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Entscheidung 8 Ob 66/09b×

Entscheidung 8 Ob 66/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob66/09b

Entscheidungsdatum

19.11.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Glawischnig und den Hofrat Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ilse M*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) Dr. Johannes Jaksch, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1-2 als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der Projekt D*****, 2.) V*****, 3.) Verlassenschaft nach Dr. Elvira K*****, zweit- und drittbeklagte Parteien vertreten durch Proksch & Fritzsche Rechtsanwälte in Wien, 4.) Helmut S***** und 5.) Helena S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Andreas Schuster, Rechtsanwalt in Wien, 6.) M*****. N***** F*****, und 7.) Dr. Claudia F*****, beide vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.000 EUR) und Unterlassung (Streitwert 21.000 EUR), im Verfahren über die außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. März 2009, GZ 12 R 71/08m-27, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Februar 2008, GZ 8 Cg 50/07t-21, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. August 2009, GZ 8 Ob 66/09b-35, wird dahin ergänzt, dass ihm folgender Punkt 3.) angefügt wird:

3.) Die beklagten Parteien sind zu ungeteilten Handen schuldig, der klagenden Partei die mit 177,98 EUR (darin enthalten 29,66 EUR USt) bestimmten Kosten des Fortsetzungsantrags und die mit 14,28 EUR (darin 2,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Erhebung der außerordentlichen Revisionen wurde über das Vermögen der erstbeklagten Partei das Konkursverfahren eröffnet. Über Antrag der Klägerin wurde mit Beschluss vom 27. August 2009 das unterbrochene Verfahren fortgesetzt; die außerordentlichen Revisionen der Beklagten wurden mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Eine Entscheidung über die von der Klägerin verzeichneten Kosten des Fortsetzungsantrags unterblieb jedoch. Insoweit ist der nunmehr von der Klägerin fristgerecht (Paragraph 423, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 430, ZPO) gestellte Ergänzungsantrag vom Obersten Gerichtshof zu entscheiden (1 Ob 190/97s) und berechtigt. Die Honorierung hatte allerdings nur nach TP 1 zu erfolgen (TP 1 römisch zwei Litera f und g RATG; Obermaier, Kostenhandbuch Rz 290 und 594 E9; RIS-Justiz RS0041827).

Anmerkung

E92592 8Ob66.09b-3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0080OB00066.09B.1119.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2010

Dokumentnummer

JJT_20091119_OGH0002_0080OB00066_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012040 Rechtssatz 20.01.1965Zivilrecht
§ 523 ABGB gibt das Klagerecht nicht nur gegen die Anmaßung einer Servitut sondern auch gegen jeden unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht.
RS0012064 Rechtssatz 11.03.1971Zivilrecht
Materiellrechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage (insb Eigentumsfreiheitsklage) ist das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses und der Wiederholungsgefahr. Deren Bestehen wird in der Regel zu verneinen sein, wenn die Unterlassung …
RS0012165 Rechtssatz 14.01.1936Zivilrecht
Ein einmaliger Eigentumseingriff, der keine dauernde Störung verursacht hat und keine Wiederholung besorgen läßt, berechtigt nicht zur Klage nach § 523 ABGB.
RS0036076 Rechtssatz 24.02.1954Zivilrecht
Ergänzungsanträge nach § 54 Abs 2 ZPO sind ausschließlich von der ersten Instanz zu erledigen.
RS0036655 Rechtssatz 31.05.1994Zivilrecht
Ist die Unterbrechung im Rechtsmittelstadium eingetreten, dann ist der Fortsetzungsantrag, solange noch das Vorverfahren vor dem Erstgericht in Gang ist (Lauf der Rechtsmittelfristen, Zustellung an den Gegner. Lauf der Frist für die Gegenschriften, formelle …
RS0036752 Rechtssatz 25.10.1967Zivilrecht
Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Revision und nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in Konkurs, ist über die Revision, sofern Gegenstand des Rechtsstreites ein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrec …
RS0041827 Rechtssatz 20.04.1982Zivilrecht
Bestimmung der Kosten nach TP 1 II lit g RATG für Antrag an den OGH, der das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt hatte, die dadurch notwendig gewordene Entscheidung über den Kostenrekurs gegen das Ersturteil zu treffen.
RS0045674 Rechtssatz 23.09.1970Zivilrecht
Gemäß § 126 Abs 1 der Wr BauO sind die Eigentümer der Nachbargrundstücke verpflichtet, gegen Ersatz des nachweisbaren Schadens durch den Bauwerber die anläßlich einer Bauführung notwendigen Sicherungsmaßnahmen sowie die Aufstellung der zur Bauführung erford …
RS0065442 Rechtssatz 14.04.1993Zivilrecht
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RS0079966 Rechtssatz 29.01.1991Zivilrecht
Unerheblich ist, dass der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten nicht ausdrücklich abgelehnt hat, weil schon das Angebot eines vollstreckbaren Unterlassungsvergleiches in der Regel den für den Wegfall der Wiederholungsgefahr geforderten Sinneswandel er …
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