauleiter in dessen Kompetenz getroffene Maßnahme nicht zuzurechnen und daher von ihr nicht zu vertreten sei, ist entgegenzuhalten, daß der Bauunternehmer für das in den Kompetenzbereich ihres Bauleiters fallende Vorgehen einzustehen hat vergleiche , RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; 1 Ob 80/97i uva).
Daß von den Grundstücken des Viertbeklagten eine Einwirkung ausgegangen ist, weil die zweitbeklagte Partei dort Aushubmaterial ablagerte, kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, haben sich doch die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers infolge der Ablagerungen auf dem Nachbargrund gesenkt. Hiezu kann im übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Daß der Kläger aus tatsächlichen Gründen außerstande war, dagegen mit vorbeugender Unterlassungsklage vorzugehen, wurde gleichfalls schon erörtert. Selbst wenn der Kläger eine Gefährdung seiner Bauwerke durch die Ablagerungen auf dem Nachbargrund befürchtete, gereicht ihm diese Unterlassung nicht zum Nachteil: Die Möglichkeit eines Schadenseintritts mag er gegebenenfalls erkannt haben, doch war ihm selbst dann die Einbringung einer äußerst risikoreichen Unterlassungsklage im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Auch dazu kann auf die Ausführungen zu 2. verwiesen werden. Dennoch sind die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb aufzuheben, weil der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch erst der Höhe nach und ferner noch die Frage nach dessen allfälligen Mitverschulden zu klären sein werden.
Soweit die zweitbeklagte Partei einwendet, die mangelnde Standsicherheit der Gebäude des Klägers könne keinesfalls dem Grundnachbarn oder einem nach den §§ 364 ff ABGB haftenden Dritten angelastet werden, ist ihr zu erwidern, daß es für den Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB grundsätzlich gleichgültig ist, in welchem Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung befunden hat (JBl 1999, 383). Die zweitbeklagte Partei hätte die Ablagerungen so durchführen müssen, daß Schäden an den Gebäuden des Klägers nicht hätten eintreten können; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, mag auch der durch die Bauführung bzw die Ablagerung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben (1 Ob 80/97i; SZ 51/47).Soweit die zweitbeklagte Partei einwendet, die mangelnde Standsicherheit der Gebäude des Klägers könne keinesfalls dem Grundnachbarn oder einem nach den Paragraphen 364, ff ABGB haftenden Dritten angelastet werden, ist ihr zu erwidern, daß es für den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB grundsätzlich gleichgültig ist, in welchem Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung befunden hat (JBl 1999, 383). Die zweitbeklagte Partei hätte die Ablagerungen so durchführen müssen, daß Schäden an den Gebäuden des Klägers nicht hätten eintreten können; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, mag auch der durch die Bauführung bzw die Ablagerung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben (1 Ob 80/97i; SZ 51/47).
Den Rekursen der zweitbeklagten Partei und des Klägers ist demnach ein Erfolg zu versagen.
4. Zur Revision des Klägers:
a) Nach ständiger Rechtsprechung können Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie von der zweiten Instanz verneint wurden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503 mwN). Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt und die Beweisergebnisse umfassend gewürdigt. Von einer unzureichenden Begründung der Berufungsentscheidung, die Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO oder auch nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge hätte, kann deshalb keine Rede sein (vgl 10 Ob 70/98m).a) Nach ständiger Rechtsprechung können Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie von der zweiten Instanz verneint wurden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 503, mwN). Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt und die Beweisergebnisse umfassend gewürdigt. Von einer unzureichenden Begründung der Berufungsentscheidung, die Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO oder auch nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge hätte, kann deshalb keine Rede sein vergleiche 10 Ob 70/98m).
b) Die Frage, ob eine Beweiswiederholung erforderlich gewesen wäre, kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, weil auch darin ein Akt der Beweiswürdigung gelegen ist. Auch ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung darf das Berufungsgericht auf weitere Beweisergebnisse, die das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erwähnte, verweisen, wenn diese ebenfalls für die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen sprechen (MietSlg 35.802). Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.
c) Soweit der Kläger die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der von ihm behaupteten Verfahrensmängel verneint hat, sodaß deren Geltendmachung im Revisionsverfahren nicht mehr statthaft ist (SZ 69/220).
