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Entscheidung 5 Ob 130/00d×

Entscheidung 5 Ob 130/00d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob130/00d

Entscheidungsdatum

12.12.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eva B*, vertreten durch Dr. Hermann Heller, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Peter G*, vertreten durch Dr. Johannes Reich-Rohrwig, Rechtsanwalt in Wien, 2. D* GmbH, * vertreten durch Dr. Heinz Wechsler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 54.450 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 27. Oktober 1999, GZ 35 R 529/99z-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Juni 1999, GZ 14 C 467/98v-31, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, dem Erstbeklagten die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin und der Erstbeklagte sind Mit- und Wohnungseigentümer des Hauses* in*, wobei für den Erstbeklagten Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr 6a, für die Klägerin Wohnungeigentum an der unmittelbar darüber liegenden Wohnung top Nr 7 eingeräumt ist.

Nachdem der Erstbeklagte im Jahr 1996 seine Wohnung erworben hatte, ließ er im Zuge einer baubehördlich genehmigten Generalsanierung der Wohnung durch die Zweitbeklagte eine im Jahr 1954 errichtete Zwischenwand entfernen. Es handelte sich dabei um eine 5 bis 7 cm dicke, nicht tragende Schlackenwand, die, weil ohne baubehördliche Genehmigung errichtet, in den baubehördlichen Bestandplänen nicht aufschien, nach Ansicht der Baubehörde daher rechtlich nicht existent war und ihr Abbruch daher einer Bewilligung auch nicht zugänglich war.

Nach dem fach- und sachgemäßen Abbruch der Wand traten im Inneren der Wohnung der Klägerin an einer Zwischenwand Setzungsrisse auf. Dies war auf folgende Umstände zurückzuführen: Als im Jahr 1954 aus 1955, das kriegsbeschädigte Haus * renoviert wurde, wurden selbst für die damalige Zeit unüblicherweise keine Massivdecken errichtet, sondern die alten Holztramdecken erneuert. Etwa zur selben Zeit, aber nach der Errichtung der Zwischenwand in der Wohnung top Nr 6a wurde auch in der darüber liegenden Wohnung top Nr 7 etwa im Abstand von einem Meter von der darunter liegenden Zwischenwand, eine Trennwand aufgestellt. Diese Trennwand wurde direkt auf die Sturzschalung aufgestellt, was nicht dem Stand der Technik entsprach. Wenn dies nicht durch die darunter liegende Zwischenwand verhindert worden wäre, wäre es schon damals zu einer Durchbiegung der Holzdecke gekommen. Dies wurde so lange verhindert, als sich in der darunter liegenden Wohnung des Erstbeklagten die konsenswidrige Zwischendecke befand, sodass es nach deren Entfernung zu einer Durchbiegung der Holzdecke kam und zu den klagsgegenständlichen Setzungsrissen an der Zwischenwand in der Wohnung der Klägerin.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Kosten der Behebung dieser Schäden von insgesamt S 54.450 vom Erstbeklagten mit der im Revisionsverfahren allein noch wesentlichen Begründung, gegenüber dem Erstbeklagten stehe ihr ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog Paragraphen 364, ff ABGB zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren mangels Verschuldens der Beklagten ab, ohne auf die Frage eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Erstbeklagten einzugehen. Das Urteil blieb hinsichtlich der Zweitbeklagten unbekämpft und ist in Rechtskraft erwachsen.

Einer gegen die Klagsabweisung hinsichtlich des Erstbeklagten gerichteten Berufung der Klägerin gab das Berufungsgericht nicht Folge.

