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Rechtssatz RS0124270×

Rechtssatz RS0124270

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0124270

Geschäftszahl

6Ob109/08k; 1Ob92/10a

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Norm

Sbg StrG §40 Abs1

Rechtssatz

Nach Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger LStG dienen Privatstraßen (nur) dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benutzungsverbot usw) diesen Verkehr ausschließen. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde oder b)die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Nach dieser Bestimmung ist also ein zu duldender Gemeingebrauch zwar von Anfang an ein öffentlich-rechtlicher, aber vorerst durch den Eigentümer noch widerrufbarer.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 109/08k
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
  • 1 Ob 92/10a
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 92/10a
    Vgl auch; Beisatz: Ein dringendes Verkehrsbedürfnis wäre allerdings nur gegeben, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teils einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124270

Im RIS seit

31.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20081001_OGH0002_0060OB00109_08K0000_002