Rechtssatz RS0124270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124270
Entscheidungsdatum
06.07.2010
Rechtssatz
Nach § 40 Abs 1 Salzburger LStG dienen Privatstraßen (nur) dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benutzungsverbot usw) diesen Verkehr ausschließen. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde oder b)die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Nach dieser Bestimmung ist also ein zu duldender Gemeingebrauch zwar von Anfang an ein öffentlich-rechtlicher, aber vorerst durch den Eigentümer noch widerrufbarer.Nach Paragraph 40, Absatz eins, Salzburger LStG dienen Privatstraßen (nur) dann dem öffentlichen Verkehr, wenn sie nicht durch äußere Kennzeichen (Abschrankungen, ausdrückliches Benutzungsverbot usw) diesen Verkehr ausschließen. Eine solche Ausschließung darf soweit nicht erfolgen, als a) die Privatstraße durch den Grundeigentümer für den allgemeinen Verkehr dauernd gewidmet wurde oder b)die Privatstraße in zumindest 20-jähriger Übung aufgrund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Nach dieser Bestimmung ist also ein zu duldender Gemeingebrauch zwar von Anfang an ein öffentlich-rechtlicher, aber vorerst durch den Eigentümer noch widerrufbarer.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 109/08k
Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 109/08k
- 1 Ob 92/10a
Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 92/10a
Vgl auch; Beisatz: Ein dringendes Verkehrsbedürfnis wäre allerdings nur gegeben, wenn ohne Benützung der Straße wichtige Verkehrsinteressen der Allgemeinheit (einer Gemeinde, einer Ortschaft oder auch nur eines Teils einer Ortschaft, nicht aber der Bewohner einzelner Gebäude oder Gehöfte) nicht befriedigt oder wesentlich beeinträchtigt würden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124270
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20081001_OGH0002_0060OB00109_08K0000_002