Die außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt.
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches (SZ 54/126 ua) ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (Arb. 9.927; SZ 51/124; JBl. 1975, 94 ua). Richtig ist, daß Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend sein, nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können (3 Ob 507/91; Fasching III 60 f und Lehrbuch2 Rz 1094). Maßgebend ist aber nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens (SZ 51/124; 4 Ob 128, 129/81; Fasching III 61). Der Kläger strebt mit der begehrten Feststellung, Terminsverlust sei nicht eingetreten, entgegen der Auffassung der außerordentlichen Revision, nicht die Feststellung von Tatsachen, sondern die Klärung des zwischen den Streitteilen strittig gewordenen, noch bestehenden Rechtsverhältnisse aufgrund des Vergleiches an.Das Vorliegen des Feststellungsinteresses als Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches (SZ 54/126 ua) ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten (Arb. 9.927; SZ 51/124; JBl. 1975, 94 ua). Richtig ist, daß Tatsachen, mögen sie auch rechtserheblich oder rechtserzeugend sein, nicht Gegenstand eines Feststellungsbegehrens sein können (3 Ob 507/91; Fasching römisch drei 60 f und Lehrbuch2 Rz 1094). Maßgebend ist aber nicht der Wortlaut, sondern der Sinn des Begehrens (SZ 51/124; 4 Ob 128, 129/81; Fasching römisch drei 61). Der Kläger strebt mit der begehrten Feststellung, Terminsverlust sei nicht eingetreten, entgegen der Auffassung der außerordentlichen Revision, nicht die Feststellung von Tatsachen, sondern die Klärung des zwischen den Streitteilen strittig gewordenen, noch bestehenden Rechtsverhältnisse aufgrund des Vergleiches an.
Die Behauptung, Terminsverlust sei nicht eingetreten, ist ein Impugnationsgrund, der während eines anhängigen Exekutionsverfahrens mit Klage nach § 36 Abs 1 Z 1 EO (Eintritt der für die Fälligkeit des Gesamtanspruches maßgeblichen Tatsachen) geltend zu machen ist. Während der gegen ihn geführten Drittschuldnerexekution erhob der Kläger keine Impugnationsklage. Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach § 228 ZPO feststellen lassen (JBl. 1956, 453; Heller-Berger-Stix, EO4 422). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. Denn es kann dem Titelschuldner nicht zugemutet werden, es auf die Exekution ankommen zu lassen und erst dann einen Oppositionsprozeß zu führen (Heller-Berger-Stix aaO). Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß sie zu einer Erklärung, derzeit wegen behaupteten Terminsverlustes vom Vergleich keinen exekutionsmäßigen Gebrauch zu machen, bereit sei. Nach herrschender Auffassung liegt das rechtliche Interesse des Klägers für die negative Feststellungsklage darin, daß die Berühmung des Gegners zu einer Gefährdung der Rechtstellung des Klägers führt und dieser in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (JBl. 1986, 666; SZ 32/89; Fasching III 67 und Lehrbuch2 Rz 1105 mwN). Der Kläger ist aus seinem Dienstverhältnis, das Gegenstand der auf Geldzahlung gerichteten Exekutionsführung durch die Beklagte war, ausgeschieden, damit ist die weitere Exekutionsführung durch die Beklagte aussichtslos, der Kläger kann daher derzeit eine Impugnationsklage nicht erheben. Es bestehen aber keine Bedenken, dem Titelschuldner die Berechtigung zur Feststellungsklage auch dann zuzubilligen, wenn der Titelgläubiger bereits mit der Behauptung, Terminsverlust sei eingetreten, Exekution geführt hat, weil jederzeit neuerlich mit derselben Behauptung (bei einem anderen Dienstgeber des Verpflichteten) Drittschuldnerexekution geführt werden könnte. Das Feststellungsinteresse ist demgemäß dem Kläger nicht abzusprechen.Die Behauptung, Terminsverlust sei nicht eingetreten, ist ein Impugnationsgrund, der während eines anhängigen Exekutionsverfahrens mit Klage nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, EO (Eintritt der für die Fälligkeit des Gesamtanspruches maßgeblichen Tatsachen) geltend zu machen ist. Während der gegen ihn geführten Drittschuldnerexekution erhob der Kläger keine Impugnationsklage. Solange auf Grund eines vollstreckbaren Titels noch nicht Exekution bewilligt worden ist, kann der Titelschuldner das (gänzliche oder teilweise) Erlöschen des Anspruches oder dessen Hemmung nach Paragraph 228, ZPO feststellen lassen (JBl. 1956, 453; Heller-Berger-Stix, EO4 422). Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung wird, sofern der Titelgläubiger diese Rechtslage bestreitet, immer gegeben sein. Denn es kann dem Titelschuldner nicht zugemutet werden, es auf die Exekution ankommen zu lassen und erst dann einen Oppositionsprozeß zu führen (Heller-Berger-Stix aaO). Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, daß sie zu einer Erklärung, derzeit wegen behaupteten Terminsverlustes vom Vergleich keinen exekutionsmäßigen Gebrauch zu machen, bereit sei. Nach herrschender Auffassung liegt das rechtliche Interesse des Klägers für die negative Feststellungsklage darin, daß die Berühmung des Gegners zu einer Gefährdung der Rechtstellung des Klägers führt und dieser in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (JBl. 1986, 666; SZ 32/89; Fasching römisch drei 67 und Lehrbuch2 Rz 1105 mwN). Der Kläger ist aus seinem Dienstverhältnis, das Gegenstand der auf Geldzahlung gerichteten Exekutionsführung durch die Beklagte war, ausgeschieden, damit ist die weitere Exekutionsführung durch die Beklagte aussichtslos, der Kläger kann daher derzeit eine Impugnationsklage nicht erheben. Es bestehen aber keine Bedenken, dem Titelschuldner die Berechtigung zur Feststellungsklage auch dann zuzubilligen, wenn der Titelgläubiger bereits mit der Behauptung, Terminsverlust sei eingetreten, Exekution geführt hat, weil jederzeit neuerlich mit derselben Behauptung (bei einem anderen Dienstgeber des Verpflichteten) Drittschuldnerexekution geführt werden könnte. Das Feststellungsinteresse ist demgemäß dem Kläger nicht abzusprechen.
