Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Beklagten, die sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO als unzulässig erweist. Dies gilt auch für die Revision der Kläger, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweiten Feststellungsbegehrens richtet. Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren kommt der Revision der Kläger hingegen Berechtigung zu.Gegen den klagestattgebenden Teil des Berufungsurteils richtet sich die Revision des Beklagten, die sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als unzulässig erweist. Dies gilt auch für die Revision der Kläger, soweit sie sich gegen die Abweisung des zweiten Feststellungsbegehrens richtet. Im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren kommt der Revision der Kläger hingegen Berechtigung zu.
Zur Revision des Beklagten:
Der Beklagte bestreitet in seiner Revision das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Hinblick auf die von den Klägern begehrte Feststellung des Nichtbestehens von Nutzungsrechten des Beklagten an Teilen ihrer Liegenschaft, weil durch das Einbringen einer Unterlassungsklage ohnehin die wechselseitigen Rechtsverhältnisse - jedenfalls als Vorfrage - geklärt würden. Dass dies keineswegs zwingend ist und die Entscheidungen über ein Unterlassungs- und ein negatives Feststellungsbegehren auch keineswegs „gleichlaufen“ müssen, zeigt deutlich die Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses hat das Unterlassungsbegehren - wegen der Annahme eines Benützungsrechts im Rahmen des Gemeingebrauchs - abgewiesen, dem Feststellungsbegehren hingegen stattgegeben. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Nachbarn auch dann zulässt, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (RIS-Justiz RS0112360). Auch in der vom Beklagten für seine gegenteilige Rechtsansicht ins Treffen geführten Entscheidung zu 6 Ob 209/00d wird dies bestätigt, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich sei, also bei Vorliegen eines (zusätzlichen) rechtlichen Interesses. Da aber auch im vorliegenden Fall die Störung durch einen benachbarten Grundeigentümer erfolgt, der behauptet, ihm stünde insoweit eine Dienstbarkeit zu, ist nicht erkennbar, warum dem Berufungsgericht durch Anwendung der zu § 523 ABGB ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ein Fehler unterlaufen sein sollte.Der Beklagte bestreitet in seiner Revision das Vorliegen eines Feststellungsinteresses im Hinblick auf die von den Klägern begehrte Feststellung des Nichtbestehens von Nutzungsrechten des Beklagten an Teilen ihrer Liegenschaft, weil durch das Einbringen einer Unterlassungsklage ohnehin die wechselseitigen Rechtsverhältnisse - jedenfalls als Vorfrage - geklärt würden. Dass dies keineswegs zwingend ist und die Entscheidungen über ein Unterlassungs- und ein negatives Feststellungsbegehren auch keineswegs „gleichlaufen“ müssen, zeigt deutlich die Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses hat das Unterlassungsbegehren - wegen der Annahme eines Benützungsrechts im Rahmen des Gemeingebrauchs - abgewiesen, dem Feststellungsbegehren hingegen stattgegeben. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Nachbarn auch dann zulässt, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (RIS-Justiz RS0112360). Auch in der vom Beklagten für seine gegenteilige Rechtsansicht ins Treffen geführten Entscheidung zu 6 Ob 209/00d wird dies bestätigt, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wird, dass gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich sei, also bei Vorliegen eines (zusätzlichen) rechtlichen Interesses. Da aber auch im vorliegenden Fall die Störung durch einen benachbarten Grundeigentümer erfolgt, der behauptet, ihm stünde insoweit eine Dienstbarkeit zu, ist nicht erkennbar, warum dem Berufungsgericht durch Anwendung der zu Paragraph 523, ABGB ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur ein Fehler unterlaufen sein sollte.
Da es dem Beklagten somit nicht gelingt, die unrichtige Lösung einer iSd § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht aufzuzeigen, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.Da es dem Beklagten somit nicht gelingt, die unrichtige Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage durch das Berufungsgericht aufzuzeigen, erweist sich sein Rechtsmittel als unzulässig.
