Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Revision auch nicht verspätet. Die Klägerin hat innerhalb der vierwöchigen Frist des § 508 Abs 2 ZPO eine "außerordentliche" Revision erhoben und darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Es fehlte allerdings der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht, sohin ein Inhaltserfordernis im Sinn des § 84 Abs 3 ZPO. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung war diesfalls ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (4 Ob 9/00b ua). Das Erstgericht hat daher zutreffenderweise der klagenden Partei unter Hinweis auf § 508 ZPO einen Verbesserungsauftrag erteilt, allerdings ohne die zwingend vorgeschriebene (vgl Gitschthaler in Rechbergerý Rz 32 zu § 85 ZPO mwN) Festsetzung einer Verbesserungsfrist, weshalb das verbesserte Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung der alsbaldigen und ohne unnötigen Aufschub erfolgten Wiedervorlage als zum ursprünglichen Zeitpunkt überreicht angesehen werden konnte (2 Ob 488/59; SZ 41/18; 8 ObA 2353/96d). Diese Voraussetzung ist deshalb, weil der Schriftsatz mit dem Verbesserungsauftrag dem Klagevertreter am 17. 1. 2000 zugestellt wurde und der entsprechend verbesserte Schriftsatz am 21. 1. 2000 zur Post gegeben wurde, erfüllt.Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist die Revision auch nicht verspätet. Die Klägerin hat innerhalb der vierwöchigen Frist des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO eine "außerordentliche" Revision erhoben und darin ausgeführt, warum sie entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet. Es fehlte allerdings der ausdrückliche Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht, sohin ein Inhaltserfordernis im Sinn des Paragraph 84, Absatz 3, ZPO. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung war diesfalls ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (4 Ob 9/00b ua). Das Erstgericht hat daher zutreffenderweise der klagenden Partei unter Hinweis auf Paragraph 508, ZPO einen Verbesserungsauftrag erteilt, allerdings ohne die zwingend vorgeschriebene vergleiche Gitschthaler in Rechbergerý Rz 32 zu Paragraph 85, ZPO mwN) Festsetzung einer Verbesserungsfrist, weshalb das verbesserte Rechtsmittel nur unter der Voraussetzung der alsbaldigen und ohne unnötigen Aufschub erfolgten Wiedervorlage als zum ursprünglichen Zeitpunkt überreicht angesehen werden konnte (2 Ob 488/59; SZ 41/18; 8 ObA 2353/96d). Diese Voraussetzung ist deshalb, weil der Schriftsatz mit dem Verbesserungsauftrag dem Klagevertreter am 17. 1. 2000 zugestellt wurde und der entsprechend verbesserte Schriftsatz am 21. 1. 2000 zur Post gegeben wurde, erfüllt.
Nach § 364 Abs 1 ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts grundsätzlich nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte eines Dritten, somit auch des Grundnachbarn nicht eingegriffen wird. Zweck der Bestimmung der §§ 364 ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (SZ 68/101 mit Hinweisen auf Lehre und Rsp). Nach § 364 Abs 2 ABGB sind bestimmte, vom Gesetz demonstrativ aufgezählte Einwirkungen zu dulden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht übersteigen und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen.Nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechts grundsätzlich nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte eines Dritten, somit auch des Grundnachbarn nicht eingegriffen wird. Zweck der Bestimmung der Paragraphen 364, ff ABGB ist es, die Kollision zwischen gleichrangigen Eigentumsrechten zu regeln und die Befugnisse benachbarter Grundeigentümer abzugrenzen (SZ 68/101 mit Hinweisen auf Lehre und Rsp). Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB sind bestimmte, vom Gesetz demonstrativ aufgezählte Einwirkungen zu dulden, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht übersteigen und die ortsübliche Benützung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigen.