Terminsverlust bedeutet als eine Art Verwirkungsabrede das vereinbarte Recht auf sofortige Geltendmachung einer Forderung trotz vereinbarter späterer Fälligkeit, somit die vorzeitige Fälligkeit, etwa bei der Nichterfüllung einer oder mehrerer Teilleistungen einer Schuld ungeachtet der bedungenen Ratenfälligkeiten (SZ 51/103 = EvBl. 1979/112; EvBl. 1979, 188;
3 Ob 31/84, 3 Ob 32/84 ua; Stanzl in Klang2 IV/1 698; Bydlinski in Klang2 IV/2 503; Reischauer in Rummel2, § 904 ABGB Rz 14;3 Ob 31/84, 3 Ob 32/84 ua; Stanzl in Klang2 IV/1 698; Bydlinski in Klang2 IV/2 503; Reischauer in Rummel2, Paragraph 904, ABGB Rz 14;
Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 375 mwN; Koziol-Welser, Grundriß8 I 201 f mwN in FN 18). Eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Vertragsauslegung von Punkt 3.) des Vergleiches ergibt, daß dem Kläger für die Zahlung der einzelnen Raten ein 14tägiges Respiro - hier als eine die Fälligkeit ändernde Stundung (Koziol-Welser aaO 215) - eingeräumt war. Die Beklagte gesteht dies in ihrer außerordentlichen Revision auch zu. Wenn auch der vereinbarte Terminsverlust nach dem vorliegenden Vergleich erst bei Verzug mit drei Raten unter Einräumung eines 14tägigen Respiros eintreten sollte, waren die Zinsen als Teil der geschuldeten Leistung "ab Eintritt der Säumnis", das heißt bereits dann fällig, wenn die Raten nicht mit Ablauf der 14tägigen Respirofrist bezahlt wurden. Terminsverlust trat daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein, weil der Kläger zwar am 11. Mai 1983 2.000 S mittels bargeldloser Banküberweisung geleistet hatte, aber nicht die für den Fall der Säumnis bedungenen 6 % Zinsen für die im März und April 1983 fälligen Raten. Bis zur ersten Zahlung des Klägers waren daher neben den Raten für März, April und Mai 1983 auch die bedungenen Zinsen für die März- und die April-Rate 1983 offen. Mangels Widmung der Zahlung des Klägers vom 11. Mai 1983 sind diese Zinsen gemäß § 1416 ABGB vorweg als getilgt anzusehen, sodaß am 15. Mai 1983 der Kläger mit zwei Raten (April und Mai 1983) ganz und mit einer Rate (März 1983) teilweise im Rückstand war. Damit waren die bedungenen Voraussetzungen für den Eintritt des Terminsverlustes gegeben.Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 375 mwN; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 201 f mwN in FN 18). Eine den beiderseitigen Interessen entsprechende Vertragsauslegung von Punkt 3.) des Vergleiches ergibt, daß dem Kläger für die Zahlung der einzelnen Raten ein 14tägiges Respiro - hier als eine die Fälligkeit ändernde Stundung (Koziol-Welser aaO 215) - eingeräumt war. Die Beklagte gesteht dies in ihrer außerordentlichen Revision auch zu. Wenn auch der vereinbarte Terminsverlust nach dem vorliegenden Vergleich erst bei Verzug mit drei Raten unter Einräumung eines 14tägigen Respiros eintreten sollte, waren die Zinsen als Teil der geschuldeten Leistung "ab Eintritt der Säumnis", das heißt bereits dann fällig, wenn die Raten nicht mit Ablauf der 14tägigen Respirofrist bezahlt wurden. Terminsverlust trat daher entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ein, weil der Kläger zwar am 11. Mai 1983 2.000 S mittels bargeldloser Banküberweisung geleistet hatte, aber nicht die für den Fall der Säumnis bedungenen 6 % Zinsen für die im März und April 1983 fälligen Raten. Bis zur ersten Zahlung des Klägers waren daher neben den Raten für März, April und Mai 1983 auch die bedungenen Zinsen für die März- und die April-Rate 1983 offen. Mangels Widmung der Zahlung des Klägers vom 11. Mai 1983 sind diese Zinsen gemäß Paragraph 1416, ABGB vorweg als getilgt anzusehen, sodaß am 15. Mai 1983 der Kläger mit zwei Raten (April und Mai 1983) ganz und mit einer Rate (März 1983) teilweise im Rückstand war. Damit waren die bedungenen Voraussetzungen für den Eintritt des Terminsverlustes gegeben.
Die Nichtzahlung der Zinsen kann auch nicht als bloß geringfügige, nicht zum Terminsverlust führende (RdW 1989, 301 ua; Mayrhofer aaO, 377 mwN in FN 43 wegen Verstoß gegen Treu und Glauben) Ungenauigkeit des Leistungsausmaßes gesehen werden.
Der außerordentlichen Revision ist demnach Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO, für das Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO. Bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unterlief dem Beklagtenvertreter ein Additionsfehler.Der außerordentlichen Revision ist demnach Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO, für das Rechtsmittelverfahrens in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Bei den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unterlief dem Beklagtenvertreter ein Additionsfehler.