Zur Revision der Kläger:
Zutreffend verweisen die Kläger in ihrer Revision darauf, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Salzburger Landesstraßengesetz nicht vorliegen. Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts (Gemeingebrauch) setzt insbesondere voraus, dass die Straße - hier: der auf der klägerischen Liegenschaft gelegene Teil - zumindest 20 Jahre lang „aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein“ benutzt wurde. Von einer solchen allgemeinen Nutzung kann nun keine Rede sein, steht doch fest, dass durch den Weg im strittigen Bereich lediglich die Liegenschaften der Kläger und des Beklagten aufgeschlossen werden und - außer den Klägern und deren Besuchern - nur der Beklagte, dessen Familie, Gäste und Lieferanten die strittige Fläche benutzt haben. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis wäre allerdings nur gegeben, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teils einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden (vgl nur 4 Ob 523/68 = SZ 41/48; 6 Ob 109/08k). Das Vorliegen eines derartigen (allgemeinen) dringenden Verkehrsbedürfnisses hat der Beklagte im Übrigen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Soweit er in seiner Revisionsbeantwortung ausführt, die Straße sei die Zufahrt für insgesamt drei Gebäude und die Erschließung diene „der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wintertouristen“, spricht er offenbar jenen Personenkreis an, der in den durch die Straße erschlossenen Gebäuden untergebracht wird. Damit legt er aber keinesfalls ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis dar; vielmehr betrifft die Straßennutzung ausschließlich die Sphäre der (wenigen) Anrainer und der diesen zuzurechnenden Personen.Zutreffend verweisen die Kläger in ihrer Revision darauf, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 40, Salzburger Landesstraßengesetz nicht vorliegen. Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechts (Gemeingebrauch) setzt insbesondere voraus, dass die Straße - hier: der auf der klägerischen Liegenschaft gelegene Teil - zumindest 20 Jahre lang „aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein“ benutzt wurde. Von einer solchen allgemeinen Nutzung kann nun keine Rede sein, steht doch fest, dass durch den Weg im strittigen Bereich lediglich die Liegenschaften der Kläger und des Beklagten aufgeschlossen werden und - außer den Klägern und deren Besuchern - nur der Beklagte, dessen Familie, Gäste und Lieferanten die strittige Fläche benutzt haben. Ein dringendes Verkehrsbedürfnis wäre allerdings nur gegeben, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teils einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden vergleiche nur 4 Ob 523/68 = SZ 41/48; 6 Ob 109/08k). Das Vorliegen eines derartigen (allgemeinen) dringenden Verkehrsbedürfnisses hat der Beklagte im Übrigen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Soweit er in seiner Revisionsbeantwortung ausführt, die Straße sei die Zufahrt für insgesamt drei Gebäude und die Erschließung diene „der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wintertouristen“, spricht er offenbar jenen Personenkreis an, der in den durch die Straße erschlossenen Gebäuden untergebracht wird. Damit legt er aber keinesfalls ein allgemeines dringendes Verkehrsbedürfnis dar; vielmehr betrifft die Straßennutzung ausschließlich die Sphäre der (wenigen) Anrainer und der diesen zuzurechnenden Personen.
Da dem Beklagten somit ein Recht zur Nutzung des auf der Liegenschaft der Kläger gelegenen Teils der Asphaltfläche auch nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Gemeingebrauchs zusteht, ist im Hinblick auf das Unterlassungsbegehren die klagestattgebende Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen. Zum Fehlen eines Privatrechtstitels hat das Berufungsgericht zutreffend Stellung genommen. Gegen dessen Auffassung, der Beklagte habe im erstinstanzlichen Verfahren die rechtsgeschäftliche Begründung einer Dienstbarkeit nicht behauptet, bestehen keine Bedenken.
Unzulässig ist die Revision der Kläger hingegen insoweit, als sie sich gegen die Abweisung ihres zweiten Feststellungsbegehrens wendet. Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ein rechtliches Interesse an der gewünschten Feststellung nicht zu erkennen ist, zumal keine Behauptungen dazu aufgestellt wurden, dass der Beklagte bereits schuldhaft und rechtswidrig bestimmte Handlungen gesetzt hätte, die in der Zukunft - ohne sein weiteres Zutun - einen Schaden verursachen könnten. Dem Berufungsgericht ist keinesfalls eine bedenkliche Fehlbeurteilung des Prozessvorbringens der Kläger zu diesem Begehren unterlaufen. Soweit die Kläger auf die ihnen entstandenen Vermessungskosten wegen der rechtswidrigen Nutzung der strittigen Flächen verweisen, ist ein Feststellungsinteresse schon deshalb zu verneinen, weil insoweit einer Leistungsklage ersichtlich nichts entgegen steht. Die Erwägung, es seien auch Verkehrsunfälle oder Schäden an Sachgütern oder Verletzungen von Personen, die sich auf der strittigen Fläche aufhalten, denkbar, geht insoweit am Thema vorbei, als es dabei gerade nicht um zukünftige Schadensentwicklungen geht, die auf ein bereits abgeschlossenes Verhalten des Beklagten zurückzuführen wären.
