Rechtssatz RS0010713
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010713
Geschäftszahl
8Ob107/68; 5Ob643/78
Entscheidungsdatum
26.09.1978
Rechtssatz
Dem nach § 364 b ABGB Ausgleichsanspruchsberechtigten steht es frei, die Behebung des Schadens auf des Beschädigers Kosten selbst zu besorgen, wenn er Grund hat, die Schadensbehebung nicht dem für den Schadenseintritt Verantwortlichen zu überlassen.Dem nach Paragraph 364, b ABGB Ausgleichsanspruchsberechtigten steht es frei, die Behebung des Schadens auf des Beschädigers Kosten selbst zu besorgen, wenn er Grund hat, die Schadensbehebung nicht dem für den Schadenseintritt Verantwortlichen zu überlassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0010713
Dokumentnummer
JJR_19680423_OGH0002_0080OB00107_6800000_001