Gleich eingangs sei klargestellt, dass die Normen des Nachbarrechts der §§ 364 ff ABGB nicht nur zwischen Liegenschaftseigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten (SZ 50/84; SZ 55/172) Anwendung finden, sondern auch unter Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft (MietSlg 40.020; SZ 54/55 = EvBl 1981/182; 5 Ob 444/97y). Dass die Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers zu bejahen ist, wenn von den Einwirkungen nicht allgemeine Teile betroffen sind und diese nicht von allgemeinen Teilen ausgehen, sondern im Rahmen des alleinigen Nutzungsrechts des Wohnungseigentümers verursacht und bewirkt werden, wurde bereits ausgesprochen (5 Ob 444/97y). Die Voraussetzungen für die Aktiv- und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt.Gleich eingangs sei klargestellt, dass die Normen des Nachbarrechts der Paragraphen 364, ff ABGB nicht nur zwischen Liegenschaftseigentümern und sonstigen dinglichen Berechtigten (SZ 50/84; SZ 55/172) Anwendung finden, sondern auch unter Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft (MietSlg 40.020; SZ 54/55 = EvBl 1981/182; 5 Ob 444/97y). Dass die Aktivlegitimation des einzelnen Wohnungseigentümers zu bejahen ist, wenn von den Einwirkungen nicht allgemeine Teile betroffen sind und diese nicht von allgemeinen Teilen ausgehen, sondern im Rahmen des alleinigen Nutzungsrechts des Wohnungseigentümers verursacht und bewirkt werden, wurde bereits ausgesprochen (5 Ob 444/97y). Die Voraussetzungen für die Aktiv- und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt.
Dass vom Adressatenkreis der nachbarrechtlichen Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB nicht bloß § 364a ABGB (wie in 5 Ob 444/97y) umfasst ist, sondern auch § 364b ABGB, bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, weil es sich bei der Bestimmung des § 364b ABGB nur um eine nachbarrechtliche Sonderbestimmung im Zusammenhang mit den allgemeinen Regeln des § 364 Abs 2 und § 364a ABGB handelt. Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, dass solche Einwirkungen immer das nach § 364 Abs 2 ABGB zu duldende Maß überschreiten (vgl SZ 61/61; JBl 1993, 188; Oberhammer in Schwimanný Rz 1 zu § 364b ABGB).Dass vom Adressatenkreis der nachbarrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 364, ff ABGB nicht bloß Paragraph 364 a, ABGB (wie in 5 Ob 444/97y) umfasst ist, sondern auch Paragraph 364 b, ABGB, bedarf deshalb keiner weiteren Begründung, weil es sich bei der Bestimmung des Paragraph 364 b, ABGB nur um eine nachbarrechtliche Sonderbestimmung im Zusammenhang mit den allgemeinen Regeln des Paragraph 364, Absatz 2, und Paragraph 364 a, ABGB handelt. Die normative Bedeutung dieser Bestimmung liegt darin, dass eine Eigentumsbeeinträchtigung durch Vertiefung des Nachbargrundstücks jedenfalls unzulässig ist, dass solche Einwirkungen immer das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu duldende Maß überschreiten vergleiche SZ 61/61; JBl 1993, 188; Oberhammer in Schwimanný Rz 1 zu Paragraph 364 b, ABGB).
§ 364b ABGB auf den sich die Revision stützt, lässt zunächst nur eine Unterlassungsklage zu, wenn die Gefahr einer unzulässigen Vertiefung konkret erkennbar ist (JBl 1993, 188), ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch steht dem Beeinträchtigten auch hier nur dann zu, wenn die Vertiefung durch eine genehmigte Anlage im Sinne von § 364a ABGB verursacht wurde oder die Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt ist (SZ 50/160; SZ 51/47; JBl 1981, 534 = EvBl 1981/155; ecolex 1995, 715 = NZ 1996, 236; Oberhammer aaO Rz 5 zu § 364b ABGB).Paragraph 364 b, ABGB auf den sich die Revision stützt, lässt zunächst nur eine Unterlassungsklage zu, wenn die Gefahr einer unzulässigen Vertiefung konkret erkennbar ist (JBl 1993, 188), ein verschuldensunabhängiger Ersatzanspruch steht dem Beeinträchtigten auch hier nur dann zu, wenn die Vertiefung durch eine genehmigte Anlage im Sinne von Paragraph 364 a, ABGB verursacht wurde oder die Analogie zu dieser Bestimmung angezeigt ist (SZ 50/160; SZ 51/47; JBl 1981, 534 = EvBl 1981/155; ecolex 1995, 715 = NZ 1996, 236; Oberhammer aaO Rz 5 zu Paragraph 364 b, ABGB).
Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass nach der zu § 364b ABGB ergangenen Rechtsprechung Zweck dieser Bestimmung ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen ist, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken und eine allfällige Ortsüblichkeit bei solchen Ansprüchen keine Rolle spielt (7 Ob 573/92; 7 Ob 103/98t). Es trifft auch zu, dass es ganz allgemein bei Ersatzansprüchen nach §§ 364 f ABGB nicht darauf ankommt, ob sich das gefährdete Gebäude bzw die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17).Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass nach der zu Paragraph 364 b, ABGB ergangenen Rechtsprechung Zweck dieser Bestimmung ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen ist, die einen Eingriff in die natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit des Nachbargrundstücks bewirken und eine allfällige Ortsüblichkeit bei solchen Ansprüchen keine Rolle spielt (7 Ob 573/92; 7 Ob 103/98t). Es trifft auch zu, dass es ganz allgemein bei Ersatzansprüchen nach Paragraphen 364, f ABGB nicht darauf ankommt, ob sich das gefährdete Gebäude bzw die gefährdete Anlage bereits in einem schadhaften Zustand befunden hat (SZ 41/42; MietSlg XXI/17).
Auch wenn man im entscheidenden Zweck des § 364b ABGB ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils gegen Einwirkungen sieht, die zum Verlust der Stütze des Nachbargrundstücks (hier der benachbarten Eigentumswohnung) führen (vgl Oberhammer aaO Rz 2 zu § 364b ABGB) und im Weiteren einen individuellen behördlichen Rechtsakt nicht als Voraussetzung einer Analogie zu § 364a ABGB sieht (vgl zu dieser strittigen Frage RdW 1999, 466 = RdU 1999, 111 [Oberhammer] = JBl 1999, 520 [Peter Rummel] = ecolex 1999, 614 = ÖZW 1999, 121 [Berger]; RdU 1998, 41 [Kerschner]), liegen die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung hier doch nicht vor.Auch wenn man im entscheidenden Zweck des Paragraph 364 b, ABGB ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit eines Grundstücks, eines Gebäudes oder Gebäudeteils gegen Einwirkungen sieht, die zum Verlust der Stütze des Nachbargrundstücks (hier der benachbarten Eigentumswohnung) führen vergleiche Oberhammer aaO Rz 2 zu Paragraph 364 b, ABGB) und im Weiteren einen individuellen behördlichen Rechtsakt nicht als Voraussetzung einer Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB sieht vergleiche zu dieser strittigen Frage RdW 1999, 466 = RdU 1999, 111 [Oberhammer] = JBl 1999, 520 [Peter Rummel] = ecolex 1999, 614 = ÖZW 1999, 121 [Berger]; RdU 1998, 41 [Kerschner]), liegen die Voraussetzungen für eine verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Haftung hier doch nicht vor.
Um eine reine Erfolgshaftung und damit eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden (vgl dazu Kerschner: Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, 10 f; Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht? JBl 1967, 120, 126), hat der erkennende Senat in der Entscheidung 5 Ob 3/99y (= RdW 1999, 466 [weitere Zitat wie oben]) folgend Kerschner (aaO) ausgesprochen, dass (neben anderen Voraussetzungen) auch die Nutzziehung und Gefährlichkeit maßgebliche Kriterien der Gefährdungshaftung sind. Maßgeblich ist ua, dass der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko war, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (vgl hiezu schon Rummel aaO).Um eine reine Erfolgshaftung und damit eine uferlose Haftungsausweitung zu vermeiden vergleiche dazu Kerschner: Kausalitätshaftung im Nachbarrecht, RdU 1998, 10 f; Rummel, Erfolgshaftung im Nachbarrecht? JBl 1967, 120, 126), hat der erkennende Senat in der Entscheidung 5 Ob 3/99y (= RdW 1999, 466 [weitere Zitat wie oben]) folgend Kerschner (aaO) ausgesprochen, dass (neben anderen Voraussetzungen) auch die Nutzziehung und Gefährlichkeit maßgebliche Kriterien der Gefährdungshaftung sind. Maßgeblich ist ua, dass der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko war, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist vergleiche hiezu schon Rummel aaO).
Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür tatsächlich einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme.
Hier wirkt eben die Grundnorm des § 1311 ABGB, eine nachbarrechtliche Gefährdungshaftung und ein darauf aufbauender Ersatzanspruch ist nicht gegeben.Hier wirkt eben die Grundnorm des Paragraph 1311, ABGB, eine nachbarrechtliche Gefährdungshaftung und ein darauf aufbauender Ersatzanspruch ist nicht gegeben.
Der Revision der Klägerin war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.