Rechtssatz RS0001133
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001133
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
§ 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, sei es, dass der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, dass der Beweis weder nach Inhalt des Exekutionstitels noch nach bürgerlichem Recht oder Prozessgesetz dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen.Paragraph 7, Absatz 2, EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht zu, sei es, dass der Eintritt der Tatsache nicht zur Bedingung gemacht ist, sei es, dass der Beweis weder nach Inhalt des Exekutionstitels noch nach bürgerlichem Recht oder Prozessgesetz dem Berechtigten obliegt, so ist die Exekution ohne Nachweis dieser Tatsache zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 167/76
Entscheidungstext OGH 07.12.1976 3 Ob 167/76
- 3 Ob 129/90
Entscheidungstext OGH 12.12.1990 3 Ob 129/90
Beisatz: Ob eine Tatsache vom Berechtigten zu beweisen ist, hängt vielfach von der objektiv vorzunehmenden Auslegung des Exekutionstitels ab. (T1)
Veröff: RZ 1991/62 S 201
- 3 Ob 19/96
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 19/96
Beis wie T1
- 3 Ob 113/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 113/01s
auch; nur: § 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. (T2)
Beisatz: Beweisbedürftig sind nur aufschiebende Bedingungen. (T3)
- 3 Ob 105/03t
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 105/03t
Auch; nur T2
- 3 Ob 233/08y
Entscheidungstext OGH 19.11.2008 3 Ob 233/08y
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Beweispflicht der betreibenden Partei verneint. (T4)
- 3 Ob 223/16i
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 223/16i
Vgl; Beis wie T3
- 3 Ob 70/18t
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 70/18t
Auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0001133
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19761207_OGH0002_0030OB00167_7600000_001