Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 154/72 = SZ 45/95 die Auffassung vertrat, dass zur Durchsetzung der damals aus § 13 der Stmk BauO resultierenden Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers der Rechtsweg zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass in § 13 der Stmk BauO - anders etwa als in § 126 der Wr BauO oder in § 25 Abs 1 und 2 der damals geltenden NÖ BauO - keine auf die Verwaltungsbehörde verweisende Zuständigkeitsbestimmung enthalten sei. Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof bereits in RZ 1971, 31 den Standpunkt, dass über die vergleichbare Duldungspflicht des § 126 Abs 1 der Wr BauO wegen der ausdrücklichen Zuständigkeitsanordnung des § 126 Abs 3 der Wr BauO die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe.Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 5 Ob 154/72 = SZ 45/95 die Auffassung vertrat, dass zur Durchsetzung der damals aus Paragraph 13, der Stmk BauO resultierenden Duldungsverpflichtung des Grundeigentümers der Rechtsweg zulässig sei. Dies wurde damit begründet, dass in Paragraph 13, der Stmk BauO - anders etwa als in Paragraph 126, der Wr BauO oder in Paragraph 25, Absatz eins und 2 der damals geltenden NÖ BauO - keine auf die Verwaltungsbehörde verweisende Zuständigkeitsbestimmung enthalten sei. Demgegenüber vertrat der Oberste Gerichtshof bereits in RZ 1971, 31 den Standpunkt, dass über die vergleichbare Duldungspflicht des Paragraph 126, Absatz eins, der Wr BauO wegen der ausdrücklichen Zuständigkeitsanordnung des Paragraph 126, Absatz 3, der Wr BauO die Verwaltungsbehörde zu entscheiden habe.
Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde" zu entscheiden hat, während ein allfälliger Schadenersatz bei den Gerichten geltend zu machen ist. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist damit unmissverständlich klargestellt, dass Streitigkeiten über die aus der zitierten Gesetzesstelle resultierende Duldungspflicht von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden sind.Das nunmehr geltende Stmk BauG Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,) sieht in seinem Paragraph 36, Absatz 2, ausdrücklich vor, dass über die jetzt in Paragraph 36, Absatz eins, normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde" zu entscheiden hat, während ein allfälliger Schadenersatz bei den Gerichten geltend zu machen ist. Wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, ist damit unmissverständlich klargestellt, dass Streitigkeiten über die aus der zitierten Gesetzesstelle resultierende Duldungspflicht von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden sind.
Für die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung ist in erster Linie die positiv-rechtliche Zuweisung durch den Gesetzgeber (Vollzugsklausel) maßgebend (Mayr in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 vor § 1 JN). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die vom Gesetzgeber hier vorgenommene Zuweisung nicht. Dabei bedarf es keiner näherer Ausführungen darüber, ob die in Rede stehende Norm einen privatrechtlichen Anspruch begründet (so RZ 1971, 31 und SZ 45/95) oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat (vgl. etwa Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften3 Anm 1 zu § 126 der Wr BauO, wonach die Duldungsverpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren sei). Zum Kernbereich des Zivilrechtes, in dem in jedem Fall ein Recht auf Entscheidung durch ein Gericht besteht (Mayr, aaO Rz 4 vor § 1 JN), zählt die durch § 36 Abs 1 des Stmk BauG normierte Verpflichtung jedenfalls nicht, zumal sie in erster Linie die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit betrifft und die dadurch bewirkten zivilrechtlichen Auswirkungen nur die sekundäre Folge einer primär im öffentlichen Interesse liegenden Regelung sind. In solchen Fällen wird aber ein Eingriff in den Kernbereich des Zivilrechtes verneint (Öhlinger, Verfassungsrecht Rz 612; vgl auch Rz 611, wonach zwar Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen, nicht aber die Entscheidungen über die Eigentumsbeschränkungen selbst zum Kernbereich des Zivilrechtes zählen).Für die Abgrenzung zwischen Gerichtsbarkeit und Verwaltung ist in erster Linie die positiv-rechtliche Zuweisung durch den Gesetzgeber (Vollzugsklausel) maßgebend (Mayr in Rechberger, ZPO**2, Rz 4 vor Paragraph eins, JN). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen gegen die vom Gesetzgeber hier vorgenommene Zuweisung nicht. Dabei bedarf es keiner näherer Ausführungen darüber, ob die in Rede stehende Norm einen privatrechtlichen Anspruch begründet (so RZ 1971, 31 und SZ 45/95) oder öffentlich-rechtlichen Charakter hat vergleiche etwa Geuder/Hauer, Wiener Bauvorschriften3 Anmerkung 1 zu Paragraph 126, der Wr BauO, wonach die Duldungsverpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zu qualifizieren sei). Zum Kernbereich des Zivilrechtes, in dem in jedem Fall ein Recht auf Entscheidung durch ein Gericht besteht (Mayr, aaO Rz 4 vor Paragraph eins, JN), zählt die durch Paragraph 36, Absatz eins, des Stmk BauG normierte Verpflichtung jedenfalls nicht, zumal sie in erster Linie die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit betrifft und die dadurch bewirkten zivilrechtlichen Auswirkungen nur die sekundäre Folge einer primär im öffentlichen Interesse liegenden Regelung sind. In solchen Fällen wird aber ein Eingriff in den Kernbereich des Zivilrechtes verneint (Öhlinger, Verfassungsrecht Rz 612; vergleiche auch Rz 611, wonach zwar Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen, nicht aber die Entscheidungen über die Eigentumsbeschränkungen selbst zum Kernbereich des Zivilrechtes zählen).
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.