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Entscheidung 10 Ob 2/25d×

Entscheidung 10 Ob 2/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0009357 Rechtssatz 23.11.1960Zivilrecht
Regelmäßige Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage ist der Beginn einer Rechtsverletzung. Die bloße Drohung einer Rechtsverletzung wird nur unter besonderen Umständen die vorbeugende Unterlassungsklage rechtfertigen, wenn nämlich ein dringendes R …
RS0010479 Rechtssatz 15.07.1969Zivilrecht
Voraussetzung einer "vorbeugenden Unterlassungsklage" ist die konkrete Besorgnis einer drohenden Rechtsverletzung.
RS0010710 Rechtssatz 30.07.1992Zivilrecht
Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung ist dem gefährdeten Nachbarn gegen eine unzulässige "Vertiefung" grundsätzlich auch die vorbeugende Unterlassungsklage gegen die drohende Beeinträchtigung seines Eigentums auch gegen einen bloß einmalig drohenden Ein …
RS0012061 Rechtssatz 29.01.1970Zivilrecht
Vorbeugende Unterlassungsklagen sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dem Kläger ein Eingriff in seine Rechtssphäre droht.
RS0037660 Rechtssatz 12.07.1994Zivilrecht
Der Unterlassungsanspruch wird durch zwei Elemente konkretisiert: Eine Unterlassungspflicht und die Gefahr, dass dieser Unterlassungspflicht zuwidergehandelt wird. Fehlt eines dieser Elemente, dann besteht kein Unterlassungsanspruch.
RS0043265 Rechtssatz 18.10.1950Zivilrecht
Nur die für das Urteil wesentliche Aktenwidrigkeit bildet den Revisionsgrund nach § 503 Z 3 ZPO. (GlUNF 1827).
RS0043367 Rechtssatz 02.09.1976Zivilrecht
Aktenwidrigkeiten betreffen in der Regel unmittelbar die Tatsachenfeststellungen und somit fallen die Erwägungen der Tatsacheninstanzen, weshalb ein Sachverhalt als erwiesen angenommen oder nicht angenommen wurde, in das Gebiet der Beweiswürdigung; doch sin …
RS0045674 Rechtssatz 23.09.1970Zivilrecht
Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erford …
RS0053207 Rechtssatz 20.11.1975Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine in einem Landesgesetz enthaltene zivilrechtliche Regelung durch Art 15 Abs 9 B-VG gedeckt ist, ist auf den engen inneren Zusammenhang abzustellen, dieser ist zB zwischen einer Bestimmung über eine Schaden erzeugende Ma …
RS0053223 Rechtssatz 05.04.1973Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des Art 15 Abs 9 B-VG kann nicht auf solche Bestimmungen strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Inhaltes beschränkt werden, ohne die die Regelung des Hauptgegenstandes des betreffenden Landesgesetzes undenkbar oder wenigstens praktisch …