Begründung:
Mit dem am 16. November 1966 vor dem Erstgericht zu C 1377/65 geschlossenen Vergleich verpflichtete sich H* u.a., bis spätestens 1. August 1967 sämtliche Setzungsrisse in der Wohnung der betreibenden Gläubigerin auf seine Kosten zu beheben und sämtliche damit zusammenhängende Nebenkosten zu tragen sowie allenfalls nachträglich auftretende Setzungsrisse wiederum auf dieselbe Weise zu beheben. Mit der Behauptung, daß H* die wieder entstandenen Setzungsrisse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht behoben habe, beantragte die betreibende Gläubigerin, gegen den Verpflichteten, zur Erzwingung der Behebung der in ihrer Wohnung entstandenen Risse die Exekution zu bewilligen und dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von S 25.815,33 aufzutragen. Außerdem stellte sie den Antrag zur Hereinbringung der Exekutionskosten die Fahrnisexekution zu bewilligen.
Das Erstgericht wies diese Anträge der betreibenden Gläubigerin nach Einvernehmung des Verpflichteten (§ 358 EO) mit der Begründung ab, daß die Einwände des Verpflichteten, bei den behaupteten Rissen könne es sich um keine Setzungsrisse handeln, und die Kosten der Behebung seien zu hoch, berücksichtigt werden mußten. Die von der betreibenden Gläubigerin vorgelegten Voranschläge reichten nicht aus, um die aufgetretenen Schäden als Setzungsrisse zu qualifizieren und die Kosten der Ersatzvornahme bemessen zu können, zumal die betreibende Gläubigerin dem Verpflichteten eine Besichtigung der Schäden nicht gestattet habe. Außerdem verpflichtete das Erstgericht die betreibende Partei ohne weitere Begründung, dem Verpflichteten die von ihm begehrten Kosten seiner Äußerung zu ersetzen.Das Erstgericht wies diese Anträge der betreibenden Gläubigerin nach Einvernehmung des Verpflichteten (Paragraph 358, EO) mit der Begründung ab, daß die Einwände des Verpflichteten, bei den behaupteten Rissen könne es sich um keine Setzungsrisse handeln, und die Kosten der Behebung seien zu hoch, berücksichtigt werden mußten. Die von der betreibenden Gläubigerin vorgelegten Voranschläge reichten nicht aus, um die aufgetretenen Schäden als Setzungsrisse zu qualifizieren und die Kosten der Ersatzvornahme bemessen zu können, zumal die betreibende Gläubigerin dem Verpflichteten eine Besichtigung der Schäden nicht gestattet habe. Außerdem verpflichtete das Erstgericht die betreibende Partei ohne weitere Begründung, dem Verpflichteten die von ihm begehrten Kosten seiner Äußerung zu ersetzen.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin dahin Folge, daß es die beantragten Exekutionen bewilligte, jedoch das Begehren des Verpflichteten auf Kostenzuspruch für die Äußerung zum Exekutionsantrag abwies. Es war der Ansicht, daß der Vergleich vom 16. November 1966 einen tauglichen Exekutionstitel darstelle und die allgemeinen Voraussetzungen für die Exekution nach § 353 EO gegeben seien. Gegenstand einer der Exekutionsbewilligung vorangehenden Einvernehmung des Verpflichteten sei nur die Prüfung der besonderen Voraussetzungen nach § 353 EO, z.B. der Art der Handlung und des Vollzuges, der Auswahl des Dritten, der Höhe der Kosten. Hingegen sei ein Vorbringen, dessen Berechtigung nur im Rechtsweg der §§ 35 oder 36 EO geprüft werden könne, unzulässig und unbeachtlich.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der betreibenden Gläubigerin dahin Folge, daß es die beantragten Exekutionen bewilligte, jedoch das Begehren des Verpflichteten auf Kostenzuspruch für die Äußerung zum Exekutionsantrag abwies. Es war der Ansicht, daß der Vergleich vom 16. November 1966 einen tauglichen Exekutionstitel darstelle und die allgemeinen Voraussetzungen für die Exekution nach Paragraph 353, EO gegeben seien. Gegenstand einer der Exekutionsbewilligung vorangehenden Einvernehmung des Verpflichteten sei nur die Prüfung der besonderen Voraussetzungen nach Paragraph 353, EO, z.B. der Art der Handlung und des Vollzuges, der Auswahl des Dritten, der Höhe der Kosten. Hingegen sei ein Vorbringen, dessen Berechtigung nur im Rechtsweg der Paragraphen 35, oder 36 EO geprüft werden könne, unzulässig und unbeachtlich.
Der Antrag des Verpflichteten auf Zuspruch der Kosten für seine Äußerung zum Exekutionsantrag (§ 358 EO) sei aber ohne Rücksicht auf das Schicksal des Exekutionsantrages unbegründet, weil dem Verpflichteten für seine amtswegig angeordnete Einvernahme nach § 358 EO kein Kostenersatz gebühre.Der Antrag des Verpflichteten auf Zuspruch der Kosten für seine Äußerung zum Exekutionsantrag (Paragraph 358, EO) sei aber ohne Rücksicht auf das Schicksal des Exekutionsantrages unbegründet, weil dem Verpflichteten für seine amtswegig angeordnete Einvernahme nach Paragraph 358, EO kein Kostenersatz gebühre.
Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung der zweiten Instanz richtet, unzulässig, da Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt gemäß § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO, der gem. § 78 EO auch im Exekutionsverfahren Anwendung findet, unanfechtbar sind. Im übrigen ist der Revisionsrekurs aber gerechtfertigt.Der Revisionsrekurs des Verpflichteten ist, soweit er sich gegen die Kostenentscheidung der zweiten Instanz richtet, unzulässig, da Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt gemäß Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO, der gem. Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren Anwendung findet, unanfechtbar sind. Im übrigen ist der Revisionsrekurs aber gerechtfertigt.