Nach dem Wortlaut des Exekutionstitels hat die verpflichtete Partei bestimmte, durch die Aufzählung in einem Kostenvoranschlag umschriebene Fassadenarbeiten an der Baulichkeit ehest möglich, also ab dem Tag des Vergleichsabschlusses, beginnend spätestens Ende Jänner 1990, sofern dies witterungsbedingt möglich ist, kontinuierlich und abschließend spätestens mit 30.April 1990 vorzunehmen gehabt. Die in den Vergleichstext aufgenommene Einschränkung, daß die Verpflichtung von der Wetterlage abhängt, bedeutet nichts anderes, als daß der verpflichteten Partei nicht vorgeworfen werden kann, sie sei mit der übernommenen Leistung in Verzug, wenn sich die Verzögerung daraus ergibt, daß die (jeweils) anstehenden Arbeiten an der Außenfassade infolge der Wetterlage nicht (ordnungsgemäß) ausgeführt werden können. Der Einschubsatz bezieht sich sowohl auf den Beginn der Fassadenarbeiten als auch auf deren kontinuierliche (zügige) Abwicklung und deren Abschluß, es trifft die verpflichtete Partei daher kein Vorwurf, wenn sie infolge witterungsbedingter Umstände außerstande ist, die übernommene Fassadenherstellung rechtzeitig zu beginnen, laufend fortzuführen und rechtzeitig zum Abschluß zu bringen und die jeweils erforderlichen Veranlassungen zur Ausführung der Bauarbeiten zu treffen.
Ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht, so muß der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden (§ 7 Abs 2 Satz 2 EO).Ist im Exekutionstitel die Vollstreckbarkeit des Anspruches von dem seitens des Berechtigten zu beweisenden Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht, so muß der Eintritt der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen mittels öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden bewiesen werden (Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO).
Diese Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn im Exekutionstitel die Fälligkeit oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und der Beweis dieser Tatsache dem Berechtigten obliegt. Trifft auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht zu, sei es, daß der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, daß der Beweis nach dem Inhalt des Exekutionstitels nicht dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis der Tatsache zu bewilligen (Heller-Berger-Stix 195). Ob eine Tatsache vom Berechtigten zu beweisen ist, hängt vielfach von der objektiv vorzunehmenden Auslegung des Exekutionstitels ab (Heller-Berger-Stix 196). Während bei einer bejahenden Bedingung in jedem Fall der betreibende Gläubiger ihren Eintritt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu beweisen oder sonst erst einen weiteren Titel nach § 10 EO zu erwirken hat, obliegt es dem Gläubiger nicht, zu beweisen, daß der Schuldner mit der Erbringung der geschuldeten Leistung in Verzug geraten ist (vgl SZ 27/28).Diese Bestimmung ist nur anzuwenden, wenn im Exekutionstitel die Fälligkeit oder die Vollstreckbarkeit des Anspruches vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und der Beweis dieser Tatsache dem Berechtigten obliegt. Trifft auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht zu, sei es, daß der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, daß der Beweis nach dem Inhalt des Exekutionstitels nicht dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis der Tatsache zu bewilligen (Heller-Berger-Stix 195). Ob eine Tatsache vom Berechtigten zu beweisen ist, hängt vielfach von der objektiv vorzunehmenden Auslegung des Exekutionstitels ab (Heller-Berger-Stix 196). Während bei einer bejahenden Bedingung in jedem Fall der betreibende Gläubiger ihren Eintritt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde zu beweisen oder sonst erst einen weiteren Titel nach Paragraph 10, EO zu erwirken hat, obliegt es dem Gläubiger nicht, zu beweisen, daß der Schuldner mit der Erbringung der geschuldeten Leistung in Verzug geraten ist vergleiche SZ 27/28).
Im vorliegenden Fall wurde die Fälligkeit und Vollstreckbarkeit des Anspruches der betreibenden Parteien im Titel nicht von dem Eintritt der Tatsache, daß die Wetterlage eine fachgerechte Arbeitsausführung zuläßt, abhängig gemacht und es ist auch nicht vereinbart, daß der Beweis dieser Tatsache den betreibenden Wohnungseigentümern obliegt.
