Rechtssatz RS0111420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111420
Entscheidungsdatum
25.09.2024
Rechtssatz
Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.)Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im Paragraph 364 a, ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. Die betriebstypischen Gefahren müssen hier allerdings nach Art oder Ausmaß nicht jenen entsprechen, die anderen Gefähdungshaftungsgesetzen zugrundeliegen. (Hier: Durch die vom Nachbarn zu seinem Nutzen in Auftrag gegebenen winterlichen Schlägerungsarbeiten auf einem Hanggrundstück wurde eine besondere Gefahrensituation geschaffen und die Schäden stellten infolge des nicht untypischen Abrutschens von Baumstämmen für den Nachbarn ein objektiv kalkulierbares Risiko dar.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 3/99y
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
- 10 Ob 33/00a
Entscheidungstext OGH 02.05.2000 10 Ob 33/00a
Auch; nur: Es ist daher in den Fällen fehlender behördlicher Genehmigung eine Regelungslücke anzunehmen, die durch analoge Heranziehung der im § 364a ABGB (auch) enthaltenen Gefährdungshaftung geschlossen werden kann, wenn ein Immissionsschaden auftritt und einerseits der geschädigte Nachbar der Schadensgefahr ausgeliefert war und andererseits für den Haftpflichtigen der Eintritt des Schadens ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist. (T1)
- 5 Ob 130/00d
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden, konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt eben keinerlei "typische Gefahr", kein "objektiv kalkulierbares Risiko", sodass ein Einstehenmüssen dafür einer abzulehnenden reinen Erfolgshaftung gleichkäme. (T2)
- 2 Ob 193/01y
Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 193/01y
Vgl auch; nur T1
- 4 Ob 200/17s
Entscheidungstext OGH 21.11.2017 4 Ob 200/17s
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Ob es einer behördlichen Bewilligung bedarf, wurde hier offen gelassen. (T3)
- 9 Ob 7/18x
Entscheidungstext OGH 30.10.2018 9 Ob 7/18x
Veröff: SZ 2018/90
- 4 Ob 233/18w
Entscheidungstext OGH 29.01.2019 4 Ob 233/18w
Auch; Beisatz: Hier: Rauchimmissionen, die aus der betriebsimmanenten Gefahr einer Selbstentzündung von Abfall in einer genehmigten Sammelanlage resultierten. (T4)
- 5 Ob 21/19b
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
nur T1
- 1 Ob 123/24f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2024 1 Ob 123/24f
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111420
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0050OB00003_99Y0000_001