Ein Ausgleichsanspruch sei in den Fällen des Paragraphen 364, ff ABGB nur dann zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergäben. Dies setze aber voraus, dass am Wesensgehalt des in Paragraph 364 a, ABGB verankerten Tatbestandes nicht vorbeigegangen werde. Der einem Nachbarn zum Ausgleich für ein faktisch genommenes Abwehrrecht gewährte Ersatzanspruch setze überdies voraus, dass es sich um unmittelbar von einer Anlage ausgehende Immissionen handle, die für den Betrieb der Anlage typisch seien. Die maßgeblichen Feststellungen ließen es nicht zu, zugrunde zu legen, dass durch die Art und Weise der Entfernung der Trennwand Einwirkungen auf die darüber liegende Wohnung der Klägerin aufgetreten wären, die ein nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliches Maß überschritten hätten (Paragraph 364, Absatz 2, ABGB). Die Entfernung einer nicht tragenden Trennmauer und Wiederherstellung des konsensmäßigen Zustandes sei jedenfalls dann als ortsübliche Immission zu qualifizieren, wenn dies unter größtmöglicher Schonung der Substanz erfolge. Damit sei eine Duldungspflicht, wie sie in Paragraph 364, Absatz 2, ABGB umschrieben sei, gegeben.

Das Berufungsgericht änderte über Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO seinen zunächst keinen weiteren Rechtszug zulassenden Ausspruch dahin ab, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für zulässig erklärt wurde, weil noch keine gesicherte Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage vorliege, ob der in Paragraph 364 b, ABGB geregelte Tatbestand auch auf Baumaßnahmen im Verhältnis zwischen angrenzenden Wohnungseigentumsobjekten anwendbar sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens hinsichtlich des Erstbeklagten.

Der Erstbeklagte beantragte, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.

Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Revision auch nicht verspätet. Die Klägerin hat innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO eine "außerordentliche" Revision erhoben und darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Es fehlte allerdings der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht, sohin ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung war diesfalls ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (4 Ob 9/00b ua). Das Erstgericht hat daher zutreffenderweise der klagenden Partei unter Hinweis auf Paragraph 508, ZPO einen Verbesserungsauftrag erteilt, allerdings ohne die zwingend vorgeschriebene vergleiche Gitschthaler in Rechbergerý Rz 32 zu Paragraph 85, ZPO mwN) Festsetzung einer Verbesserungsfrist, weshalb das verbesserte Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung der alsbaldigen und ohne unnötigen Aufschub erfolgten Wiedervorlage als zum ursprünglichen Zeitpunkt überreicht angesehen werden konnte (2 Ob 488/59; SZ 41/18; 8 ObA 2353/96d). Diese Voraussetzung ist deshalb, weil der Schriftsatz mit dem Verbesserungsauftrag dem Klagevertreter am 17. 1. 2000 zugestellt wurde und der entsprechend verbesserte Schriftsatz am 21. 1. 2000 zur Post gegeben wurde, erfüllt.

Nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts grundsätzlich nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte eines Dritten, somit auch des Grundnachbarn nicht eingegriffen wird. Zweck der Bestimmung der Paragraphen 364, ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (SZ 68/101 mit Hinweisen auf Lehre und Rsp). Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB sind bestimmte, vom Gesetz demonstrativ aufgezählte Einwirkungen zu dulden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht übersteigen und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen.

Gleich eingangs sei klargestellt, dass die Normen des Nachbarrechts der Paragraphen 364, ff ABGB nicht nur zwischen Liegenschaftseigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten (SZ 50/84; SZ 55/172) Anwendung finden, sondern auch unter Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft (MietSlg 40.020; SZ 54/55 = EvBl 1981/182; 5 Ob 444/97y). Dass die Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers zu bejahen ist, wenn von den Einwirkungen nicht allgemeine Teile betroffen sind und diese nicht von allgemeinen Teilen ausgehen, sondern im Rahmen des alleinigen Nutzungsrechts des Wohnungseigentümers verursacht und bewirkt werden, wurde bereits ausgesprochen (5 Ob 444/97y). Die Voraussetzungen für die Aktiv- und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt.

