Aus der Begründung:
Die Antragsteller haben ihren Anspruch auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausdrücklich und unmißverständlich (siehe vor allem die Formulierung ihres Begehrens hinsichtlich der beantragten Dauer der einstweiligen Verfügung) nur auf einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Anspruch gestützt, konnten jedoch einen solchen Anspruch nicht bescheinigen.
Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Miteigentums- und Wohnungseigentumsrecht des Minderheitsmiteigentümers einer Liegenschaft ein selbständiges Schutzobjekt bildet und daher dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zusteht, gegen jeden Dritten, aber auch gegen einen anderen Mit- und Wohnungseigentümer die Negatorienklage zu erheben (EvBl. 1979/124; EvBl. 1980/44). Soweit in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz in diesem Zusammenhang ausgesprochen wurde, daß § 364 Abs. 2 ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar sei, ging es immer um Fälle, wo ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursachte (vgl. MietSlg. 30 036, 31 032). Die Antragsteller machen jedoch nicht geltend, daß alle Antragsgegner in ihren Wohnungen Lärm verursachen, sondern sie wenden sich ausschließlich gegen den Lärm, welcher von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft ausgeht, der also von allen Miteigentümern insgesamt veranlaßt wird. Sie behaupten auch nicht etwa, daß die Antragsgegner eine getroffene und noch aufrechte Benützungsvereinbarung nicht zuhielten oder eigenmächtig, nämlich ohne Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses aller Miteigentümer oder in Ermangelung eines solchen einer Entscheidung des Außerstreitrichters, eine Veränderung der gemeinsamen Sache vorgenommen und damit in ihr Mit- und Wohnungseigentumsrecht eingegriffen hätten. Es geht also nicht um Fälle der Rechtsdurchsetzung oder der Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern, die im streitigen Verfahren ausgetragen werden könnten (vgl. SZ 38/53 u. v. a.). Die Antragsteller stützen sich vielmehr darauf, daß sie durch die bisherige Form des Betriebes des gemeinsamen Schwimmbades erheblich beeinträchtigt werden. Es handelt sich also um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der allgemeinen Benützung dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (MietSlg. 28 504, 30 610; JBl. 1980, 45). Es wird also damit keineswegs das Recht der Antragsteller beschnitten, in der bestimmungsgemäßen Benützung ihrer Eigentumswohnung nicht durch Belästigungen gestört zu werden, welche von gemeinsamen Teilen oder Anlagen der Liegenschaft ausgehen; aber sie müssen sich an den Außerstreitrichter wenden und können keine Unterlassungsklage erheben (vgl. etwa EvBl. 1979/172 hinsichtlich einer Geruchsbelästigung, deren Beseitigung im Außerstreitverfahren durchzusetzen war, im Gegensatz zu MietSlg. 30 146/30, wo für die Abwehr der eigenmächtigen Ausweitung einer Heizungsanlage der Rechtsweg offen stand).Es ist zwar in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Miteigentums- und Wohnungseigentumsrecht des Minderheitsmiteigentümers einer Liegenschaft ein selbständiges Schutzobjekt bildet und daher dem einzelnen Wohnungseigentümer das Recht zusteht, gegen jeden Dritten, aber auch gegen einen anderen Mit- und Wohnungseigentümer die Negatorienklage zu erheben (EvBl. 1979/124; EvBl. 1980/44). Soweit in der Rechtsprechung von Gerichten zweiter Instanz in diesem Zusammenhang ausgesprochen wurde, daß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB auch im Verhältnis zwischen Wohnungseigentümern ein- und desselben Hauses anwendbar sei, ging es immer um Fälle, wo ein Wohnungseigentümer im Rahmen der Ausübung seines ausschließlichen Benützungsrechtes an einer bestimmten Wohnung Störungen verursachte vergleiche MietSlg. 30 036, 31 032). Die Antragsteller machen jedoch nicht geltend, daß alle Antragsgegner in ihren Wohnungen Lärm verursachen, sondern sie wenden sich ausschließlich gegen den Lärm, welcher von einem der allgemeinen Benützung dienenden Teil der Liegenschaft ausgeht, der also von allen Miteigentümern insgesamt veranlaßt wird. Sie behaupten auch nicht etwa, daß die Antragsgegner eine getroffene und noch aufrechte Benützungsvereinbarung nicht zuhielten oder eigenmächtig, nämlich ohne Herbeiführung eines entsprechenden Beschlusses aller Miteigentümer oder in Ermangelung eines solchen einer Entscheidung des Außerstreitrichters, eine Veränderung der gemeinsamen Sache vorgenommen und damit in ihr Mit- und Wohnungseigentumsrecht eingegriffen hätten. Es geht also nicht um Fälle der Rechtsdurchsetzung oder der Abwehr von Rechtswidrigkeiten zwischen Miteigentümern, die im streitigen Verfahren ausgetragen werden könnten vergleiche SZ 38/53 u. v. a.). Die Antragsteller stützen sich vielmehr darauf, daß sie durch die bisherige Form des Betriebes des gemeinsamen Schwimmbades erheblich beeinträchtigt werden. Es handelt sich also um eine Auseinandersetzung hinsichtlich der Art der Benützung eines der allgemeinen Benützung dienenden Teiles der Liegenschaft zwischen Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, welche nur im außerstreitigen Verfahren erledigt werden kann (MietSlg. 28 504, 30 610; JBl. 1980, 45). Es wird also damit keineswegs das Recht der Antragsteller beschnitten, in der bestimmungsgemäßen Benützung ihrer Eigentumswohnung nicht durch Belästigungen gestört zu werden, welche von gemeinsamen Teilen oder Anlagen der Liegenschaft ausgehen; aber sie müssen sich an den Außerstreitrichter wenden und können keine Unterlassungsklage erheben vergleiche etwa EvBl. 1979/172 hinsichtlich einer Geruchsbelästigung, deren Beseitigung im Außerstreitverfahren durchzusetzen war, im Gegensatz zu MietSlg. 30 146/30, wo für die Abwehr der eigenmächtigen Ausweitung einer Heizungsanlage der Rechtsweg offen stand).
Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Recht abgewiesen. Zutreffend verweisen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs jedoch darauf, daß dem Wesen ihres Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorlag (vgl. MietSlg. 20 676; ImmZ 1968, 334), so daß sich gemäß §§ 402, 78 EO, 14 ZPO die Wirkung der in zweiter Instanz tätigen Streitgenossen auch auf die Antragsgegner Nr. 6 und 18 erstreckte. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher dahingehend klarzustellen, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich dieser beiden Antragsgegner abgewiesen wird.Das Gericht zweiter Instanz hat daher den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit Recht abgewiesen. Zutreffend verweisen die Antragsteller in ihrem Revisionsrekurs jedoch darauf, daß dem Wesen ihres Antrages entsprechend eine notwendige Streitgenossenschaft vorlag vergleiche MietSlg. 20 676; ImmZ 1968, 334), so daß sich gemäß Paragraphen 402, 78, EO, 14 ZPO die Wirkung der in zweiter Instanz tätigen Streitgenossen auch auf die Antragsgegner Nr. 6 und 18 erstreckte. Der Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz war daher dahingehend klarzustellen, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung auch hinsichtlich dieser beiden Antragsgegner abgewiesen wird.