Im übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit in den Rechtsmittelausführungen Beweisrügen enthalten sind, genügt der Hinweis, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN).Im übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit in den Rechtsmittelausführungen Beweisrügen enthalten sind, genügt der Hinweis, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN).
d) Die Einwendung des Mitverschuldens (die in der Behauptung des Alleinverschuldens eingeschlossen ist) kann nicht deshalb verneint werden, weil sie sich gegen verschuldensunabhängige Ausgleichansprüche iSd §§ 364a f ABGB richtete (SZ 69/220 mwN). Feststellungen, die die Frage beantworten lassen, ob dem Kläger ein Mitverschulden überhaupt zur Last gelegt werden könne, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben. Dem bisher festgestellten Sachverhalt können Anhaltspunkte für das behauptete Mitverschulden nicht entnommen werden; allerdings sind die vom Kläger vorgenommenen „Eigenschüttungen“ entgegen seinen Behauptungen nicht geringfügig, steht doch fest, daß sie 3 m hoch sind und daß in den Jahren 1982 bis 1989 Erdmassen von 970 m3 aufgeschüttet wurden.d) Die Einwendung des Mitverschuldens (die in der Behauptung des Alleinverschuldens eingeschlossen ist) kann nicht deshalb verneint werden, weil sie sich gegen verschuldensunabhängige Ausgleichansprüche iSd Paragraphen 364 a, f ABGB richtete (SZ 69/220 mwN). Feststellungen, die die Frage beantworten lassen, ob dem Kläger ein Mitverschulden überhaupt zur Last gelegt werden könne, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben. Dem bisher festgestellten Sachverhalt können Anhaltspunkte für das behauptete Mitverschulden nicht entnommen werden; allerdings sind die vom Kläger vorgenommenen „Eigenschüttungen“ entgegen seinen Behauptungen nicht geringfügig, steht doch fest, daß sie 3 m hoch sind und daß in den Jahren 1982 bis 1989 Erdmassen von 970 m3 aufgeschüttet wurden.
Bei einer allfälligen Schadensteilung zwischen den beklagten Parteien ist § 1302 ABGB maßgeblich, sodaß sie, ließen sich die ihnen zurechenbaren Verursachungsanteile nicht bestimmen, dem Kläger - soweit sie dem Grunde nach für haftbar erklärt wurden - zur ungeteilten Hand einzustehen hätten.Bei einer allfälligen Schadensteilung zwischen den beklagten Parteien ist Paragraph 1302, ABGB maßgeblich, sodaß sie, ließen sich die ihnen zurechenbaren Verursachungsanteile nicht bestimmen, dem Kläger - soweit sie dem Grunde nach für haftbar erklärt wurden - zur ungeteilten Hand einzustehen hätten.
5. Zur Haftung der erstbeklagten Partei:
Festgestellt wurde, daß die von der erstbeklagten Partei errichtete Kraftwerksanlage für die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers nicht ursächlich war (S 28 des Urteils der ersten Instanz). Bei vordergründiger Betrachtung ist auch tatsächlich durch die von der erstbeklagten Partei in Auftrag gegebene Vertiefung (Aushubarbeiten) kein Schaden an den Gebäuden des Klägers hervorgerufen worden. Mit der Errichtung des Kraftwerks in untrennbarem Zusammenhang stand aber die Verbringung des Aushubmaterials, mit der die zweitbeklagte Partei von der erstbeklagten Partei betraut war. Wenn auch die erstbeklagte Partei die Verbringung des Aushubmaterials auf die Grundstücke des Viertbeklagten nicht in Auftrag gegeben und bei Beginn dieser Ablagerungstätigkeit hievon auch noch nicht unterrichtet war, hat sie - wie das Gericht zweiter Instanz durchaus nachvollziehbar darlegte - von dem Umstand, daß dort eine Zwischendeponie eingerichtet wurde, doch danach Kenntnis erlangt (S 51 des Berufungsurteils). Sie hat nicht behauptet, sie habe der zweitbeklagten Partei die Anlegung dieser Zwischendeponie untersagt, obwohl sie als deren Auftraggeber hiezu gewiß in der Lage gewesen wäre. Der Grundnachbar hat das schädigende Verhalten der von ihm mit der Bauführung beauftragten Unternehmer und deren Leute zu vertreten (SZ 69/220 uva), sodaß die erstbeklagte Partei für die von der zweitbeklagten Partei vorgenommenen Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten, die zu Schäden auf dem Grundstück des Klägers führten, einzustehen hat. Auch wenn die Liegenschaft, auf der sich das von der erstbeklagten Partei errichtete Bauwerk befindet, keine gemeinsame Grenze mit diesem Grundstück aufweist, haftet die erstbeklagte Partei dennoch nach den Bestimmungen des Nachbarrechts, weil das schädigende Ereignis von dem durch sie veranlaßten Aushub auf ihrer Liegenschaft ausging und sich dieser nachteilig auf das Grundstück des Klägers auswirkte (1 Ob 568, 570/94 uva).
