Die Revision des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit der Eigentumsfreiheitsklage des § 523 ABGB ("actio negatoria") kann sich der Eigentümer gegen jeden unbefugten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende ein Recht hiezu behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe (3 Ob 295/98y mwN). Die Klage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. Das Klagebegehren kann je nach den Verhältnissen des Falles auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut (aber nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache - 6 Ob 80/98b), auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung (gegen jeden Störer), auf Unterlassung künftiger Störungen (gegen jeden Störer) und auf Schadenersatz gerichtet sein (1 Ob 2003/96g; 3 Ob 295/98y mwN). Im Gesetz sind die einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.Mit der Eigentumsfreiheitsklage des Paragraph 523, ABGB ("actio negatoria") kann sich der Eigentümer gegen jeden unbefugten Eingriff in sein Eigentum, mag der Eingreifende ein Recht hiezu behaupten oder nicht, zur Wehr setzen. Die Klage dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe (3 Ob 295/98y mwN). Die Klage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. Das Klagebegehren kann je nach den Verhältnissen des Falles auf die bestimmte Feststellung des Nichtbestehens der Servitut (aber nur gegen den Eigentümer der herrschenden Sache - 6 Ob 80/98b), auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung (gegen jeden Störer), auf Unterlassung künftiger Störungen (gegen jeden Störer) und auf Schadenersatz gerichtet sein (1 Ob 2003/96g; 3 Ob 295/98y mwN). Im Gesetz sind die einzelnen Ansprüche nicht besonders geregelt. Es spricht nur vom Schutz des Eigentums gegen die Anmaßung einer Servitut.
Die bloße Behauptung eines die Freiheit des Eigentums beschränkenden Rechtes gegenüber Dritten ist grundsätzlich noch keine Anmaßung und daher nicht mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren. Sie kann aber eine negative Feststellungsklage begründen (1 Ob 2003/96g ua;
RIS-Justiz RS0106909). Eine solche Behauptung kann aber dann eine
Anmaßung im Sinn eines Eigentumseingriffes nach § 523 ABGB
darstellen, sodass auch ihre Unterlassung gefordert werden kann, wenn
vom Dritten infolge dieser ihm gegenüber aufgestellten Behauptung
eine faktische Störungshandlung zu erwarten ist, wie etwa dann, wenn
die Berühmung des vermeintlichen Servitutsberechtigten gegenüber
einem Mieter erfolgt, der sich dann zur abgeleiteten
Servitutsausübung für berechtigt hält (6 Ob 80/98b = MietSlg 50.040;
in diesem Sinne auch 3 Ob 295/98y = MietSlg 51.041).
Bei der gegen den Eigentümer des herrschenden Gutes gerichteten Eigentumsfreiheitsklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (§ 228 ZPO) gegeben sein müssen (RIS-Justiz RS0012155). Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus § 523 ABGB ergibt. Daraus folgt, dass zwar eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Gegen den störenden Nichteigentümer ist jedoch eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich, also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Gegen ihn - im Wesentlichen wohl Mieter oder Pächter der herrschenden Liegenschaft - ist aber im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der freilich als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste (6 Ob 80/98b).Bei der gegen den Eigentümer des herrschenden Gutes gerichteten Eigentumsfreiheitsklage kann auch die Feststellung des Nichtbestandes der Dienstbarkeit allein Gegenstand des Klagebegehrens sein, ohne dass die sonst erforderlichen Voraussetzungen einer Feststellungsklage (Paragraph 228, ZPO) gegeben sein müssen (RIS-Justiz RS0012155). Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses, weil sich dieses aus Paragraph 523, ABGB ergibt. Daraus folgt, dass zwar eine Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer auch dann zulässig ist, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Gegen den störenden Nichteigentümer ist jedoch eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO möglich, also bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses. Gegen ihn - im Wesentlichen wohl Mieter oder Pächter der herrschenden Liegenschaft - ist aber im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der freilich als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste (6 Ob 80/98b).
Aus den dargestellten Grundsätzen der Rechtsprechung folgt für den vorliegenden Fall, dass Punkt 2. sowohl des Haupt- als auch des Eventualbegehrens schon deshalb abzuweisen war, weil das Unterlassen der Behauptung gegenüber "Ämtern und Behörden" begehrt wurde, von denen eine faktische Störungshandlung der Natur der Sache nach aber gar nicht drohen kann. Das Unterlassungsbegehren beschränkt sich darauf, dem beklagten Verein eine bloße Meinungsäußerung über die Rechtslage und den Vortrag eines Prozessstandpunktes zu verbieten. Ein daraus resultierender unberechtigter Eigentumseingriff Dritter ist nicht zu erwarten; dies wird auch gar nicht behauptet. Demnach erweist sich Punkt 2. des Haupt- wie auch des Eventualbegehrens als jedenfalls verfehlt.
Mangels eines im Sinn des § 523 ABGB relevanten Eigentumseingriffes einer bloßen Behauptung, ein bestimmtes Nutzungsrecht zu haben, kommt eine allein auf diese Behauptung gegründete Eigentumsfreiheitsklage nicht in Betracht. Das Feststellungsbegehren (jeweils Punkt 1. des Haupt- und des Eventualbegehrens) leitet der Kläger nicht aus der fehlenden Berechtigung der Mitglieder und Gäste des Beklagten ab, seine Grundstücke zu überfliegen, meint er doch vielmehr, dass ihnen ein solches Recht ohnehin von Gesetzes wegen gemäß § 2 LFG zustehe. Er setzt sich mit seiner Klage nicht gegen das Überflugrecht selbst zur Wehr, sondern es reduzieren sich seine Ausführungen auf die Abwehr der Behauptung des Beklagten, einen Privatrechtstitel hiefür (gemäß Punkt 1. des Hauptbegehrens: einschließlich des Rechtes auf Hindernisfreiheit des An- und Abflugsektors ab der entsprechend geringen Flughöhen) ersessen zu haben. Er wendet sich somit mit seinen Feststellungsbegehren in Wahrheit ebenfalls nur gegen die Rechtsberühmung, die für sich allein aber, wie bereits ausgeführt, ein auf § 523 ZPO gestütztes Begehren nicht zu begründen vermag. Dazu kommt, dass die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Start- und Landezwecken, sofern daran nicht ohnehin eine sogenannte Legalservitut nach § 2 LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren wäre, dient ein solches Recht doch gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. Der beklagte Verein ist aber weder Grundeigentümer - sondern bloß Pächter - noch finden sich entgegen der Vermutung des § 479 ABGB für das Vorliegen einer regelmäßigen Dienstbarkeit (Hofmann in Rummel I3, Rz 2 zu § 479 ABGB mwN) Anhaltspunkte für eine unregelmäßige Servitut bloß zu Gunsten des beklagten Vereins. Da eine als negative Feststellungsklage formulierte Eigentumsfreiheitsklage nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache in Betracht kommt (6 Ob 80/98b), bedarf es daher hier auch aus diesem Grund des Nachweises eines Feststellungsinteresses im Sinn des § 228 ZPO.Mangels eines im Sinn des Paragraph 523, ABGB relevanten Eigentumseingriffes einer bloßen Behauptung, ein bestimmtes Nutzungsrecht zu haben, kommt eine allein auf diese Behauptung gegründete Eigentumsfreiheitsklage nicht in Betracht. Das Feststellungsbegehren (jeweils Punkt 1. des Haupt- und des Eventualbegehrens) leitet der Kläger nicht aus der fehlenden Berechtigung der Mitglieder und Gäste des Beklagten ab, seine Grundstücke zu überfliegen, meint er doch vielmehr, dass ihnen ein solches Recht ohnehin von Gesetzes wegen gemäß Paragraph 2, LFG zustehe. Er setzt sich mit seiner Klage nicht gegen das Überflugrecht selbst zur Wehr, sondern es reduzieren sich seine Ausführungen auf die Abwehr der Behauptung des Beklagten, einen Privatrechtstitel hiefür (gemäß Punkt 1. des Hauptbegehrens: einschließlich des Rechtes auf Hindernisfreiheit des An- und Abflugsektors ab der entsprechend geringen Flughöhen) ersessen zu haben. Er wendet sich somit mit seinen Feststellungsbegehren in Wahrheit ebenfalls nur gegen die Rechtsberühmung, die für sich allein aber, wie bereits ausgeführt, ein auf Paragraph 523, ZPO gestütztes Begehren nicht zu begründen vermag. Dazu kommt, dass die Dienstbarkeit des hindernisfreien Überfliegens bestimmter dienender Grundstücke zu Start- und Landezwecken, sofern daran nicht ohnehin eine sogenannte Legalservitut nach Paragraph 2, LFG zu erblicken ist, der Natur der Sache nach als Grunddienstbarkeit zu