Dass vom Adressatenkreis der nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB nicht bloß Paragraph 364 a, ABGB (wie in 5 Ob 444/97y) umfasst ist, sondern auch Paragraph 364 b, ABGB, bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, weil es sich bei der Bestimmung des Paragraph 364 b, ABGB nur um eine nachbarrechtliche Sonderbestimmung im Zusammenhang mit den allgemeinen Regeln des Paragraph 364, Absatz 2, und Paragraph 364 a, ABGB handelt. Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, dass solche Einwirkungen immer das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Maß überschreiten vergleiche SZ 61/61; JBl 1993, 188; Oberhammer in Schwimanný Rz 1 zu Paragraph 364 b, ABGB).

Paragraph 364 b, ABGB auf den sich die Revision stützt, lässt zunächst nur eine Unterlassungsklage zu, wenn die Gefahr einer unzulässigen Vertiefung konkret erkennbar ist (JBl 1993, 188), ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch steht dem Beeinträchtigten auch hier nur dann zu, wenn die Vertiefung durch eine genehmigte Anlage im Sinne von Paragraph 364 a, ABGB verursacht wurde oder die Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt ist (SZ 50/160; SZ 51/47; JBl 1981, 534 = EvBl 1981/155; ecolex 1995, 715 = NZ 1996, 236; Oberhammer aaO Rz 5 zu Paragraph 364 b, ABGB).

Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass nach der zu Paragraph 364 b, ABGB ergangenen Rechtsprechung Zweck dieser Bestimmung ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen ist, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken und eine allfällige Ortsüblichkeit bei solchen Ansprüchen keine Rolle spielt (7 Ob 573/92; 7 Ob 103/98t). Es trifft auch zu, dass es ganz allgemein bei Ersatzansprüchen nach Paragraphen 364, f ABGB nicht darauf ankommt, ob sich das gefährdete Gebäude bzw die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17).

Auch wenn man im entscheidenden Zweck des Paragraph 364 b, ABGB ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils gegen Einwirkungen sieht, die zum Verlust der Stütze des Nachbargrundstücks (hier der benachbarten Eigentumswohnung) führen vergleiche Oberhammer aaO Rz 2 zu Paragraph 364 b, ABGB) und im Weiteren einen individuellen behördlichen Rechtsakt nicht als Voraussetzung einer Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB sieht vergleiche zu dieser strittigen Frage RdW 1999, 466 = RdU 1999, 111 [Oberhammer] = JBl 1999, 520 [Peter Rummel] = ecolex 1999, 614 = ÖZW 1999, 121 [Berger]; RdU 1998, 41 [Kerschner]), liegen die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung hier doch nicht vor.

Um eine reine Erfolgshaftung und damit eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden vergleiche dazu Kerschner: Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, 10 f; Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht? JBl 1967, 120, 126), hat der erkennende Senat in der Entscheidung 5 Ob 3/99y (= RdW 1999, 466 [weitere Zitat wie oben]) folgend Kerschner (aaO) ausgesprochen, dass (neben anderen Voraussetzungen) auch die Nutzziehung und Gefährlichkeit maßgebliche Kriterien der Gefährdungshaftung sind. Maßgeblich ist ua, dass der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko war, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist vergleiche hiezu schon Rummel aaO).

Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür tatsächlich einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme.

Hier wirkt eben die Grundnorm des Paragraph 1311, ABGB, eine nachbarrechtliche Gefährdungshaftung und ein darauf aufbauender Ersatzanspruch ist nicht gegeben.

Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Textnummer

E60148

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0050OB00130.00.1212.000

Im RIS seit

11.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20001212_OGH0002_0050OB00130_00D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0010503 Rechtssatz 26.01.1981Zivilrecht
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RS0010603 Rechtssatz 28.02.1980Zivilrecht
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RS0010643 Rechtssatz 12.03.1992Zivilrecht
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RS0010703 Rechtssatz 16.03.1988Zivilrecht
Zweck der Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken. Als solcher Eingriff …
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