Rechtssatz RS0112360
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112360
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 80/98b
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 6 Ob 80/98b
- 6 Ob 209/00d
Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 209/00d
Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen. (T1)
- 9 Ob 2/06v
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 2/06v
Auch; Beisatz: Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (6 Ob 80/98b; ausdrücklich aufrecht erhalten in 6 Ob 209/00d, wo eine Differenzierung nur hinsichtlich des störenden Nichteigentümers vorgenommen wurde). (T2)
- 10 Ob 85/07h
Entscheidungstext OGH 18.12.2007 10 Ob 85/07h
Auch; Beisatz: Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich. Die im Verfahren über die Leistungsklage zu beurteilende Vorfrage des Bestehens einer Berechtigung zum Eingriff in das fremde Recht kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste. (T3)
- 8 Ob 66/09b
Entscheidungstext OGH 27.08.2009 8 Ob 66/09b
Vgl auch
- 1 Ob 92/10a
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 92/10a
- 4 Ob 99/12f
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 4 Ob 99/12f
Vgl auch; Beisatz: Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht. (T4)
- 7 Ob 176/13b
Entscheidungstext OGH 11.12.2013 7 Ob 176/13b
Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung lässt gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich. (T5)
- 6 Ob 70/14h
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 70/14h
Auch; Beis wie T2
- 4 Ob 83/15g
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
Auch
- 1 Ob 210/15m
Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 210/15m
- 1 Ob 226/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 1 Ob 226/16s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0112360
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19980910_OGH0002_0060OB00080_98B0000_002