Rechtssatz RS0001264
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001264
Entscheidungsdatum
07.06.2017
Rechtssatz
Nachzuweisen sind positive zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung erforderliche Handlungen des Gläubigers im Exekutionsantrag iS § 7 Abs 2 EO; nicht nachzuweisen hingegen ist der Verzug des Schuldners, auch dann nicht, wenn sich dadurch die vorzeitige Fälligkeit der Forderung ergibt.Nachzuweisen sind positive zum Eintritt der Fälligkeit der Forderung erforderliche Handlungen des Gläubigers im Exekutionsantrag iS Paragraph 7, Absatz 2, EO; nicht nachzuweisen hingegen ist der Verzug des Schuldners, auch dann nicht, wenn sich dadurch die vorzeitige Fälligkeit der Forderung ergibt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 22/76
Entscheidungstext OGH 18.05.1976 3 Ob 22/76
- 3 Ob 32/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 32/84
Auch
- 3 Ob 31/84
Entscheidungstext OGH 11.04.1984 3 Ob 31/84
Auch
- 3 Ob 129/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 129/90
nur: Nicht nachzuweisen ist der Verzug des Schuldners. (T1); Veröff: RZ 1991/63 S 201
- 3 Ob 96/91
Entscheidungstext OGH 13.11.1991 3 Ob 96/91
nur T1
- 3 Ob 113/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 113/01s
Auch; Beisatz: Beweisbedürftig sind nur aufschiebende Bedingungen. (T2)
- 1 Ob 66/10b
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 66/10b
Auch; Beisatz: Verneinende aufschiebende Bedingungen in einem Exekutionstitel sind unter gewissen Umständen als auflösende Bedingungen aufzufassen, wenn etwa für die betreibende Partei eine Beweisführung der rein negativen Tatsache nicht möglich ist und daher aus diesem Grund die Beweislast auf die verpflichtete Partei übergeht, die dann den entsprechenden Negativbeweis mittels einer exekutionsrechtlichen Klage zu führen hat. (T3)
- 3 Ob 89/17k
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 89/17k
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001264
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
JJR_19760518_OGH0002_0030OB00022_7600000_002