Rechtssatz RS0045674
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045674
Entscheidungsdatum
11.02.2025
Rechtssatz
Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß § 126 Abs 3 der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat (vgl VwSlg 17811 A).Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erforderlichen Gerüste und Pölzungen auf ihrer Liegenschaft zu gestatten. Gemäß Paragraph 126, Absatz 3, der Wr BauO entscheidet im Streitfall die Behörde über den Umfang der vorerwähnten Verpflichtung sowie den Antrag eines Beteiligten über die Sicherstellung der Ersatzansprüche. Da also ein besonderes Gesetz, nämlich die BauO, ausdrücklich bestimmt, daß über den Umfang der genannten Verpflichtung (hier die Aufstellung der nötigen Gerüste auf dem Nachbargrundstück) die Behörde, nämlich die Baubehörde, entscheidet, liegt zwar ein privatrechtlicher Anspruch vor, über den aber nicht das Gericht, sondern die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat vergleiche VwSlg 17811 A).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 167/70
Entscheidungstext OGH 23.09.1970 7 Ob 167/70
Veröff: RZ 1971,31
- 5 Ob 154/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 154/72
Beisatz: Anders nach § 13 stmk BauO. (T1) Beisatz: Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ausgeschlossen. (T2) Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95
- 9 Ob 132/00b
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 Ob 132/00b
Beisatz: Hier: Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T3)
- 8 Ob 66/09b
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 66/09b
Vgl; Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligung der Verwaltungsbehörde nach § 126 Wr BauO für den Eingriff in das Eigentumsrecht des Nachbarn; Klage nach § 523 ABGB daher zulässig. (T4)
- 10 Ob 2/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.02.2025 10 Ob 2/25d
vgl; Beisatz nur wie T3
Beisatz: Hier: § 15 Oö BauO 1994. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0045674
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19700923_OGH0002_0070OB00167_7000000_001