Aus der Begründung:
Die beklagte Partei hat behauptet, daß auf dem im Eigentum der Kläger stehenden strittigen Wegstück seit mehr als hundert Jahren für alle Personen, die dort Besitz haben, und für die Bewohner der dort befindlichen Häuser und deren Besucher ein unbeschränktes Recht zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen aller Art bestehe. Der Beklagte macht damit sinngemäß auch geltend, daß am strittigen Wegstück Gemeingebrauch bestehe und daß das strittige Wegstück dadurch zu einer öffentlichen Straße geworden sei. Das Bestehen des Gemeingebrauches nahm auch das Erstgericht an, das Berufungsgericht hat sich aber mit dieser Frage nicht weiter beschäftigt. Wenngleich es sich beim Gemeingebrauch an einer Straße und bei ihrer Öffentlichkeit um Begriffe des Verwaltungsrechtes handelt und die zugrunde liegenden Rechte daher vor den Verwaltungsbehörden geltend zu machen sind, muß auf Grund der Einwendung des Beklagten die Frage, ob an dem den Klägern gehörigen Wegstück Gemeingebrauch besteht und ob sich der Beklagte auf ein solches öffentliches Recht zur Abwehr der Unterlassungs- und Beseitigungsklage berufen kann, doch vom Gericht beantwortet werden. Denn es handelt sich dabei um eine Vorfrage für den auf das Eigentumsrecht gestützten Klageanspruch, die ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zum Verwaltungsrecht vom Gericht zu entscheiden ist.
Daß das strittige Wegstück als öffentliche Straße ausdrücklich gewidmet worden wäre (vgl. §§ 1 (2) und 2 (2) des niederösterreichischen Landesstraßengesetzes vom 12. Juli 1956, LGBl. Nr. 100, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung vom 14. Dezember 1956, nö. LGBl. Nr. 119, Krzizek. Das öffentliche Wegerecht, S. 96, Hawelka. Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, S. 12 ff., Klang in Klang[2] II, S. 5), ist im vorliegenden Fall nicht behauptet worden. Es könnte aber durch Gemeingebrauch ein öffentlicher Weg ersessen worden sein (vgl. OGH. vom 24. November 1965, JBl. 1966, S. 525, v. 22. März 1961, SZ. XXXIV 49) und eine stillschweigende Widmung des im Eigentum der Kläger stehenden Weges als öffentliche Straße in Betracht kommen. Daß eine solche nach dem niederösterreichischen Landesstraßengesetz möglich ist, nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Jänner 1962, SlgNF 5698 A (vgl. auch Erk. v. 28. November 1963, SlgNF. 6169 A) an.Daß das strittige Wegstück als öffentliche Straße ausdrücklich gewidmet worden wäre vergleiche Paragraphen eins, (2) und 2 (2) des niederösterreichischen Landesstraßengesetzes vom 12. Juli 1956, Landesgesetzblatt Nr. 100, in der Fassung der Druckfehlerberichtigung vom 14. Dezember 1956, nö. Landesgesetzblatt Nr. 119, Krzizek. Das öffentliche Wegerecht, S. 96, Hawelka. Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, S. 12 ff., Klang in Klang[2] römisch zwei, S. 5), ist im vorliegenden Fall nicht behauptet worden. Es könnte aber durch Gemeingebrauch ein öffentlicher Weg ersessen worden sein vergleiche OGH. vom 24. November 1965, JBl. 1966, S. 525, v. 22. März 1961, SZ. römisch 34 49) und eine stillschweigende Widmung des im Eigentum der Kläger stehenden Weges als öffentliche Straße in Betracht kommen. Daß eine solche nach dem niederösterreichischen Landesstraßengesetz möglich ist, nimmt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Jänner 1962, SlgNF 5698 A vergleiche auch Erk. v. 28. November 1963, SlgNF. 6169 A) an.
