Rechtssatz RS0010709
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010709
Entscheidungsdatum
25.07.2019
Rechtssatz
Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB.Die Haftung nach Paragraph 364, b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364, b ABGB.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 82/68
Entscheidungstext OGH 09.04.1968 8 Ob 82/68
Veröff: SZ 41/42
- 8 Ob 107/68
Entscheidungstext OGH 23.04.1968 8 Ob 107/68
nur: Die Haftung nach § 364 b ABGB wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass für die Bauarbeiten eine baubehördliche Genehmigung erteilt worden ist (SZ 6/233; SZ 24/312, SZ 25/67). (T1) Veröff: SZ 41/51 = JBl 1970,260
- 8 Ob 14/69
Entscheidungstext OGH 04.02.1969 8 Ob 14/69
nur T1; Beisatz: Auch wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau schadhaft ist, besteht der Ausgleichsanspruch nach § 364 b ABGB. (T2)
- 7 Ob 581/77
Entscheidungstext OGH 07.07.1977 7 Ob 581/77
nur T1
- 1 Ob 43/86
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 43/86
nur T1
- 1 Ob 80/97i
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 1 Ob 80/97i
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn bzw ein Schadenersatzanspruch aufgrund eines dem den Bau ausführenden Unternehmer anzulastenden Verschuldens gegen diesen zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T3)
- 1 Ob 221/98a
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
nur T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, ist dessen Eigentümer ein Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB gegen den Nachbarn zu gewähren, selbst wenn der durch die Bauführung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben mag. (T4)
- 5 Ob 130/00d
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
Auch; nur T2; Beisatz: Bei Ersatzansprüchen nach §§ 364 f ABGB kommt es nicht darauf an, ob sich das gefährdete Gebäude beziehungsweise die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17). (T5)
- 3 Ob 95/11h
Entscheidungstext OGH 24.08.2011 3 Ob 95/11h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war. (T6)
- 2 Ob 1/19i
Entscheidungstext OGH 25.07.2019 2 Ob 1/19i
Vgl; Beisatz: Eine Haftung nach §§ 364b iVm 364a ABGB ist ausgeschlossen, wenn die Schäden am Gebäude auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. (T7)
Veröff: SZ 2019/70
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010709
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19680409_OGH0002_0080OB00082_6800000_001