Die Erstklägerin ist zu 2/5, der Zweitkläger zu 1/5 und die Drittklägerin zu 2/5 Miteigentümer eines Hauses in W. Der Erstbeklagte ist zu 490/7627, der Zweitbeklagte zu 639/7627, die drittbeklagte Partei zu 2128/7627, der Viertbeklagte zu 2747/7627 und der Fünftbeklagte zu 1623/7627 Eigentümer der Nachbarliegenschaft. Auf dieser Liegenschaft wurde durch die Firma
V. & Co. ein Neubau aufgeführt. Die Bauführung wurde behördlich genehmigt. Die Feuermauer des Hauses der Kläger wurde gemäß den baubehördlich genehmigten Plänen unterfangen. Dennoch wurde die Standfestigkeit des Hauses der Kläger durch den Neubau beeinträchtigt. Die Feuermauer wich seitlich geringfügig aus und senkte sich an der linken Grundgrenze. Bereits bestehende Risse verbreiterten sich und es traten neue Risse und andere Schäden auf. Die Behebung der ausschließlich auf die Bauführung auf der Liegenschaft der Beklagten zurückzuführenden Schäden kostet 26.968römisch fünf. & Co. ein Neubau aufgeführt. Die Bauführung wurde behördlich genehmigt. Die Feuermauer des Hauses der Kläger wurde gemäß den baubehördlich genehmigten Plänen unterfangen. Dennoch wurde die Standfestigkeit des Hauses der Kläger durch den Neubau beeinträchtigt. Die Feuermauer wich seitlich geringfügig aus und senkte sich an der linken Grundgrenze. Bereits bestehende Risse verbreiterten sich und es traten neue Risse und andere Schäden auf. Die Behebung der ausschließlich auf die Bauführung auf der Liegenschaft der Beklagten zurückzuführenden Schäden kostet 26.968
S.
Die klagenden Parteien begehrten mit der Klage vom 18. November 1966 die Verurteilung der beklagten Parteien zur Zahlung von 25.627 S s. A., wobei sie die von den einzelnen beklagten Parteien den einzelnen klagenden Parteien zu zahlenden Teilbeträge nach den Eigentumsanteilen aufschlüsselten.
Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von 21.600 S s. A. an die klagenden Parteien nach Maßgabe der Miteigentumsanteile der Streitteile und wies das Mehrbegehren der klagenden Parteien auf anteilsmäßige Zahlung von 4027 S ab. Es führte aus, daß die beklagten Parteien als Gründeigentümer den klagenden Parteien, ihren Nachbarn, gemäß § 364b ABGB. für den durch den Neubau entstandenen Schaden zu haften hätten. Allerdings gebühre den klagenden Parteien der Ersatz nur in der Höhe, den die beklagten Parteien bei einer Behebung des Schadens durch die Firma V. & Co. hätte aufwenden müssen. Die beklagten Parteien hätten den klagenden Parteien die Behebung der Schäden durch die Firma V. & Co. angeboten, doch haben die klagenden Parteien die Behebung des Schadens durch dieses Unternehmen abgelehnt. Zu dieser Ablehnung seien die klagenden Parteien nicht berechtigt gewesen, weil sie verpflichtet seien, den ihnen zugefügten Schaden so gering wie möglich zu halten.Das Erstgericht verurteilte die beklagten Parteien zur Zahlung von 21.600 S s. A. an die klagenden Parteien nach Maßgabe der Miteigentumsanteile der Streitteile und wies das Mehrbegehren der klagenden Parteien auf anteilsmäßige Zahlung von 4027 S ab. Es führte aus, daß die beklagten Parteien als Gründeigentümer den klagenden Parteien, ihren Nachbarn, gemäß Paragraph 364 b, ABGB. für den durch den Neubau entstandenen Schaden zu haften hätten. Allerdings gebühre den klagenden Parteien der Ersatz nur in der Höhe, den die beklagten Parteien bei einer Behebung des Schadens durch die Firma römisch fünf. & Co. hätte aufwenden müssen. Die beklagten Parteien hätten den klagenden Parteien die Behebung der Schäden durch die Firma römisch fünf. & Co. angeboten, doch haben die klagenden Parteien die Behebung des Schadens durch dieses Unternehmen abgelehnt. Zu dieser Ablehnung seien die klagenden Parteien nicht berechtigt gewesen, weil sie verpflichtet seien, den ihnen zugefügten Schaden so gering wie möglich zu halten.