Unter Gemeingebrauch versteht man die Benützung einer Straße durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten (vgl. Krzizek, a. a. O., S. 61, Hawelka, a. a. O., S. 93 ff.). Die stillschweigende Widmung als öffentliche Straße setzt neben dem Gemeingebrauch an ihr während einer bestimmten Zeit insbesondere ein dringendes Verkehrsbedürfnis voraus, das gegeben ist, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden. Eine nur geringfügige Wegabkürzung vermag ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht zu begrunden, wohl aber eine ins Gewicht fallende (Krzizek, a. a. O., S. 106).Unter Gemeingebrauch versteht man die Benützung einer Straße durch jedermann unter den gleichen Bedingungen ohne behördliche Bewilligung und unabhängig vom Willen des über den Straßengrund Verfügungsberechtigten vergleiche Krzizek, a. a. O., S. 61, Hawelka, a. a. O., S. 93 ff.). Die stillschweigende Widmung als öffentliche Straße setzt neben dem Gemeingebrauch an ihr während einer bestimmten Zeit insbesondere ein dringendes Verkehrsbedürfnis voraus, das gegeben ist, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teiles einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt werden. Eine nur geringfügige Wegabkürzung vermag ein dringendes Verkehrsbedürfnis nicht zu begrunden, wohl aber eine ins Gewicht fallende (Krzizek, a. a. O., S. 106).
Ungeklärt ist demnach im vorliegenden Falle noch, seit wann und von welchem Personenkreis das strittige Straßenstück benützt wird und welche Nachteile diesen treffen würde, wenn er es nicht benützen könne. Sollte sich nach Ergänzung des Verfahrens in der dargelegten Richtung ergeben, daß das Straßenstück durch Gemeingebrauch stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden ist und sich dieser auch auf das Befahren (früher mit Wagen, jetzt mit Kraftfahrzeugen) erstreckt, dann wäre das Eigentumsrecht der Kläger am Straßengrund insoweit eingeschränkt. Dies würde zur gänzlichen Klagsabweisung führen.
Sollte aber die stillschweigende Widmung der Straße zum öffentlichen Verkehr nicht feststellbar sein, müßte allerdings dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß die Eröffnung eines Gewerbebetriebes für den Karosseriebau und eine Autolackiererei durch den Beklagten zu einer unzulässigen Erweiterung des privatrechtlichen Wegerechtes geführt hat (§ 484 ABGB.), weil der Betrieb dieses Gewerbes ein wesentlich stärkeres Befahren des Servitutsweges mit Kraftfahrzeugen aller Art mit sich bringen muß, als der Betrieb einer Kleinlandwirtschaft. Die seinerzeit auf der herrschenden Liegenschaft betriebene Schuhmacherwerkstätte hat nach den Feststellungen der Untergerichte nur zur Benützung des strittigen Weges durch Fußgänger und Radfahrer, nicht aber auch durch Wagen oder Kraftfahrzeuge geführt.Sollte aber die stillschweigende Widmung der Straße zum öffentlichen Verkehr nicht feststellbar sein, müßte allerdings dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden, daß die Eröffnung eines Gewerbebetriebes für den Karosseriebau und eine Autolackiererei durch den Beklagten zu einer unzulässigen Erweiterung des privatrechtlichen Wegerechtes geführt hat (Paragraph 484, ABGB.), weil der Betrieb dieses Gewerbes ein wesentlich stärkeres Befahren des Servitutsweges mit Kraftfahrzeugen aller Art mit sich bringen muß, als der Betrieb einer Kleinlandwirtschaft. Die seinerzeit auf der herrschenden Liegenschaft betriebene Schuhmacherwerkstätte hat nach den Feststellungen der Untergerichte nur zur Benützung des strittigen Weges durch Fußgänger und Radfahrer, nicht aber auch durch Wagen oder Kraftfahrzeuge geführt.
Es kann dem Berufungsgericht aber darin nicht gefolgt werden, daß der Beklagte den auf einer Reklametafel für seinen Betrieb angebrachten, auf den in Frage stehenden Weg hinweisenden Richtungspfeil bedingungslos entfernen müsse. Der Beklagte verweist mit Recht darauf, daß Fußgänger den Weg auf jeden Fall benützen dürfen und daß auch für Fahrzeuge die Zufahrt zunächst auf einem öffentlichen Weg stattfinden kann. Es muß den Klägern überlassen bleiben, allenfalls, wenn nicht der strittige Weg dem öffentlichen Verkehr schon eröffnet worden ist, ihr Begehren auf Entfernung des Richtungspfeiles einzuschränken, etwa in der Weise, daß nur dann seine Entfernung erforderlich ist, wenn nicht auch in entsprechender Weise darauf hingewiesen wird, daß nur der öffentliche Weg, nicht aber der anschließende Privatweg mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann.
Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, daß die Behauptung in der Revision, es sei nicht über das gesamte Klagebegehren abgesprochen worden, die Klagseinschränkung übersieht.