Rechtssatz RS0010710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010710
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist dem gefährdeten Nachbarn gegen eine unzulässige "Vertiefung" grundsätzlich auch die vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums auch gegen einen bloß einmalig drohenden Eingriff zuzuerkennen. Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 573/92
Entscheidungstext OGH 30.07.1992 7 Ob 573/92
- 1 Ob 620/94
Entscheidungstext OGH 29.05.1995 1 Ob 620/94
Auch; Beisatz: Voraussetzung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs ist die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung. Wenn - wie vom Liegenschaftseigentümer selbst behauptet - die Gefahr einer Hangrutschung nicht vorherschbar war, so kann es umso weniger dem Nachbar zugemutet werden, der vom Liegenschaftseigentümer geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen. (T1) Veröff: SZ 68/101
- 1 Ob 221/98a
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 221/98a
Auch; nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T2)
- 5 Ob 130/00d
Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 130/00d
nur: Die Geltendmachung des vorbeugenden Unterlassungsanspruches setzt allerdings voraus, daß die Gefahr einer unzulässigen "Vertiefung" besteht und konkret erkennbar ist. (T3)
- 7 Ob 282/00x
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 282/00x
nur: Der Kläger hat ein bestimmtes, die Festigkeit seines eigenen Grundstückes gefährdendes Verhalten des Nachbarn als materiellrechtliche Voraussetzung des Anspruches zu behaupten und zu beweisen. (T4)
- 8 Ob 139/17z
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 Ob 139/17z
Auch
- 2 Ob 75/19x
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 2 Ob 75/19x
Vgl; Beisatz: Dabei hat der Kläger Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf die unmittelbar bevorstehende Gefahr eines Verstoßes schließen lassen; die bloß theoretische Möglichkeit genügt nicht. (T5)
- 10 Ob 2/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 2/25d
vgl; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0010710
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19920730_OGH0002_0070OB00573_9200000_002