Aus der Begründung:
Für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind sowohl der Wortlaut des Klagebegehrens wie auch die Natur des geltend gemachten Anspruches maßgebend (Fasching I 60, 260; 5 Ob 62/71). Im vorliegenden Falle begehrt nun der Kläger von den Beklagten als Grundnachbarn eine vorübergehende Benützung ihres Gründes zur Aufstellung eines Malergerüstes zur Ermöglichung des Anstreichens einer Außenwand seines an der Grundgrenze befindlichen Hauses. Der von ihm sohin geltend gemachte Anspruch, ihm den Zutritt und die Benützung des Nachbargrundstückes zu gestatten, ist ein privatrechtlicher Anspruch (vgl RZ 1971, 31). Gemäß § 1 JN ist ein privatrechtlicher Anspruch grundsätzlich beim ordentlichen Gericht geltend zu machen, sofern nicht ein besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt. Der Kläger hat nun den geltend gemachten Anspruch in der Klage und in seinen weiteren Ausführungen im Zuge des Verfahrens auf einen diesbezüglich herrschenden Notstand iS des § 1306a ABGB gestützt, des weiteren aber auch die Bestimmung des § 1 stmk BauO hiefür herangezogen. Danach hat der Eigentümer eines Grundstückes zur Erhaltung von Bauten an der Grundgrenze gegen Ersatz des Schadens zu dulden, daß sein Grundstück vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten wird und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden, wenn sonst die Erhaltungsarbeiten nicht bewerkstelligt werden könnten. Der Gesetzgeber läßt aber aus der angeführten Formulierung der Bestimmung nicht erkennen, ob die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) oder das zuständige Zivilgericht zu entscheiden hätten, wenn der Grundnachbar sich weigert, die Aufstellung der Gerüste und das Betreten seines Grundstückes zu dulden. Die stmk BauO LGBl 1968/149 enthält nämlich im Gegensatz zu anderen vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen (ua § 126 WrBauO, § 25 Abs 1 und 2 nöBauO) keine Bestimmung, wonach in diesem Streitfalle die Verwaltungsbehörde (nämlich etwa die Baubehörde) zu entscheiden hätte. Den vom Berufungsgericht beigeschafften Materialien zur stmk BauO ist auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, warum hier keine diesbezüglichen Zuständigkeitsbestimmungen enthalten sind. In der Gesetzesvorlage an den Steiermärkischen Landtag, VI. GP, Einl Zl 203, Blg Nr 22, wurde zu § 50 (nunmehr § 13) der BauO bemerkt, es solle nur der Anspruch auf die vorübergehende Benützung des fremden Gründes sichergestellt werden; bisher wäre es auch in der Praxis selbstverständlich gewesen, daß der Nachbar freiwillig eine solche Inanspruchnahme geduldet habe. Die Nichtbefolgung der Bestimmungen des § 13 stmk BauO wurde nicht unter Strafsanktion gestellt (§ 73 leg cit). Damit hat also ein besonderes Gesetz, nämlich die stmk BauO, nicht bestimmt, daß über den in § 13 statuierten privatrechtlichen Anspruch nicht das iS des § 1 JN grundsätzlich zuständige ordentliche Gericht, sondern eine andere Behörde zu entscheiden hätte. Dies kann auch im Hinblick auf Art 15 Abs 9 B-VG keinen Bedenken begegnen, weil die den Ländern im Bereich ihrer Gesetzgebung eingeräumte Befugnis, zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes zu treffen, wohl nicht die Übertragung der gesamten Vollziehung an die Gerichte, aber doch ihre Betrauung mit der Vollziehung einzelner Bestimmungen eines Landesgesetzes zulässig macht. Daß dies im vorliegenden Falle nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen ist, kann im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 JN keine andere Beurteilung herbeiführen (vgl VfGH 13. 10. 1953 ÖJZ 1954, 210).Für die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sind sowohl der Wortlaut des Klagebegehrens wie auch die Natur des geltend gemachten Anspruches maßgebend (Fasching römisch eins 60, 260; 5 Ob 62/71). Im vorliegenden Falle begehrt nun der Kläger von den Beklagten als Grundnachbarn eine vorübergehende Benützung ihres Gründes zur Aufstellung eines Malergerüstes zur Ermöglichung des Anstreichens einer Außenwand seines an der Grundgrenze befindlichen Hauses. Der von ihm sohin geltend gemachte Anspruch, ihm den Zutritt und die Benützung des Nachbargrundstückes zu gestatten, ist ein privatrechtlicher Anspruch vergleiche RZ 1971, 31). Gemäß Paragraph eins, JN ist ein privatrechtlicher Anspruch grundsätzlich beim ordentlichen Gericht geltend zu machen, sofern nicht ein besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt. Der Kläger hat nun den geltend gemachten Anspruch in der Klage und in seinen weiteren Ausführungen im Zuge des Verfahrens auf einen diesbezüglich herrschenden Notstand iS des Paragraph 1306 a, ABGB gestützt, des weiteren aber auch die Bestimmung des Paragraph eins, stmk BauO hiefür herangezogen. Danach hat der Eigentümer eines Grundstückes zur Erhaltung von Bauten an der Grundgrenze gegen Ersatz des Schadens zu dulden, daß sein Grundstück vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten wird und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden, wenn