Beide Rechtsmittel sind zulässig (§ 78 EO und § 527 Abs 2 ZPO).Beide Rechtsmittel sind zulässig (Paragraph 78, EO und Paragraph 527, Absatz 2, ZPO).
Nur der Rekurs der betreibenden Partei ist begründet.
Nach Lehre (zB Heller-Berger-Stix I 200) und ständiger Rechtsprechung (JB 100; JBl 1950, 243; SZ 27/28; RZ 1959, 33 uva) hat die betreibende Partei den Verzug des Verpflichteten hinsichtlich der hereinzubringenden Forderung selbst dann weder zu behaupten noch zu beweisen, wenn damit, wie beim Terminsverlust, die vorzeitige Fälligkeit oder sonstige im Titel festgesetzte Unrechtsfolgen eintreten. Insbesondere müssen negative Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden, vor allem nicht, dass der Verpflichtete seine titelgemäße Verpflichtung nicht erfüllt habe. Ist der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nur zum Teil nachgekommen, hat er zB nur einen Teil der vollstreckbaren Forderung gezahlt, so muss der betreibende Gläubiger darüber im Exekutionsantrag nichts vorbringen. Es genügt, wenn er entsprechend weniger verlangt (Heller-Berger-Stix I 618).Nach Lehre (zB Heller-Berger-Stix römisch eins 200) und ständiger Rechtsprechung (JB 100; JBl 1950, 243; SZ 27/28; RZ 1959, 33 uva) hat die betreibende Partei den Verzug des Verpflichteten hinsichtlich der hereinzubringenden Forderung selbst dann weder zu behaupten noch zu beweisen, wenn damit, wie beim Terminsverlust, die vorzeitige Fälligkeit oder sonstige im Titel festgesetzte Unrechtsfolgen eintreten. Insbesondere müssen negative Tatsachen weder behauptet noch bewiesen werden, vor allem nicht, dass der Verpflichtete seine titelgemäße Verpflichtung nicht erfüllt habe. Ist der Verpflichtete seiner Verbindlichkeit nur zum Teil nachgekommen, hat er zB nur einen Teil der vollstreckbaren Forderung gezahlt, so muss der betreibende Gläubiger darüber im Exekutionsantrag nichts vorbringen. Es genügt, wenn er entsprechend weniger verlangt (Heller-Berger-Stix römisch eins 618).
Wie sich aus dem zitierten Exekutionstitel ergibt, sollte der Gläubiger im Falle der Nichtzahlung zweier aufeinanderfolgender oder dreier insgesamt aushaftender Raten nicht nur das Recht haben, die sofortige Entrichtung der aushaftenden Schuld zu verlangen, - das bedeutet der von den Parteien gebrauchte Begriff „Terminsverlust“, - sondern es sollte die Forderung bis zur Höhe von 2.100.000 S samt 14 % Zinsen und 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen seit 1. 1. 1983 wiederaufleben.
Die vom Gericht zweiter Instanz zitierte Entscheidung SZ 46/10, nach der ua der Terminsverlust und das Wiederaufleben der Forderung iSd § 7 Abs 2 EO urkundlich nachzuweisen sind, bezieht sich auf den Fall des § 156 Abs 4 KO. Nach dieser Gesetzesstelle ist Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Eine solche qualifizierte Mahnung muss als bejahende Bedingung der Vollstreckbarkeit nach § 7 Abs 2 EO bewiesen werden (Heller-Berger-Stix I 110 f und 199 f). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um einen allein durch Verzug mit mehreren Raten ohne Mahnung bewirkten Terminsverlust und um das dadurch herbeigeführte Wiederaufleben der höheren Forderung, welche Umstände nach § 7 Abs 2 EO weder besonders zu behaupten noch zu beweisen waren.Die vom Gericht zweiter Instanz zitierte Entscheidung SZ 46/10, nach der ua der Terminsverlust und das Wiederaufleben der Forderung iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO urkundlich nachzuweisen sind, bezieht sich auf den Fall des Paragraph 156, Absatz 4, KO. Nach dieser Gesetzesstelle ist Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs erst anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens vierzehntägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Eine solche qualifizierte Mahnung muss als bejahende Bedingung der Vollstreckbarkeit nach Paragraph 7, Absatz 2, EO bewiesen werden (Heller-Berger-Stix römisch eins 110 f und 199 f). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nur um einen allein durch Verzug mit mehreren Raten ohne Mahnung bewirkten Terminsverlust und um das dadurch herbeigeführte Wiederaufleben der höheren Forderung, welche Umstände nach Paragraph 7, Absatz 2, EO weder besonders zu behaupten noch zu beweisen waren.
