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Entscheidung 7 Ob 176/13b×

Entscheidung 7 Ob 176/13b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011434 Rechtssatz 03.07.1984Zivilrecht
Aus dieser Bestimmung ist unter der genannten Voraussetzung ein Anspruch des Pfandgläubigers auf Erhaltung der vertragsmäßigen Sicherheit einerseits und die Pflicht des Pfandgebers zur Unterlassung einer Verschlechterung der Pfandsache durch eigenes willkür …
RS0011436 Rechtssatz 19.11.1986Zivilrecht
Der Pfandgläubiger kann schädigende Einwirkungen eines Dritten auf das Pfand mit einer dinglichen Klage abwehren, weil der aus dem § 458 ABGB sich ergebende Unterlassungsanspruch nicht aus dem Schuldverhältnis, sondern dem dinglichen Pfandrecht entspringt, …
RS0038849 Rechtssatz 30.04.1975Zivilrecht
Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (JBl 1968,206 ua).
RS0039058 Rechtssatz 09.03.1965Zivilrecht
Es genügt, wenn sich das rechtliche Interesse aus dem Klagsvorbringen im Zusammenhalt mit den Einwendungen der beklagten Partei ergibt.
RS0039202 Rechtssatz 25.11.1959Zivilrecht
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines Rechtes liegt dann vor, wenn infolge Verhaltens des Beklagten eine erhebliche objektive Ungewissheit über den Bestand des Rechtes entstanden ist und diese Ungewissheit durch die Rechtskraftwirk …
RS0112360 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Fe …