sonst die Erhaltungsarbeiten nicht bewerkstelligt werden könnten. Der Gesetzgeber läßt aber aus der angeführten Formulierung der Bestimmung nicht erkennen, ob die Verwaltungsbehörde (Baubehörde) oder das zuständige Zivilgericht zu entscheiden hätten, wenn der Grundnachbar sich weigert, die Aufstellung der Gerüste und das Betreten seines Grundstückes zu dulden. Die stmk BauO LGBl 1968/149 enthält nämlich im Gegensatz zu anderen vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen (ua Paragraph 126, WrBauO, Paragraph 25, Absatz eins und 2 nöBauO) keine Bestimmung, wonach in diesem Streitfalle die Verwaltungsbehörde (nämlich etwa die Baubehörde) zu entscheiden hätte. Den vom Berufungsgericht beigeschafften Materialien zur stmk BauO ist auch kein Hinweis dafür zu entnehmen, warum hier keine diesbezüglichen Zuständigkeitsbestimmungen enthalten sind. In der Gesetzesvorlage an den Steiermärkischen Landtag, römisch sechs. GP, Einl Zl 203, Blg Nr 22, wurde zu Paragraph 50, (nunmehr Paragraph 13,) der BauO bemerkt, es solle nur der Anspruch auf die vorübergehende Benützung des fremden Gründes sichergestellt werden; bisher wäre es auch in der Praxis selbstverständlich gewesen, daß der Nachbar freiwillig eine solche Inanspruchnahme geduldet habe. Die Nichtbefolgung der Bestimmungen des Paragraph 13, stmk BauO wurde nicht unter Strafsanktion gestellt (Paragraph 73, leg cit). Damit hat also ein besonderes Gesetz, nämlich die stmk BauO, nicht bestimmt, daß über den in Paragraph 13, statuierten privatrechtlichen Anspruch nicht das iS des Paragraph eins, JN grundsätzlich zuständige ordentliche Gericht, sondern eine andere Behörde zu entscheiden hätte. Dies kann auch im Hinblick auf Artikel 15, Absatz 9, B-VG keinen Bedenken begegnen, weil die den Ländern im Bereich ihrer Gesetzgebung eingeräumte Befugnis, zur Regelung des Gegenstandes erforderliche Bestimmungen auf dem Gebiete des Zivilrechtes zu treffen, wohl nicht die Übertragung der gesamten Vollziehung an die Gerichte, aber doch ihre Betrauung mit der Vollziehung einzelner Bestimmungen eines Landesgesetzes zulässig macht. Daß dies im vorliegenden Falle nicht ausdrücklich zum Ausdruck gekommen ist, kann im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph eins, JN keine andere Beurteilung herbeiführen vergleiche VfGH 13. 10. 1953 ÖJZ 1954, 210).
Bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich nur darum, ob der geltend gemachte Anspruch ein zivilrechtlicher ist, für dessen Entscheidung die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Anspruch liegt sohin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bezüglich der Bestimmung des § 13 stmk BauO vor.Bei der Überprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges handelt es sich nur darum, ob der geltend gemachte Anspruch ein zivilrechtlicher ist, für dessen Entscheidung die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht ausgeschlossen ist. Ein solcher Anspruch liegt sohin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes bezüglich der Bestimmung des Paragraph 13, stmk BauO vor.
Was die Ableitung dieses Anspruches aus Normen des ABGB anbelangt, wie sie von der klagenden Partei durch die Berufung auf Notstand iS des § 1306a ABGB (sowie nachbarrechtliche und Schadenersatzbestimmungen im Berufungsverfahren) durchgeführt wurde, kann dies nicht zu der Annahme führen der Klageanspruch sei in dieser Richtung gar nicht auf einen die Zulässigkeit des Rechtsweges jedenfalls in Anspruch nehmenden Rechtsgrund gestützt, nur weil er dort keine Rechtfertigung finden könne. In einem solchen Falle wird die Klage abzuweisen sein. Beim vorliegenden Stande des Verfahrens ist jedoch die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von der Frage zu trennen, ob die Klage auch begrundet ist (vgl SZ 24/59).Was die Ableitung dieses Anspruches aus Normen des ABGB anbelangt, wie sie von der klagenden Partei durch die Berufung auf Notstand iS des Paragraph 1306 a, ABGB (sowie nachbarrechtliche und Schadenersatzbestimmungen im Berufungsverfahren) durchgeführt wurde, kann dies nicht zu der Annahme führen der Klageanspruch sei in dieser Richtung gar nicht auf einen die Zulässigkeit des Rechtsweges jedenfalls in Anspruch nehmenden Rechtsgrund gestützt, nur weil er dort keine Rechtfertigung finden könne. In einem solchen Falle wird die Klage abzuweisen sein. Beim vorliegenden Stande des Verfahrens ist jedoch die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges von der Frage zu trennen, ob die Klage auch begrundet ist vergleiche SZ 24/59).
Da die Natur des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs eine Geltendmachung im Rechtswege nicht ausschließt, hat das Berufungsgericht sohin zu Unrecht das Urteil der ersten Instanz und das Verfahren ab Klagezustellung für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen. Es war dem Rekurse daher Folge zu geben und dem Berufungsgerichte die Sachentscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufzutragen.