Rechtssatz RS0018277
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018277
Entscheidungsdatum
05.05.2010
Rechtssatz
Das Wesen des Terminsverlustes besteht darin, daß der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 32/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 32/84
- 3 Ob 31/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 31/84
- 1 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 542/92
Auch; Beisatz: Terminsverlust bedeutet als eine Art Verwirkungsabrede das vereinbarte Recht auf sofortige Geltendmachung einer Forderung trotz vereinbarter späterer Fälligkeit, somit die vorzeitige Fälligkeit, etwa bei der Nichterfüllung einer oder mehrerer Teilleistungen einer Schuld ungeachtet der bedungenen Ratenfälligkeiten. (T1)
- 7 Ob 6/10y
Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 6/10y
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Er begründet ein Gestaltungsrecht des Teilleistungsberechtigten und führt bei Rechtsausübung zur Fälligkeit der gesamten noch offenen Schuld, nicht jedoch zur Auflösung des Vertrags. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018277
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19840411_OGH0002_0030OB00032_8400000_001