qualifizieren wäre, dient ein solches Recht doch gleich einer Wegeservitut der Ermöglichung der vorteilhafteren Nutzung jener Grundstücke, auf denen sich der Flugplatz befindet. Der beklagte Verein ist aber weder Grundeigentümer - sondern bloß Pächter - noch finden sich entgegen der Vermutung des Paragraph 479, ABGB für das Vorliegen einer regelmäßigen Dienstbarkeit (Hofmann in Rummel I3, Rz 2 zu Paragraph 479, ABGB mwN) Anhaltspunkte für eine unregelmäßige Servitut bloß zu Gunsten des beklagten Vereins. Da eine als negative Feststellungsklage formulierte Eigentumsfreiheitsklage nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache in Betracht kommt (6 Ob 80/98b), bedarf es daher hier auch aus diesem Grund des Nachweises eines Feststellungsinteresses im Sinn des Paragraph 228, ZPO.
Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Bejahung des Feststellungsanspruches ist nach einhelliger Meinung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (1 Ob 542/92 = EFSlg 69.858 mwN; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 zu § 228 mwN).Das Vorliegen eines Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Bejahung des Feststellungsanspruches ist nach einhelliger Meinung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (1 Ob 542/92 = EFSlg 69.858 mwN; Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2 Rz 13 zu Paragraph 228, mwN).
Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet (RS0038974), wobei gleichgültig ist, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist oder ob bei richtiger Beurteilung von vorne herein feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (RS0039096; Rechberger/Frauenberger aaO Rz 8 mwN). Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, wobei es genügt, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (SZ 58/12; 1 Ob 542/92 = EFSlg 69.854 mwN).Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO ist für eine negative Feststellungsklage dann anzunehmen, wenn der Beklagte das Recht ernsthaft behauptet (RS0038974), wobei gleichgültig ist, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist oder ob bei richtiger Beurteilung von vorne herein feststeht, dass es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (RS0039096; Rechberger/Frauenberger aaO Rz 8 mwN). Das rechtliche Interesse erfordert neben der Berühmung eines solchen Rechtes auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers, wobei es genügt, wenn der Kläger in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben, in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (SZ 58/12; 1 Ob 542/92 = EFSlg 69.854 mwN).
Allein durch die dem Klagebegehren in diesem Verfahren entgegengehaltenen (Prozess-)Behauptungen des Beklagten, eine Dienstbarkeit des Überfliegens der Grundstücke des Klägers in niedriger Höhe zum Zweck des Startens und Landens und damit der Hindernisfreiheit ersessen zu haben - bzw ein solches Recht von einer ersessenen Grunddienstbarkeit des Verpächters ableiten zu können - stellt eine solche das rechtliche Interesse an der Feststellungsklage rechtfertigende Rechtsberühmung nicht dar, weil diese über den Anlassfall nicht hinauswirkt. Es ist nicht zu erkennen, welche Vorteile der Kläger aus dem Feststellungsbegehren gegenüber einem (gegen das Überfliegen gerichteten) Unterlassungsbegehren ziehen könnte, sollte dem Beklagten tatsächlich kein Überflugrecht (auch in niedriger Höhe) zustehen.
Dass der Kläger das Aufstellen von Masten und ähnlichen Störungshandlungen im Bereich der im Bescheid (bzw in dem dem Bescheid zu Grunde liegenden Plan) vom 14. 12. 1964 als An- und Abflugkorridore festgelegten Flächen zu unterlassen hat, wurde bereits im Endbeschluss des Bezirksgerichtes Feldkirchen vom 8. 10. 1999, 2 C 823/99t, zumindest hinsichtlich des Grundstückes 899/1 des Klägers bindend ausgesprochen. Mit der begehrten Feststellung, dass dem Beklagten kein Recht auf Hindernisfreiheit zustehe, könnte er daher eine Exekutionsführung bei neuerlichem Aufstellen von Hindernissen auf diesem Grundstück im Anflugsektor nicht verhindern. Schon deshalb ist ein rechtliches Interesse an der betreffenden Feststellung zumindest insoweit, als es sich auf das im Endbeschluss angeführte Grundstück 899/1 bezieht, zu verneinen.
