Der Revision kommt Berechtigung zu.
Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung, auch nur dem Grunde nach, nicht zu. Der Kläger macht als Wohnungseigentümer Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Wohnungseigentümer der darüber liegenden Räume geltend, weil es ihm wegen der von den Mietern des Beklagten aus dem Betrieb eines Ballettstudios ausgehenden Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, sein Eigentum (durch Verkauf oder Vermietung) zu nutzen. Hat der Kläger seine Schadenersatzansprüche nicht ausdrücklich aus bestimmten gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet, so unterliegt die rechtliche Würdigung des im Rahmen seines Vorbringens bewiesenen Sachverhaltes keiner Beschränkung. Nach dem Vorbringen und den Verfahrensergebnissen ist daher zu prüfen, ob dem Kläger grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 364 Abs 2 ABGB, die eine Eigentümer eines Grundstückes gegenüber dem Nachbarn die Möglichkeit einräumen, die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewÄhnliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, ein Ersatzanspruch zusteht.Die bisher getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende rechtliche Beurteilung, auch nur dem Grunde nach, nicht zu. Der Kläger macht als Wohnungseigentümer Schadenersatzansprüche gegen den Beklagten als Wohnungseigentümer der darüber liegenden Räume geltend, weil es ihm wegen der von den Mietern des Beklagten aus dem Betrieb eines Ballettstudios ausgehenden Beeinträchtigung nicht möglich gewesen sei, sein Eigentum (durch Verkauf oder Vermietung) zu nutzen. Hat der Kläger seine Schadenersatzansprüche nicht ausdrücklich aus bestimmten gesetzlichen Bestimmungen abgeleitet, so unterliegt die rechtliche Würdigung des im Rahmen seines Vorbringens bewiesenen Sachverhaltes keiner Beschränkung. Nach dem Vorbringen und den Verfahrensergebnissen ist daher zu prüfen, ob dem Kläger grundsätzlich nach den Bestimmungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB, die eine Eigentümer eines Grundstückes gegenüber dem Nachbarn die Möglichkeit einräumen, die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen insoweit zu untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewÄhnliche Ausmaß überschreiten und die ortsübliche Benützung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen, ein Ersatzanspruch zusteht.
Während in der älteren Rechtsprechung der neben dem Unterlassungsanspruch auch bestehende Anspruch auf Ersatz des durch die Immissionen verursachten Schadens als verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch angesehen wurde, vertritt die jüngere Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1976/190, SZ 50/160, Rummel in JBl. 1967, 120, Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 II, 316 f) den Standpunkt, daß ein vom Verschulden unabhängiger Ersatzanspruch nur dann zusteht, wenn der Emittent nicht rechtswidrig handelt. Geht der Schaden von einer behördlich genehmigten Betriebsanlage aus (§ 364 a ABGB), so steht dem Geschädigten kein Abwehrrecht zu. In den Fällen des § 364 b ABGB ist zwar eine regelmäßig erforderliche baubehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung nach § 364 a ABGB nicht gleichzusetzen, hat aber die gleiche tatsächliche Wirkung, weil der Nachbar seinen Anspruch, eine gefährdende Vertiefung zu unterlassen, in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf rechtzeitigen Erfolg geltend machen kann, so daß dem Grundnachbarn hier zwar keine verschuldensunabhängige Eingriffs- wohl aber eine Gefährdungshaftung auferlegt wird. In allen anderen Fällen setzt hingegen die Schadenersatzpflicht des Emittenten ein Verschulden voraus (SZ 50/160, Koziol aaO 318 mwN). Die Einwendung eines Mitverschuldens des Geschädigten ist grundsätzlich zulässig (SZ 54/137).Während in der älteren Rechtsprechung der neben dem Unterlassungsanspruch auch bestehende Anspruch auf Ersatz des durch die Immissionen verursachten Schadens als verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch angesehen wurde, vertritt die jüngere Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1976/190, SZ 50/160, Rummel in JBl. 1967, 120, Koziol Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei, 316 f) den Standpunkt, daß ein vom Verschulden unabhängiger Ersatzanspruch nur dann zusteht, wenn der Emittent nicht rechtswidrig handelt. Geht der Schaden von einer behördlich genehmigten Betriebsanlage aus (Paragraph 364, a ABGB), so steht dem Geschädigten kein Abwehrrecht zu. In den Fällen des Paragraph 364, b ABGB ist zwar eine regelmäßig erforderliche baubehördliche Genehmigung einer Betriebsanlagengenehmigung nach Paragraph 364, a ABGB nicht gleichzusetzen, hat aber die gleiche tatsächliche Wirkung, weil der Nachbar seinen Anspruch, eine gefährdende Vertiefung zu unterlassen, in aller Regel nicht mehr mit Aussicht auf rechtzeitigen Erfolg geltend machen kann, so daß dem Grundnachbarn hier zwar keine verschuldensunabhängige Eingriffs- wohl aber eine Gefährdungshaftung auferlegt wird. In allen anderen Fällen setzt hingegen die Schadenersatzpflicht des Emittenten ein Verschulden voraus (SZ 50/160, Koziol aaO 318 mwN). Die Einwendung eines Mitverschuldens des Geschädigten ist grundsätzlich zulässig (SZ 54/137).
