Rechtssatz RS0010614
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010614
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Rechtssatz
§ 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. Geht die Störung jedoch von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft aus, wird sie also von allen Miteigentümern insgesamt veranlasst, handelt sich um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der Allgemeinheit dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümer, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 14/81
Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
Veröff: SZ 54/55 = EvBl 1981/182 S 517 = MietSlg 33025
- 10 Ob 520/87
Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 Ob 520/87
nur: § 364 Abs 2 ABGB ist auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursacht. (T1)
Beisatz: Hier: Tanzstudio (T2)
- 5 Ob 444/97y
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 444/97y
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 180/98a
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 5 Ob 180/98a
Vgl; nur T1; Veröff: SZ 71/147
- 5 Ob 130/00d
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Voraussetzungen für die Aktivlegitimation und Passivlegitimation einzelner Wohnungseigentümer ist hier gegeben, da es sich sowohl bei der schadensverursachenden Entfernung einer Zwischenwand als auch bei jener, an der Schäden entstanden sind, um bloße Trennwände im Inneren von Wohnungseigentumsobjekten handelt. (T3)
- 1 Ob 201/00s
Entscheidungstext OGH 28.11.2000 1 Ob 201/00s
nur T1
- 5 Ob 257/01g
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 257/01g
Vgl; nur T1; Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen. (T4)
- 5 Ob 217/07h
Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 217/07h
Beis wie T4
- 6 Ob 227/07m
Entscheidungstext OGH 26.11.2008 6 Ob 227/07m
Vgl; Beisatz: Bei Lärmimmissionen ist die Passivlegitimation des Wohnungseigentümers nicht nur für die vom vermieteten Objekt ausgehenden Störungen, sondern auch für jene vom Mieter auf den allgemeinen Teilen des Hauses erzeugten oder ihm zurechenbaren Störungen gegeben, weil diese im Rahmen der Ausübung des Bestandrechts an der Eigentumswohnung liegen und damit mittelbar von dieser ausgehen (vgl 3 Ob 2413/96s). (T5)
- 5 Ob 2/11x
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 2/11x
Vgl auch
- 3 Ob 201/15b
Entscheidungstext OGH 16.12.2015 3 Ob 201/15b
Auch; Beisatz: Hier: Grenzmauer. (T6)
- 5 Ob 21/19b
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 21/19b
Auch; nur T1
- 5 Ob 22/21b
Entscheidungstext OGH 30.08.2021 5 Ob 22/21b
Vgl; nur T1
- 5 Ob 210/21z
Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 210/21z
Vgl; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0010614
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2022
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0030OB00014_8100000_001