Rechtssatz RS0045657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045657
Entscheidungsdatum
17.05.2000
Norm
JN §1 CX
stmk BauO §13
Rechtssatz
§ 13 stmk BauO, wonach der Eigentümer eines Grundstückes zur Erhaltung von Bauten an der Grundgrenze gegen Ersatz des Schadens zu dulden hat, daß sein Grundstück vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten wird und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden, wenn sonst die Erhaltungsarbeiten nicht bewerkstelligt werden könnten, enthält - anders als vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer, etwa § 126 Wr BauO oder § 25 nö BauO - keine Bestimmung, wonach in diesem Streitfalle die Verwaltungsbehörde (etwa die Baubehörde) zu entscheiden hätte. Für die Geltendmachung des in § 13 stmk BauO normierten privatrechtlichen Anspruches ist daher die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht ausgeschlossen.Paragraph 13, stmk BauO, wonach der Eigentümer eines Grundstückes zur Erhaltung von Bauten an der Grundgrenze gegen Ersatz des Schadens zu dulden hat, daß sein Grundstück vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß betreten wird und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden, wenn sonst die Erhaltungsarbeiten nicht bewerkstelligt werden könnten, enthält - anders als vergleichbare Regelungen anderer Bundesländer, etwa Paragraph 126, Wr BauO oder Paragraph 25, nö BauO - keine Bestimmung, wonach in diesem Streitfalle die Verwaltungsbehörde (etwa die Baubehörde) zu entscheiden hätte. Für die Geltendmachung des in Paragraph 13, stmk BauO normierten privatrechtlichen Anspruches ist daher die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichtes nicht ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 154/72
Entscheidungstext OGH 12.09.1972 5 Ob 154/72
Veröff: EvBl 1973/5 S 16 = SZ 45/95
- 9 Ob 132/00b
Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 Ob 132/00b
Gegenteilig; Beisatz: Das nunmehr geltende Stmk BauG (LGBl Nr. 59/1995) sieht in seinem § 36 Abs 2 ausdrücklich vor, dass über die jetzt in § 36 Abs 1 normierte Duldungspflicht des Grundeigentümers "die Behörde", sohin die Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0045657
Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0050OB00154_7200000_001