Dazu kommt, dass das Besitzstörungsverfahren auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes beschränkt ist und Titel und Redlichkeit des gestörten Besitzes nicht geprüft werden. Über das Recht zum Besitz und die Redlichkeit wird nicht entschieden (§ 457 ZPO; § 339 ABGB). In der im Besitzstörungsverfahren aufgestellten Behauptung des hier beklagten Vereins - unter anderem auch - wegen der mehr als 30-jährigen Ausübung des Flugsportes unter Verwendung des Flugplatzes zum An- und Abfliegen seitens seiner Mitglieder Rechtsbesitzer dieses durch das Aufstellen eines Mastens gestörten Rechtes zu sein, kann daher keine den Kläger gefährdende Rechtsberühmung einer ersessenen Dienstbarkeit liegen.Dazu kommt, dass das Besitzstörungsverfahren auf die Erörterung des letzten ruhigen Besitzstandes beschränkt ist und Titel und Redlichkeit des gestörten Besitzes nicht geprüft werden. Über das Recht zum Besitz und die Redlichkeit wird nicht entschieden (Paragraph 457, ZPO; Paragraph 339, ABGB). In der im Besitzstörungsverfahren aufgestellten Behauptung des hier beklagten Vereins - unter anderem auch - wegen der mehr als 30-jährigen Ausübung des Flugsportes unter Verwendung des Flugplatzes zum An- und Abfliegen seitens seiner Mitglieder Rechtsbesitzer dieses durch das Aufstellen eines Mastens gestörten Rechtes zu sein, kann daher keine den Kläger gefährdende Rechtsberühmung einer ersessenen Dienstbarkeit liegen.
Abgesehen von den Hinweisen des Klägers, der beklagte Verein habe sich eines entsprechenden privatrechtlichen Titels im vorliegenden Verfahren und im genannten Besitzstörungsverfahrens berühmt, fehlt es am konkreten Vorbringen, vor welchen "Ämtern und Behörden" und in welchem Zusammenhang sich der Beklagte sonst noch eines solchen Privatrechtes berühmt habe. Es fehlt damit zugleich auch jeglicher Hinweis, dass und warum der Kläger in seiner Rechtsposition durch eine derartige Berühmung im aufgezeigten Sinn gefährdet sein könnte.
Da der Kläger das Überflugrecht der Mitglieder und Gäste des Beklagten gar nicht bestritten hat und selbst der Ansicht ist, dass ihnen ein solches nach § 2 LFG jedenfalls zusteht, ist Punkt 1. des Eventualbegehrens auch schon deshalb mangels rechtlichen Interesses verfehlt, weil es nur die für den Kläger ohne erkennbare Auswirkungen bleibende Lösung der Rechtsfrage betrifft, auf welchen Titel (Gesetz oder Ersitzung) sich die Überflugberechtigung gründet.Da der Kläger das Überflugrecht der Mitglieder und Gäste des Beklagten gar nicht bestritten hat und selbst der Ansicht ist, dass ihnen ein solches nach Paragraph 2, LFG jedenfalls zusteht, ist Punkt 1. des Eventualbegehrens auch schon deshalb mangels rechtlichen Interesses verfehlt, weil es nur die für den Kläger ohne erkennbare Auswirkungen bleibende Lösung der Rechtsfrage betrifft, auf welchen Titel (Gesetz oder Ersitzung) sich die Überflugberechtigung gründet.
Das Feststellungsbegehren ist daher sowohl in seiner Formulierung gemäß Punkt 1. des Hauptbegehrens als auch im Sinne des Punktes 1. des Eventualbegehrens mangels eines Feststellungsinteresses unberechtigt. Die die Klage insgesamt abweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher schon aus den dargelegten Gründen zu bestätigen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.