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Entscheidung 3 Ob 223/16i×

Entscheidung 3 Ob 223/16i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0000614 Rechtssatz 21.09.1966Zivilrecht
Anders als im Antrag auf Exekutionsbewilligung müssen im Vollzugsantrag nach § 355 EO konkrete Behauptungen über die angeblichen Zuwiderhandlungen des Verpflichteten aufgestellt werden. Das Exekutionsgericht hat dann zu prüfen, ob die behaupteten Zuwiderhan …
RS0000709 Rechtssatz 21.02.1978Zivilrecht
Der betreibende Gläubiger muss das Zuwiderhandeln, auf das er sein Exekutionsrecht stützt, konkret und schlüssig im Exekutionsantrag behaupten. Der Verpflichtete muss nämlich genau wissen, welches Zuwiderhandeln ihm vorgeworfen wird, und so in der Lage sein …
RS0000845 Rechtssatz 11.11.1970Zivilrecht
Der Begriff der Bestimmtheit eines Unterlassungsbegehrens darf nicht allzu eng ausgelegt werden, da es praktisch unmöglich ist, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Das erlassene Eingriffsverbot umfasst alle gleichen oder ähnlichen Handlun …
RS0000878 Rechtssatz 20.10.1971Zivilrecht
Bei einer Unterlassungsklage muss die Unterlassungspflicht so deutlich gekennzeichnet sein, dass ihre Verletzung gemäß § 355 EO exekutiv getroffen werden kann. Eine Anführung aller Möglichkeiten des Zuwiderhandelns ist aber nicht nur unmöglich, sondern auch …
RS0001133 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
§ 7 Abs 2 EO setzt voraus, dass die Vollstreckbarkeit oder Fälligkeit im Exekutionstitel vom Eintritt einer Tatsache abhängig gemacht ist und dem Berechtigten der Beweis des Eintrittes dieser Tatsache obliegt. Trifft auch nur eine dieser beiden Voraussetzun …
RS0118686 Rechtssatz 25.02.2004Zivilrecht
Unter Bedachtnahme auf die E des EGMR vom 6. Februar 2001 Beer gegen Österreich und die darauf gestützte Rechtsfortbildung durch Analogie im österreichischen Verfahrensrecht bleibt das Exekutionsbewilligungsverfahren - so auch bei der Exekution nach § 355 E …