Rechtssatz RS0001097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001097
Entscheidungsdatum
11.04.1984
Rechtssatz
Wird die Forderung erst durch Terminverlust infolge erfolgsloser qualifizierter Mahnung fällig, ist diese im Exekutionsantrag iS § 7 Abs 2 EO nachzuweisen.Wird die Forderung erst durch Terminverlust infolge erfolgsloser qualifizierter Mahnung fällig, ist diese im Exekutionsantrag iS Paragraph 7, Absatz 2, EO nachzuweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 22/76
Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 22/76
- 3 Ob 32/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 32/84
Vgl auch; Beisatz: Geht es jedoch nur um einen allein durch Verzug mit mehreren Raten ohne Mahnung bewirkten Terminverlust und um das dadurch herbeigeführte Wiederaufleben der höheren Forderung, liegen Umstände vor, die nach § 7 Abs 2 EO weder besonders zu behaupten noch zu beweisen sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001097
Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00022_7600000_001