Nach dem klaren Wortlaut des Exekutionstitels sollten die Arbeiten an der Hausfassade rasch und zügig vorgenommen und daher ehestens - spätestens Ende Jänner 1990 - begonnen, kontinuierlich fortgesetzt und bis Ende April 1990 beendet werden. Daraus folgt, daß die Parteien wohl nicht unterstellten, daß erst in einem neuen Prozeß eine Titelergänzung erfolgen solle, denn ob an jeweils einem Tag die Arbeit begonnen, also etwa die Eingerüstung in Angriff genommen werden konnte oder ob witterungsbedingte Umstände entgegenstanden, ließ sich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht beweisen, würde es doch eines neuen Sachverständigengutachtens bedürfen. Es ist daher davon auszugehen, daß hier nicht die betreibenden Parteien zu beweisen hatten, daß witterungsbedingte Umstände die geschuldete Leistung nicht hinderten, sondern daß die Geltendmachung eines solchen Hindernisses der verpflichteten Partei mit den nach den §§ 35 ff EO zur Verfügung stehenden Mitteln vorbehalten blieb. Die im Titel enthaltene Einschränkung, daß die witterungsabhängigen Fassadenarbeiten nur unter Bedachtnahme auf die Wetterlage auszuführen waren, ist nicht als Bedingung iSd § 7 Abs 2 Satz 2 EO aufzufassen, sondern einer auflösenden Bedingung ähnlich, deren Nachweis dem Verpflichteten obliegt (GlUNF 843; GlUNF 7065; SZ 51/125 ua). Die Verpflichtung selbst ist mit dem genannten Termin Ende Jänner fällig geworden. Es ist daher die Exekution zu bewilligen gewesen, ohne daß die betreibenden Wohnungseigentümer den Beweis zu erbringen hatten, daß die verpflichtete Partei nach dem Ablauf der für den Beginn der zu erbringenden Leistung gesetzten Frist in Verzug geraten war, weil witterungsmäßige Hindernisse der Aufnahme der Fassadenarbeit nicht entgegenstanden.Nach dem klaren Wortlaut des Exekutionstitels sollten die Arbeiten an der Hausfassade rasch und zügig vorgenommen und daher ehestens - spätestens Ende Jänner 1990 - begonnen, kontinuierlich fortgesetzt und bis Ende April 1990 beendet werden. Daraus folgt, daß die Parteien wohl nicht unterstellten, daß erst in einem neuen Prozeß eine Titelergänzung erfolgen solle, denn ob an jeweils einem Tag die Arbeit begonnen, also etwa die Eingerüstung in Angriff genommen werden konnte oder ob witterungsbedingte Umstände entgegenstanden, ließ sich durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht beweisen, würde es doch eines neuen Sachverständigengutachtens bedürfen. Es ist daher davon auszugehen, daß hier nicht die betreibenden Parteien zu beweisen hatten, daß witterungsbedingte Umstände die geschuldete Leistung nicht hinderten, sondern daß die Geltendmachung eines solchen Hindernisses der verpflichteten Partei mit den nach den Paragraphen 35, ff EO zur Verfügung stehenden Mitteln vorbehalten blieb. Die im Titel enthaltene Einschränkung, daß die witterungsabhängigen Fassadenarbeiten nur unter Bedachtnahme auf die Wetterlage auszuführen waren, ist nicht als Bedingung iSd Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO aufzufassen, sondern einer auflösenden Bedingung ähnlich, deren Nachweis dem Verpflichteten obliegt (GlUNF 843; GlUNF 7065; SZ 51/125 ua). Die Verpflichtung selbst ist mit dem genannten Termin Ende Jänner fällig geworden. Es ist daher die Exekution zu bewilligen gewesen, ohne daß die betreibenden Wohnungseigentümer den Beweis zu erbringen hatten, daß die verpflichtete Partei nach dem Ablauf der für den Beginn der zu erbringenden Leistung gesetzten Frist in Verzug geraten war, weil witterungsmäßige Hindernisse der Aufnahme der Fassadenarbeit nicht entgegenstanden.
Dies führt zur Wiederherstellung des erstrichterlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Es bestehen auch keine Bedenken, die betreibenden Parteien zu ermächtigen, die vorzunehmende Handlung durch die Bauunternehmung ausführen zu lassen, deren Voranschlag zur Bestimmung des Leistungsumfanges im Exekutionstitel zugrunde gelegt wurde, wenn es auch der verpflichteten Partei nach dem Titel freistand, auch jeden anderen Unternehmer mit der Ausführung zu betrauen (Heller-Berger-Stix 2553; SZ 27/200 ua; JBl 1986, 257 = MietSlg 36.895/50 betrifft den besonders gelagerten Fall der Exekution zur Erwirkung der Übernahme des Bestandobjektes). Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 EO.Dies führt zur Wiederherstellung des erstrichterlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Es bestehen auch keine Bedenken, die betreibenden Parteien zu ermächtigen, die vorzunehmende Handlung durch die Bauunternehmung ausführen zu lassen, deren Voranschlag zur Bestimmung des Leistungsumfanges im Exekutionstitel zugrunde gelegt wurde, wenn es auch der verpflichteten Partei nach dem Titel freistand, auch jeden anderen Unternehmer mit der Ausführung zu betrauen (Heller-Berger-Stix 2553; SZ 27/200 ua; JBl 1986, 257 = MietSlg 36.895/50 betrifft den besonders gelagerten Fall der Exekution zur Erwirkung der Übernahme des Bestandobjektes). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 74, EO.