Begründung:
Im Titelverfahren des Handelsgerichtes Wien, 19 Cg 166/74, schlossen die klagende (nunmehrige betreibende) Partei und die Beklagte (nunmehrige Verpflichteten) am 30. Juli 1974 folgenden Vergleich: „Die beklagten Parteien verpflichten sich zur ungeteilten Hand, den Betrag von S 481.133,-- und Kosten von S 6.908,57 zu Handen der Klagevertreter zu bezahlen. In diesem Betrag sind S 150.000,-- Zinsen enthalten. Die beklagten Parteien verpflichteten sich weiters zur ungeteilten Hand, S 24.000,-- Mehrwertsteuer von den Zinsen zu bezahlen.
Die Zahlung hat zu nachstehenden Fälligkeiten zu erfolgen: Am 25. Juli 1974 S 20.000,--, am 25. August 1974 S 20.000,--, am 25. September 1974 S 20.000,--, am 25. Oktober 1974 S 50.000,--, am 25. November 1974 S 50.000,--, am 25. Dezember 1974 S 100.000,-- und am 25. Jänner 1975 sowie am 25. der Folgemonate je S 50.000,-- bis zur gänzlichen Abstattung.
Im Falle des Verzuges sind vom aushaftenden Betrag 15 % Zinsen per anno zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer von den Zinsen zu bezahlen. Terminverlust tritt ein, wenn innerhalb eines 14-tägigen Respiros nicht Zahlung geleistet wird. Übereinstimmung herrscht, daß zur Geltendmachung des Terminsverlustes ein rekommandiertes Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Grohs oder dessen mittlerweiligen Stellvertreter zu richten ist, die 14-Tagefrist vom Datum, des Poststempels zu rechnen ist und zur Vermeidung des Eintrittes des Terminsverlustes der Überweisungsauftrag der absendenden Bank innerhalb der 14-tägigen Frist erteilt wird.
Im Falle des Eintrittes des Terminsverlustes verpflichten sich die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, weitere S 100.000,-- samt 16 % Mehrwertsteuer, 15 % Zinsen seit Eintritt des Terminsverlustes samt 16 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen zu bezahlen ...“.
Am 29. Juli 1975 beantragte der betreibende Gläubiger beim Titelgericht auf Grund dieses Vergleiches gegen die drei Verpflichteten die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung von S 118.041,37 samt 15 % Zinsen aus S 50.000,-- vom 25. Mai 1975 bis zum 9. Juni 1975, aus S 168.041,37 vom 10. Juni 1975 bis zum 16. Juni 1975 und aus S 118.041,37 seit 17. Juni 1975, jeweils 16 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen und S 604,16 sowie S 495,16 (Zinsen einschließlich Mehrwertsteuer für verspätete Zahlung der 6. und 7. Rate). Zu diesem Antrag wurde vorgebracht, unter Berücksichtigung der Abrechnungsvereinbarung, wonach die Anrechnung der Raten zunächst auf Kosten, dann auf allfällige Zinsen und letztlich auf Kapital zu erfolgen habe, habe nach Bezahlung der 10. Rate noch ein Rückstand von S 52.041,37 und S 495,16 und S 604,11 an Verzugszinsen bestanden. Da am 25. Mai 1975 S 50.000,-- nicht bezahlt worden seien, habe der betreibende Gläubiger Terminsverlust angedroht. Die verpflichteten Parteien, die keine einzige Rate pünktlich bezahlt hätten, sondern immer im Sinne des Vergleiches gemahnt hätten werden müssen, hätten bis 9. Juni 1975 die 11. Rate per S 50.000,-- bezahlen müssen. Da sie diesen Betrag erst eine Woche später (am 16. Juni 1975) überwiesen hätten, also die außergewöhnlich lange Nachfrist von 14 Tagen hätten verstreichen lassen, sei Terminsverlust eingetreten, in welchem Fall die verpflichteten Parteien zur ungeteilten Hand weitere S 100.000,-- samt 16 % Mehrwertsteuer, 15 % Zinsen seit Eintritt des Terminsverlustes (9. Juni 1975) sowie 16 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen zu bezahlen hätten. Nach der verspäteten Zahlung der S 50.000,-- hätten die verpflichteten Parteien überhaupt keine Zahlung geleistet.
Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß. Als Exekutionsgerichte schreiten die Bezirksgerichte Linz (*) und Graz (*) sowie das Exekutionsgericht Wien (*) ein.
Das Rekursgericht wies den Exektionsantrag in Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses zur Gänze ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, die Exekution hätte nur dann bewilligt werden dürfen, wenn der betreibende Gläubiger den Terminsverlust gemäß § 7 Abs. 2 EO nachgewiesen hätte.Das Rekursgericht wies den Exektionsantrag in Abänderung des erstgerichtlichen Bewilligungsbeschlusses zur Gänze ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, die Exekution hätte nur dann bewilligt werden dürfen, wenn der betreibende Gläubiger den Terminsverlust gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO nachgewiesen hätte.
Diesen Beschluß des Rekursgerichtes ficht der betreibende Gläubiger mit dem Antrag an, ihn dahin abzuändern, daß der erstgerichtliche Beschluß entweder zur Gänze oder wenigstens in Ansehung der Forderung von S 2.041,37, S 495,16, 15 % Zinsen aus S 50.000,-- vom 25. Mai 1975 bis zum 9. Juni 1975, 15 % Zinsen aus S 52.041,37 vom 10. Juni 1975 bis 16. Juni 1975 und aus S 2.041,37 seit 17. Juni 1975, jeweils samt 16 % Mehrwertsteuer aus den Zinsen, und weitere S 604,16 wiederhergestellt werde.