Das Erstgericht konnte daher aufgrund der im Exekutionsantrag enthaltenden Angaben über die Höhe des betriebenen (Teil-)Anspruchs im Zusammenhalt mit dem gleichzeitig vorgelegten Exekutionstitel, in dem sich der damalige Beklagte ausdrücklich zur Zahlung mindestens dieses Betrags in Monatsraten, bei Terminsverlust sogar eines (dann sofort fälligen) Betrags bis zu 2.100.000 S samt Zinsen und Umsatzsteuer aus den Zinsen verpflichtet hat, ohne weiteres annehmen, dass der im Exekutionstitel für den Fall des Verzugs vereinbarte Terminsverlust eingetreten ist und deshalb jedenfalls der betriebene (Teil-)Anspruch fällig geworden ist.
Die vom Verpflichteten vertretene Auffassung, dass trotz des vereinbarten Terminsverlustes nur auf die bereits fällig gewordenen Monatsraten, allerdings bis zur Höhe der wiederaufgelebten Forderung Exekution geführt werden könne, verkennt das Wesen des Terminsverlustes, der darin besteht, dass der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten (vgl Bydlinski in Klang2 IV/2 503; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I6 168; EvBl 1979/188).Die vom Verpflichteten vertretene Auffassung, dass trotz des vereinbarten Terminsverlustes nur auf die bereits fällig gewordenen Monatsraten, allerdings bis zur Höhe der wiederaufgelebten Forderung Exekution geführt werden könne, verkennt das Wesen des Terminsverlustes, der darin besteht, dass der Gläubiger für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen das Recht hat, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern, und zwar ungeachtet der vereinbarten Ratenfälligkeiten vergleiche Bydlinski in Klang2 IV/2 503; Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts I6 168; EvBl 1979/188).
Der betreibende Gläubiger hat den Drittschuldner im Exekutionsantrag dadurch bezeichnet, dass er die Unternehmenskurzbezeichnung, deren sich der Drittschuldner - wie sich aus seiner Äußerung ergibt - selbst bedient, nämlich A***** (Firmenstampiglie), und die genaue Anschrift dieses Unternehmens angeführt hat. Wie sich aus dem Rückschein über die Zustellung der Exekutionsbewilligung und aus der Drittschuldneräußerung ergibt, ließen diese Angaben keine Zweifel hinsichtlich des Drittschuldners entstehen.
Daraus folgt, dass der Forderungsexekutionsantrag alle nach § 54 Abs 1 EO erforderlichen Angaben enthält und daher keinen inhaltlichen Mangel aufweist, sodass er entgegen der Meinung der zweiten Instanz gar nicht verbesserungsbedürftig war.Daraus folgt, dass der Forderungsexekutionsantrag alle nach Paragraph 54, Absatz eins, EO erforderlichen Angaben enthält und daher keinen inhaltlichen Mangel aufweist, sodass er entgegen der Meinung der zweiten Instanz gar nicht verbesserungsbedürftig war.
Nach § 78 EO sind die §§ 84 und 85 ZPO zwar auch im Exekutionsverfahren anzuwenden, doch können bei Exekutionsanträgen, für deren Überreichung keine Frist einzuhalten ist, auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung des § 84 ZPO - wie nach der früheren Rechtslage - nur Formmängel, nicht aber inhaltliche Mängel verbessert werden (so auch 3 Ob 106/83 und 3 Ob 122/83).Nach Paragraph 78, EO sind die Paragraphen 84 und 85 ZPO zwar auch im Exekutionsverfahren anzuwenden, doch können bei Exekutionsanträgen, für deren Überreichung keine Frist einzuhalten ist, auch nach der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 geänderten Fassung des Paragraph 84, ZPO - wie nach der früheren Rechtslage - nur Formmängel, nicht aber inhaltliche Mängel verbessert werden (so auch 3 Ob 106/83 und 3 Ob 122/83).
Das Gericht zweiter Instanz hätte daher den vom Erstgericht ohne Rechtsirrtum erlassenen Exekutionsbewilligungsbeschluss nicht aufheben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auftragen dürfen, sondern hätte den Exekutionsbewilligungsbeschluss der ersten Instanz bestätigen sollen.
Daher war dem Rekurs der betreibenden Partei Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluss des Gerichts zweiter Instanz durch Wiederherstellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses der ersten Instanz abzuändern.
Dem unbegründeten Rekurs des Verpflichteten war hingegen nicht Folge zu geben.
Die Entscheidungen über die Rekurskosten gründen sich bezüglich der betreibenden Partei auf die §§ 74 und 78 EO sowie die §§ 41 und 50 ZPO, bezüglich des Verpflichteten auf § 78 EO sowie die §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidungen über die Rekurskosten gründen sich bezüglich der betreibenden Partei auf die Paragraphen 74 und 78 EO sowie die Paragraphen 41 und 50 ZPO, bezüglich des Verpflichteten auf Paragraph 78, EO sowie die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.