Da § 364 Abs 2 ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses anwendbar ist, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen oder einen Schaden verursacht (vgl. SZ 54/55) und ein Ausgleichsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden kann, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (SZ 45/132), haftet der Beklagte für durch seine Mieter verursachte Schäden, wenn ihn ein Verschulden trifft, der Kläger hingegen muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Bisher wurden nicht einmal Umfang und Ausmaß der vom Tanzstudio ausgehenden Immissionen festgestellt. Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewÄhnliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Benützung der Räume des Klägers überhaupt wesentlich beenträchtigt haben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen.Da Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern desselben Hauses anwendbar ist, wenn ein Wohnungseigentümer im Rahmen seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen oder einen Schaden verursacht vergleiche SZ 54/55) und ein Ausgleichsanspruch gegen den Liegenschaftseigentümer auch dann erhoben werden kann, wenn die Einwirkung nicht durch ihn selbst, sondern durch eine Person verursacht wurde, von der er die Unterlassung des die Beeinträchtigung verursachenden schädigenden Verhaltens erwirken konnte (SZ 45/132), haftet der Beklagte für durch seine Mieter verursachte Schäden, wenn ihn ein Verschulden trifft, der Kläger hingegen muß sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Bisher wurden nicht einmal Umfang und Ausmaß der vom Tanzstudio ausgehenden Immissionen festgestellt. Es kann daher noch nicht beurteilt werden, ob diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewÄhnliche Ausmaß überschritten und die ortsübliche Benützung der Räume des Klägers überhaupt wesentlich beenträchtigt haben. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, wäre das Klagebegehren schon aus diesem Grunde abzuweisen.
Nach den getroffenen Feststellungen läßt sich auch, selbst wenn sich ein unzumutbares Ausmaß der Immissionen herausstellen und festgestellt werden sollte, noch nicht mit Sicherheit ableiten, ob die vom Kläger behaupteten Schäden der Unmöglichkeit der Vermietung oder des Verkaufes seiner Räumlichkeiten ihre Ursache überhaupt im Betrieb des Ballettstudios hatten. Als Gründe für die Abstandnahme von einem Kauf durch Dkfm. K*** führt das Ersturteil mehrere Ursachen an ohne diese zu gewichten. Hinsichtlich des zwischen dem Kläger und Dr. H*** abgeschlossenen Mietvertrages wird nur festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 1983 sei festgestellt worden, daß zwischen den Genannten ein Mietverhältnis über die für die Errichtung einer Zahnarztpraxis vorgesehenen Räume im 4. Stock des Hauses Linz, Rainerstraße 14 nicht bestehe, Anton K*** zur Rückzahlung der für Oktober 1981 bezahlten Beträge verpflichtet wurde und in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt werde, Dr. H*** habe am 20. Oktober 1981 in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten starke Lärmentwicklung konstatiert. Den Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht einmal zu entnehmen, daß es diesen Sachverhalt auch seiner Entscheidung zugrundelegte, viel weniger noch, daß die Immissionen aus dem Ballettstudio Ursache für die Auflösung des Mietvertrages waren. Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, daß zwischen der Etablierung der Tanzschule und der Nichtverwertbarkeit des 4. Obergeschosses ein Zusammenhang bestehe, nicht übernommen, hielt aber eine in der Berufung als fehlend gerügte Klärung der Kausalität der behaupteten Schäden aus unrichtiger Rechtsansicht für entbehrlich. Sollten sich sowohl Immissionen, die gemäß § 364 ABGB zu Schadenersatz berechtigen, als auch deren Kausalität für die behaupteten Schäden des Klägers nach ergänzenden Feststellungen erweisen, müßte ein Verschulden des Beklagten bejaht werden. Der Beklagte hat eine Widmungsänderung und bauliche Veränderungen der in seiner ausschließlichen Nutzung stehenden Büroräume vorgenommen, für welche, unabhängig davon, ob eine behördliche Betriebsgenehmigungspflicht bestand oder nicht, jedenfalls eine Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben erforderlich war. Nach § 41 Abs 1 lit. f der OÖBauO ist ua jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen bewilligungspflichtig, wenn durch die Änderung des Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist, soferne das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Wenn daher keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen sein sollte, hätte nach der zitierten Bestimmung der OÖ BauO jedenfalls die Baubehörde die Frage der Schalldämmung in dem nur zu Bürozwecken genehmigten Gebäude zu klären gehabt. Die Durchführung der baulichen Veränderungen und die Inbetriebnahme des Ballettstudios vor erteilter Baugenehmigung oder einer allfälligen Betriebsanlagengenehmigung war daher objektiv rechtswidrig. In einem solchen Fall ist für jene Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der betreffenden Norm erfaßt werden. Die Norm muß den Schutz des Geschädigten bezwecken, aber auch die Art des Schadens muß vom Normzweck erfaßt sein (Koziol aaO I 115, SZ 34/112 ua). Die in der OÖ Bauordnung festgelegte hier zutreffende Bewilligungspflicht bezweckt gerade auch den Schutz nicht nur der angrenzenden Grundeigentümer oder Miteigentümer - ohne Zustimmung der Eigentümer darf eine Baubewilligung überhaupt nicht erteilt werden - aller durch die baulichen Maßnahmen Betroffenen. Aus der Tatsache, daß der Kläger der Planänderung und der Inbetriebnahme des Ballettstudios noch vor Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigung zugestimmt und selbst eine Vermietung seiner Räume an dieses beabsichtigt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, daß er damit auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus gesetzwidrigen Immissionen verzichtet hat. Allerdings wäre ihm ein Mitverschulden an einem dadurch entstandenen Schaden anzulasten. Der Kläger hatte nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch die Hausverwaltung inne, es mußte ihm daher nicht nur aus den Informationen des Beklagten sondern auch deshalb bekannt und bewußt sein, daß eine behördliche Genehmigung noch nicht vorlag, die frühere Inbetriebnahme gesetzwidrig war und allfällig erteilte Auflagen durch die Baubehörde oder die Gewerbebehörde noch nicht berücksichtigt sein konnten. Wenn der Kläger unter diesen Umständen gegen die vorzeitige Inbetriebnahme des Ballettstudios keinerlei Einwendungen erhob, sondern (wenn auch vielleicht noch in Unkenntnis der tatsächlichen Auswirkungen) vielmehr selbst mit den Inhabern einen Mietvertrag abschließen wollte und seine zunächst erteilte Bewilligung erst zurückzog, nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren und nach seiner Behauptung andere Interessenten wegen der Störungen durch die Tanzschule ihre Mietabsicht aufgaben, müßte er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.Nach den getroffenen Feststellungen läßt sich auch, selbst wenn sich ein unzumutbares Ausmaß der Immissionen herausstellen und festgestellt werden sollte, noch nicht mit Sicherheit ableiten, ob die vom Kläger behaupteten Schäden der Unmöglichkeit der Vermietung oder des Verkaufes seiner Räumlichkeiten ihre Ursache überhaupt im Betrieb des Ballettstudios hatten. Als Gründe für die Abstandnahme von einem Kauf durch Dkfm. K*** führt das Ersturteil mehrere Ursachen an ohne diese zu gewichten. Hinsichtlich des zwischen dem Kläger und Dr. H*** abgeschlossenen Mietvertrages wird nur festgestellt, mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Jänner 1983 sei festgestellt worden, daß zwischen den Genannten ein Mietverhältnis über die für die Errichtung einer Zahnarztpraxis vorgesehenen Räume im 4. Stock des Hauses Linz, Rainerstraße 14 nicht bestehe, Anton K*** zur Rückzahlung der für Oktober 1981 bezahlten Beträge verpflichtet wurde und in den Urteilsgründen unter anderem ausgeführt werde, Dr. H*** habe am 20. Oktober 1981 in den von ihm gemieteten Räumlichkeiten starke Lärmentwicklung konstatiert. Den Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht einmal zu entnehmen, daß es diesen Sachverhalt auch seiner Entscheidung zugrundelegte, viel weniger noch, daß die Immissionen aus dem Ballettstudio Ursache für die Auflösung des Mietvertrages waren. Das Berufungsgericht hat zwar die Feststellung des Erstgerichtes, es könne nicht festgestellt