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Rechtssatz RS0082928

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082928

Geschäftszahl

5Ob4/79; 3Ob14/81 (3Ob502/81, 3Ob503/81)

Entscheidungsdatum

08.04.1981

Norm

WEG 1975 §14 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gemeinsame Teile und Anlagen einer Liegenschaft müssen so ausgeführt werden, daß der einzelne Wohnungseigentümer bei der bestimmungsgemäßen Benützung seiner Eigentumswohnung nicht ungebührlich beeinträchtigt wird. Dies folgt aus der Rechtsgemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Erfordernissen eines geordneten Zusammenlebens. Zur ordnungsgemäßen Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft einschließlich der baulichen Änderungen, die über den Erhaltungszweck hinausgehen, gehören daher auch jene Vorkehrungen, die dazu erforderliche und geeignet sind, von solchen Teilen und Anlagen ausgehende derartige Gebrauchsbeeinträchtigungen einzelner Wohnungseigentümer abzustellen. (Geruchsbelästigung)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 4/79
    Entscheidungstext OGH 06.03.1979 5 Ob 4/79
    Veröff: SZ 52/31 = EvBl 1979/172 S 462 = ImmZ 1980,185
  • 3 Ob 14/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 3 Ob 14/81
    Vgl; Beisatz: Lärmbelästigung durch Betrieb des gemeinsamen Schwimmbades. (T1) Veröff: SZ 54/55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0082928

Dokumentnummer

JJR_19790306_OGH0002_0050OB00004_7900000_003