Die Haftung der erstbeklagten Partei ist demnach zu bejahen.
6. Zur Haftung der drittbeklagten Partei:
Nach den Feststellungen waren zwar sämtliche von der drittbeklagten Partei vorgenommenen Aufschüttungen für die Schäden an den Gebäuden auf der Liegenschaft des Klägers nicht ursächlich und wurde durch die Verrohrung des Entwässerungsgerinnes auch keine Vertiefung im Bereich der von der drittbeklagten Partei bearbeiteten Grundstücke vorgenommen; durch die behördlich bewilligten Verrohrungsarbeiten wurde aber die Liegenschaft des Klägers derart nachteilig betroffen, daß das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers wesentlich beeinträchtigt wurde: Die von der drittbeklagten Partei vorgenommene Verrohrung hätte die Absenkung des Grundwasserspiegels im Ausmaß von 60 bis 70 cm zur Folge (S 21 des Ersturteils). Diese Absenkung löste im Zusammenwirken mit den Ablagerungen der zweitbeklagten Partei nachteilige Folgen für das Grundstück des Klägers aus (S 21 des Ersturteils), hatte also einen - wenngleich nur „geringen“ - Einfluß auf die Setzungen im Bereich der Gebäude des Klägers.
Die Vorinstanzen zogen in rechtlicher Beurteilung daraus den Schluß, dieser Einfluß sei zu „vernachlässigen“, übersahen dabei indessen, daß es allein darauf ankommt, ob der Schaden auch durch die von der drittbeklagten Partei verrichteten Arbeiten (mit-)verursacht wurde; gerade daran kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht gezweifelt werden. Darauf, daß der Anteil der drittbeklagten Partei an der Verursachung des geltend gemachten Schadens eher gering sein mag, kommt es, kann er nicht iSd § 1302 ABGB verläßlich bestimmt werden, nicht an; dann haftet sie mit den Mitverursachern solidarisch.Die Vorinstanzen zogen in rechtlicher Beurteilung daraus den Schluß, dieser Einfluß sei zu „vernachlässigen“, übersahen dabei indessen, daß es allein darauf ankommt, ob der Schaden auch durch die von der drittbeklagten Partei verrichteten Arbeiten (mit-)verursacht wurde; gerade daran kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht gezweifelt werden. Darauf, daß der Anteil der drittbeklagten Partei an der Verursachung des geltend gemachten Schadens eher gering sein mag, kommt es, kann er nicht iSd Paragraph 1302, ABGB verläßlich bestimmt werden, nicht an; dann haftet sie mit den Mitverursachern solidarisch.
An der Haftung der drittbeklagten Partei ändert sich auch bei Bedachtnahme auf § 26 WRG nichts. Bei der Erteilung der Bewilligung zur Verrohrung war von der Behörde gewiß nicht mit der letztlich für das Grundstück des Klägers nachteiligen Wirkung gerechnet worden. Da ohne die Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten kein Schaden eingetreten wäre, ist es dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.An der Haftung der drittbeklagten Partei ändert sich auch bei Bedachtnahme auf Paragraph 26, WRG nichts. Bei der Erteilung der Bewilligung zur Verrohrung war von der Behörde gewiß nicht mit der letztlich für das Grundstück des Klägers nachteiligen Wirkung gerechnet worden. Da ohne die Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten kein Schaden eingetreten wäre, ist es dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.
7. Zur Haftung des Viertbeklagten:
Der Viertbeklagte ist unmittelbarer Grundnachbar des Klägers. Nach den Feststellungen stimmte er selbst der Ablagerung des Aushubmaterials auf seinen Grundstücken nicht zu und hatte bis zu einem Zeitpunkt, ab dem der Schaden nicht mehr verhindert werden konnte, auch keine Kenntnis von diesen Ablagerungen. Zur Überwachung, in welcher Weise seine Tochter als Pächterin diese Liegenschaft nutzte, war er nicht verhalten, handelt es sich doch dabei um nicht genutztes Brachland. Die Verschuldenshaftung des Viertbeklagten scheidet demnach aus.