Kostenentscheidung:
Der Kläger hat neben dem eigens bewerteten Unterlassungsbegehren zwei voneinander ganz unabhängige Feststellungsbegehren erhoben, die er allerdings einheitlich bewertet hat. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Bewertung der beiden Feststellungsbegehren mit insgesamt 5.500 EUR bei der Kostenentscheidung insoweit zu berücksichtigen, dass jedem einzelnen dieser beiden Begehren die Hälfte des Gesamtwerts, also je 2.750 EUR, zuzuordnen sind. Auf dieser Basis sind dann jeweils die Rechtsanwaltskosten und Gerichtsgebühren für die einzelnen Verfahrensschritte sowie auch die Obsiegensquoten zu ermitteln.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1 und 43 Abs 1 ZPO, wobei die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Teils des ersten Feststellungsbegehrens nicht ins Gewicht fällt (§ 43 Abs 2 ZPO), zumal die Kläger mit ihrem Begehren insoweit im Kern erfolgreich blieben. Die Kläger haben insgesamt mit ihrem ersten Feststellungsbegehren (Teilstreitwert 2.750 EUR) und ihrem Unterlassungsbegehren (Teilstreitwert 5.500 EUR) obsiegt und sind mit ihrem zweiten Feststellungsbegehren (Teilstreitwert 2.750 EUR) unterlegen, woraus sich eine Obsiegensquote von 75 % ergibt. Sie haben somit Anspruch auf den Ersatz von 75 % ihrer Barauslagen iSd § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO (abzüglich 25 % der Barauslagen des Beklagten) und von 50 % ihrer übrigen Verfahrenskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Mit ihrer Revision blieben die Kläger zu zwei Dritteln erfolgreich, sodass ihnen insoweit Kostenersatz von zwei Dritteln der entrichteten Pauschalgebühr und von einem Drittel ihrer Rechtsanwaltskosten zusteht. Die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung sind den Klägern zur Gänze zuzuerkennen, weil sie darin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hingewiesen haben. Insgesamt ergibt sich damit ein Kostenersatzanspruch der Kläger von 5.297,88 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins und 43 Absatz eins, ZPO, wobei die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zurückweisung eines Teils des ersten Feststellungsbegehrens nicht ins Gewicht fällt (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO), zumal die Kläger mit ihrem Begehren insoweit im Kern erfolgreich blieben. Die Kläger haben insgesamt mit ihrem ersten Feststellungsbegehren (Teilstreitwert 2.750 EUR) und ihrem Unterlassungsbegehren (Teilstreitwert 5.500 EUR) obsiegt und sind mit ihrem zweiten Feststellungsbegehren (Teilstreitwert 2.750 EUR) unterlegen, woraus sich eine Obsiegensquote von 75 % ergibt. Sie haben somit Anspruch auf den Ersatz von 75 % ihrer Barauslagen iSd Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO (abzüglich 25 % der Barauslagen des Beklagten) und von 50 % ihrer übrigen Verfahrenskosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Mit ihrer Revision blieben die Kläger zu zwei Dritteln erfolgreich, sodass ihnen insoweit Kostenersatz von zwei Dritteln der entrichteten Pauschalgebühr und von einem Drittel ihrer Rechtsanwaltskosten zusteht. Die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung sind den Klägern zur Gänze zuzuerkennen, weil sie darin zutreffend auf die Unzulässigkeit der Revision des Beklagten hingewiesen haben. Insgesamt ergibt sich damit ein Kostenersatzanspruch der Kläger von 5.297,88 EUR.