werden, daß zwischen der Etablierung der Tanzschule und der Nichtverwertbarkeit des 4. Obergeschosses ein Zusammenhang bestehe, nicht übernommen, hielt aber eine in der Berufung als fehlend gerügte Klärung der Kausalität der behaupteten Schäden aus unrichtiger Rechtsansicht für entbehrlich. Sollten sich sowohl Immissionen, die gemäß Paragraph 364, ABGB zu Schadenersatz berechtigen, als auch deren Kausalität für die behaupteten Schäden des Klägers nach ergänzenden Feststellungen erweisen, müßte ein Verschulden des Beklagten bejaht werden. Der Beklagte hat eine Widmungsänderung und bauliche Veränderungen der in seiner ausschließlichen Nutzung stehenden Büroräume vorgenommen, für welche, unabhängig davon, ob eine behördliche Betriebsgenehmigungspflicht bestand oder nicht, jedenfalls eine Bewilligung zur Abweichung vom genehmigten Bauvorhaben erforderlich war. Nach Paragraph 41, Absatz eins, Litera f, der OÖBauO ist ua jede Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen bewilligungspflichtig, wenn durch die Änderung des Verwendungszweckes eine bei der Erteilung der Baubewilligung nicht berücksichtigte wesentliche Belästigung für Menschen zu erwarten ist, soferne das Vorhaben nicht einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf. Wenn daher keine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich gewesen sein sollte, hätte nach der zitierten Bestimmung der OÖ BauO jedenfalls die Baubehörde die Frage der Schalldämmung in dem nur zu Bürozwecken genehmigten Gebäude zu klären gehabt. Die Durchführung der baulichen Veränderungen und die Inbetriebnahme des Ballettstudios vor erteilter Baugenehmigung oder einer allfälligen Betriebsanlagengenehmigung war daher objektiv rechtswidrig. In einem solchen Fall ist für jene Schäden zu haften, die vom Schutzzweck der betreffenden Norm erfaßt werden. Die Norm muß den Schutz des Geschädigten bezwecken, aber auch die Art des Schadens muß vom Normzweck erfaßt sein (Koziol aaO römisch eins 115, SZ 34/112 ua). Die in der OÖ Bauordnung festgelegte hier zutreffende Bewilligungspflicht bezweckt gerade auch den Schutz nicht nur der angrenzenden Grundeigentümer oder Miteigentümer - ohne Zustimmung der Eigentümer darf eine Baubewilligung überhaupt nicht erteilt werden - aller durch die baulichen Maßnahmen Betroffenen. Aus der Tatsache, daß der Kläger der Planänderung und der Inbetriebnahme des Ballettstudios noch vor Erteilung der erforderlichen behördlichen Genehmigung zugestimmt und selbst eine Vermietung seiner Räume an dieses beabsichtigt hat, kann noch nicht abgeleitet werden, daß er damit auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus gesetzwidrigen Immissionen verzichtet hat. Allerdings wäre ihm ein Mitverschulden an einem dadurch entstandenen Schaden anzulasten. Der Kläger hatte nach den Feststellungen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch die Hausverwaltung inne, es mußte ihm daher nicht nur aus den Informationen des Beklagten sondern auch deshalb bekannt und bewußt sein, daß eine behördliche Genehmigung noch nicht vorlag, die frühere Inbetriebnahme gesetzwidrig war und allfällig erteilte Auflagen durch die Baubehörde oder die Gewerbebehörde noch nicht berücksichtigt sein konnten. Wenn der Kläger unter diesen Umständen gegen die vorzeitige Inbetriebnahme des Ballettstudios keinerlei Einwendungen erhob, sondern (wenn auch vielleicht noch in Unkenntnis der tatsächlichen Auswirkungen) vielmehr selbst mit den Inhabern einen Mietvertrag abschließen wollte und seine zunächst erteilte Bewilligung erst zurückzog, nachdem diese Verhandlungen gescheitert waren und nach seiner Behauptung andere Interessenten wegen der Störungen durch die Tanzschule ihre Mietabsicht aufgaben, müßte er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Da die Feststellungen und Verfahrensergebnisse, wie oben ausgeführt, eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht zulassen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf § 52 ZPO.Da die Feststellungen und Verfahrensergebnisse, wie oben ausgeführt, eine abschließende rechtliche Beurteilung noch nicht zulassen, waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens aufzutragen. Die Entscheidung über den Vorbehalt der Kosten der Rechtsmittelverfahren beruht auf Paragraph 52, ZPO.