Das Berufungsgericht änderte über Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß die beklagten Parteien zur Bezahlung des gesamten Klagsbetrages nach Maßgabe der Miteigentumsanteile der Streitteile verurteilt wurden.
Was die Frage anbelange, ob die klagenden Parteien das Anbot der beklagten Parteien, den Schaden durch die Firma V. & Co. beheben zu lassen, hätten annehmen müssen, stimme das Berufungsgericht mit der Ansicht des Erstgerichtes nicht überein. Es sei zwar richtig, daß in erster Linie ein Schaden in natura zu beseitigen sei, doch sei die Wiederherstellung des früheren Zustandes ein bloßes Recht und nicht eine Pflicht des Geschädigten. Dieser könne sich zwar mit der Herstellung des früheren Zustandes begnügen, müsse sich aber nicht damit begnügen (vgl. EvBl. 1954 Nr. 328 S. 481). Dem Geschädigten müsse es insbesondere dann freistehen, die Beseitigung des Schadens (vorerst) auf seine Kosten selbst vorzunehmen, wenn er Grund dafür habe, die Beseitigung des Schadens nicht dem Beschädiger zu überlassen (vgl. Ehrenzweig, System[2], Obligationenrecht, § 303, S. 65). Der gegenständliche Ausgleichsanspruch nachbarrechtlicher Natur berechtige, volle Schadloshaltung zu begehren (vgl. SZ. XXV 67). Sollte man aber die Bestimmung des § 1323 ABGB. analog anwenden, wäre das Ergebnis das gleiche. Bei einer Reparaturvornahme könne Geldersatz verlangt werden, noch bevor der Schaden beseitigt worden sei (vgl. EvBl. 1955 Nr. 85 S. 143).Was die Frage anbelange, ob die klagenden Parteien das Anbot der beklagten Parteien, den Schaden durch die Firma römisch fünf. & Co. beheben zu lassen, hätten annehmen müssen, stimme das Berufungsgericht mit der Ansicht des Erstgerichtes nicht überein. Es sei zwar richtig, daß in erster Linie ein Schaden in natura zu beseitigen sei, doch sei die Wiederherstellung des früheren Zustandes ein bloßes Recht und nicht eine Pflicht des Geschädigten. Dieser könne sich zwar mit der Herstellung des früheren Zustandes begnügen, müsse sich aber nicht damit begnügen vergleiche EvBl. 1954 Nr. 328 S. 481). Dem Geschädigten müsse es insbesondere dann freistehen, die Beseitigung des Schadens (vorerst) auf seine Kosten selbst vorzunehmen, wenn er Grund dafür habe, die Beseitigung des Schadens nicht dem Beschädiger zu überlassen vergleiche Ehrenzweig, System[2], Obligationenrecht, Paragraph 303,, S. 65). Der gegenständliche Ausgleichsanspruch nachbarrechtlicher Natur berechtige, volle Schadloshaltung zu begehren vergleiche SZ. römisch 25 67). Sollte man aber die Bestimmung des Paragraph 1323, ABGB. analog anwenden, wäre das Ergebnis das gleiche. Bei einer Reparaturvornahme könne Geldersatz verlangt werden, noch bevor der Schaden beseitigt worden sei vergleiche EvBl. 1955 Nr. 85 S. 143).
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der erst-, zweit-, viert- und fünftbeklagten Partei nicht Folge.