Die Haftung des Viertbeklagten kann aber allenfalls aufgrund der Bestimmungen des Nachbarrechts in Anspruch genommen werden: Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach den §§ 364a und 364b ABGB ist auch dann gegen den Liegenschaftseigentümer zu richten, wenn nicht er, sondern ein Dritter von diesem Grundstück aus Immissionen verursacht. Dabei genügt es, wenn der Grundeigentümer zu diesen Personen, die das Grundstück in störender Weise benützen, in einem dessen Benützung betreffenden Rechtsverhältnis steht. Es kommt nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer aufgrund dieses Vertrags berechtigt wäre, den „immissionsträchtigen Betrieb“ bzw die immissionsträchtige Ablagerung zu untersagen, wiewohl dies hier nach den vorliegenden Feststellungen durchaus angenommen werden müßte, wäre doch in einem solchen Fall der Viertbeklagte gegebenenfalls sogar zur Auflösung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen. Lediglich das für einen Schadenseintrit ursächliche Verhalten unbefugter Dritter hat der Liegenschaftseigentümer nicht zu verantworten (RdU 1998, 197; SZ 67/131; SZ 59/47; EvBl 1976/190; SZ 45/132): Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen (SZ 68/101). Ein solcher Ausnahmsfall wäre hier nur dann gegeben, wenn der Schwiegersohn des Viertbeklagten als insoweit unbefugter Dritter anzusehen wäre. Diese Frage bedarf noch einer Prüfung im fortzusetzenden Verfahren: Das Berufungsgericht geht wie selbstverständlich davon aus, die Tochter des Viertbeklagten habe als Pächterin davon, daß ihr Ehegatte der zweitbeklagten Partei die Ablagerung auf den Grundstücken des Viertbeklagten gestattete, gewußt (S 59 des Berufungsurteils). Diese Annahme entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, sodaß dem Viertbeklagten der Beweis dafür aufgegeben ist, daß die Pächterin seiner Grundstücke aus ganz besonderen Gründen keine Kenntnis von der Vorgangsweise ihres Ehegatten gehabt habe. Der Viertbeklagte hat aber die Behauptung aufgestellt, die Pächterin habe von der Ablagerung auf seinen Grundstücken keine Kenntnis gehabt und hätte diese Ablagerung auch nicht verhindern können (siehe S 11 f des Ersturteils). Feststellungen über den Wissensstand der Pächterin bzw darüber, ob sie das jedenfalls hätte wissen müssen, wurden nicht getroffen, weil die Vorinstanzen - in unrichtiger rechtlicher Beurteilung - davon ausgingen, daß das Wissen der Pächterin um die Ablagerungen dem Viertbeklagten nicht zuzurechnen sei. Das Erstgericht wird demnach darauf abzielende Feststellungen nachzuholen haben; erst danach wird sich verläßlich beurteilen lassen, ob der Viertbeklagte wegen der Vertiefung seines Grundstücks aus nachbarrechtlichen Erwägungen haftet.Die Haftung des Viertbeklagten kann aber allenfalls aufgrund der Bestimmungen des Nachbarrechts in Anspruch genommen werden: Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach den Paragraphen 364 a und 364 b ABGB ist auch dann gegen den Liegenschaftseigentümer zu richten, wenn nicht er, sondern ein Dritter von diesem Grundstück aus Immissionen verursacht. Dabei genügt es, wenn der Grundeigentümer zu diesen Personen, die das Grundstück in störender Weise benützen, in einem dessen Benützung betreffenden Rechtsverhältnis steht. Es kommt nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer aufgrund dieses Vertrags berechtigt wäre, den „immissionsträchtigen Betrieb“ bzw die immissionsträchtige Ablagerung zu untersagen, wiewohl dies hier nach den vorliegenden Feststellungen durchaus angenommen werden müßte, wäre doch in einem solchen Fall der Viertbeklagte gegebenenfalls sogar zur Auflösung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen. Lediglich das für einen Schadenseintrit ursächliche Verhalten unbefugter Dritter hat der Liegenschaftseigentümer nicht zu verantworten (RdU 1998, 197; SZ 67/131; SZ 59/47; EvBl 1976/190; SZ 45/132): Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen (SZ 68/101). Ein solcher Ausnahmsfall wäre hier nur dann gegeben, wenn der Schwiegersohn des Viertbeklagten als insoweit unbefugter Dritter anzusehen wäre. Diese Frage bedarf noch einer Prüfung im fortzusetzenden Verfahren: Das Berufungsgericht geht wie selbstverständlich davon aus, die Tochter des Viertbeklagten habe als Pächterin davon, daß ihr Ehegatte der zweitbeklagten Partei die Ablagerung auf den Grundstücken des Viertbeklagten gestattete, gewußt (S 59 des Berufungsurteils). Diese Annahme entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, sodaß dem Viertbeklagten der Beweis dafür aufgegeben ist, daß die Pächterin seiner Grundstücke aus ganz besonderen Gründen keine Kenntnis von der Vorgangsweise ihres Ehegatten gehabt habe. Der Viertbeklagte hat aber die Behauptung aufgestellt, die Pächterin habe von der Ablagerung auf seinen Grundstücken keine Kenntnis gehabt und hätte diese Ablagerung auch nicht verhindern können (siehe S 11 f des Ersturteils). Feststellungen über den Wissensstand der Pächterin bzw darüber, ob sie das jedenfalls hätte wissen müssen, wurden nicht getroffen, weil die Vorinstanzen - in unrichtiger rechtlicher Beurteilung - davon ausgingen, daß das Wissen der Pächterin um die Ablagerungen dem Viertbeklagten nicht zuzurechnen sei. Das Erstgericht wird demnach darauf abzielende Feststellungen nachzuholen haben; erst danach wird sich verläßlich beurteilen lassen, ob der Viertbeklagte wegen der Vertiefung seines Grundstücks aus nachbarrechtlichen Erwägungen haftet.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß sich für ein Verschulden zumindest der erst-, der dritt- und der viertbeklagten Parteien keine Anhaltspunkte finden, geht man davon aus, daß einem durchschnittlichen Bauingenieur die Gefährlichkeit der Ablagerung auf den Grundstücken des Viertbeklagten nicht erkennbar war (S 17 des Ersturteils). Nach den Feststellungen handelte es sich bei der Deponie auf den Grundstücken des Viertbeklagten um eine Zwischendeponie die (zur bloß vorübergehenden Ablagerung für Zwecke eines Bauvorhabens - § 25 lit k TirBauO in der damals geltenden Fassung) nach keiner Bewilligung bedurfte, sodaß auch aus der Unterlassung, eine solche Bewilligung einzuholen, auch kein Verschulden der zweitbeklagten Partei abgeleitet werden kann.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß sich für ein Verschulden zumindest der erst-, der dritt- und der viertbeklagten Parteien keine Anhaltspunkte finden, geht man davon aus, daß einem durchschnittlichen Bauingenieur die Gefährlichkeit der Ablagerung auf den Grundstücken des Viertbeklagten nicht erkennbar war (S 17 des Ersturteils). Nach den Feststellungen handelte es sich bei der Deponie auf den Grundstücken des Viertbeklagten um eine Zwischendeponie die (zur bloß vorübergehenden Ablagerung für Zwecke eines Bauvorhabens - Paragraph 25, Litera k, TirBauO in der damals geltenden Fassung) nach keiner Bewilligung bedurfte, sodaß auch aus der Unterlassung, eine solche Bewilligung einzuholen, auch kein Verschulden der zweitbeklagten Partei abgeleitet werden kann.
Selbst wenn § 1319 ABGB als Haftungstatbestand in Ansehung des Viertbeklagten in Betracht käme, weil eine willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit anzunehmen wäre (ZVR 1999/23; 7 Ob 2404/96x), haftete der Viertbeklagte nicht nach dieser Gesetzesstelle, ist ihm doch der ihm aufgegebene Entlastungsbeweis, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche, ihm zumutbare Sorgfalt angewendet, nach den Feststellungen gelungen: Er hat nachgewiesen, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten, hat er doch die Tätigkeit der Pächterin in regelmäßigen Abständen überprüft (ZVR 1997/147; EvBl 1994/8 ua); eine weitere Überwachungstätigkeit kann wohl nicht gefordert werden.Selbst wenn Paragraph 1319, ABGB als Haftungstatbestand in Ansehung des Viertbeklagten in Betracht käme, weil eine willkürliche Gestaltung der natürlichen Boden- und Geländebeschaffenheit anzunehmen wäre (ZVR 1999/23; 7 Ob 2404/96x), haftete der Viertbeklagte nicht nach dieser Gesetzesstelle, ist ihm doch der ihm aufgegebene Entlastungsbeweis, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche, ihm zumutbare Sorgfalt angewendet, nach den Feststellungen gelungen: Er hat nachgewiesen, daß er alle Vorkehrungen getroffen hat, die vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs erwartet werden konnten, hat er doch die Tätigkeit der Pächterin in regelmäßigen Abständen überprüft (ZVR 1997/147; EvBl 1994/8 ua); eine weitere Überwachungstätigkeit kann wohl nicht gefordert werden.
Die Urteile der Vorinstanzen sind somit in Stattgebung der Revision des Klägers auch in Ansehung der erst-, der dritt- und der viertbeklagten Partei aufzuheben; auch über das Feststellungsbegehren wird im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein, zumal nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (SZ 66/147 mwN).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.