Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sei, wenn im Exekutionsantrag ein Vorbringen gemäß § 7 Abs 2 EO fehle und keine qualifizierte Urkunde vorgelegt worden sei - zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.Der von der zweiten Instanz - mit der Begründung, es fehle Rsp zur Frage, ob ein Verbesserungsverfahren einzuleiten sei, wenn im Exekutionsantrag ein Vorbringen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO fehle und keine qualifizierte Urkunde vorgelegt worden sei - zugelassene Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
a) Das Exekutionsgericht hat sich bei Erledigung des auf einen Schiedsspruch gestützten Exekutionsantrags auf die Prüfung zu beschränken, ob bei diesem Schiedsspruch den Erfordernissen der § 1 Z 16, § 7 EO entsprochen wurde (3 Ob 189/99m). Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 65). Gemäß § 54 Abs 2 EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Die nach § 54 Abs 2 zweiter Satz EO erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung hat den Erfordernissen des § 594 Abs 2 ZPO zu entsprechen (Jakusch in Angst, EO, § 1 Rz 92). Danach hat der der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einer Ausfertigung zu bestätigen. Dem vorliegenden Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruchs angeschlossen, auf welcher der Obmann des Schiedsgerichts den Eintritt der Vollstreckbarkeit schriftlich bestätigte. Insoweit entspricht die Vollstreckbarkeitsbestätigung den Voraussetzungen des § 594 Abs 2 ZPO (3 Ob 189/99m mwN).a) Das Exekutionsgericht hat sich bei Erledigung des auf einen Schiedsspruch gestützten Exekutionsantrags auf die Prüfung zu beschränken, ob bei diesem Schiedsspruch den Erfordernissen der Paragraph eins, Ziffer 16,, Paragraph 7, EO entsprochen wurde (3 Ob 189/99m). Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, EO Exekutionstitel (Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph eins, Rz 65). Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Die nach Paragraph 54, Absatz 2, zweiter Satz EO erforderliche Vollstreckbarkeitsbestätigung hat den Erfordernissen des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO zu entsprechen (Jakusch in Angst, EO, Paragraph eins, Rz 92). Danach hat der der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs auf einer Ausfertigung zu bestätigen. Dem vorliegenden Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruchs angeschlossen, auf welcher der Obmann des Schiedsgerichts den Eintritt der Vollstreckbarkeit schriftlich bestätigte. Insoweit entspricht die Vollstreckbarkeitsbestätigung den Voraussetzungen des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO (3 Ob 189/99m mwN).
b) Die Vollstreckbarkeit des Titels wird grundsätzlich durch die am Titel angebrachte Bestätigung ausreichend beurkundet. § 7 Abs 2 EO sieht jedoch vor, dass in bestimmten Fällen, in denen sich die Voraussetzungen für die Vollstreckung oder für die Fälligkeit nicht zur Gänze aus dem Titel ergeben, ein weiteres Vorbringen im Exekutionsantrag und dessen Nachweis durch angeschlossene Belege erforderlich ist (Meinhart aaO § 7 Rz 98). Im vorliegenden Fall war Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. Der Eintritt einer solchen Bedingung ist nach dem klaren Wortaut des § 7 Abs 2 EO dann zu beweisen, wenn der Beweis dem Berechtigten, also dem betreibenden Gläubiger obliegt (Jakusch aaO § 7 Rz 76). Davon ist hier auszugehen. Die dem Exekutionstitel beigegebene Bestätigung der Vollstreckbarkeit umfasst aber nicht auch die Bestätigung der Erfüllung einer gesetzten Bedingung oder des Ablaufs der bedungenen Frist (Jakusch aaO § 7 Rz 87, 95). Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nämlich der rein verfahrensrechtliche Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit. Gleiches gilt, wenn Exekutionstitel der Spruch eines Schiedsgerichts ist. Auch hier betrifft die Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 594 Abs 2 ZPO nur den Umstand, dass der Schiedsspruch einer Anfechtung vor einer höheren schiedsrichterlichen Instanz nicht unterliegt (Fasching IV 813). Insofern entspricht deren Wirkung derjenigen einer von einem ordentlichen Gericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung iSd § 7 EO. Zutreffend hat demnach das Rekursgericht erkannt, dass aufgrund der vorgelegten Ausfertigung des Schiedsspruchs mit Vollstreckbarkeitsklausel keine Exekutionsbewilligung erteilt werden kann, weil der Eintritt einer im Exekutionstitel (Schiedsspruch) genannten Bedingung nicht durch die vom Obmann des Schiedsgerichts gemäß § 594 Abs 2 ZPO erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen wird.b) Die Vollstreckbarkeit des Titels wird grundsätzlich durch die am Titel angebrachte Bestätigung ausreichend beurkundet. Paragraph 7, Absatz 2, EO sieht jedoch vor, dass in bestimmten Fällen, in denen sich die Voraussetzungen für die Vollstreckung oder für die Fälligkeit nicht zur Gänze aus dem Titel ergeben, ein weiteres Vorbringen im Exekutionsantrag und dessen Nachweis durch angeschlossene Belege erforderlich ist (Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 98). Im vorliegenden Fall war Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der Eintritt einer aufschiebenden Bedingung. Der Eintritt einer solchen Bedingung ist nach dem klaren Wortaut des Paragraph 7, Absatz 2, EO dann zu beweisen, wenn der Beweis dem Berechtigten, also dem betreibenden Gläubiger obliegt (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 76). Davon ist hier auszugehen. Die dem Exekutionstitel beigegebene Bestätigung der Vollstreckbarkeit umfasst aber nicht auch die Bestätigung der Erfüllung einer gesetzten Bedingung oder des Ablaufs der bedungenen Frist (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 87, 95). Gegenstand der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist nämlich der rein verfahrensrechtliche Umstand des Eintritts der formellen Vollstreckbarkeit. Gleiches gilt, wenn Exekutionstitel der Spruch eines Schiedsgerichts ist. Auch hier betrifft die Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 594, Absatz 2, ZPO nur den Umstand, dass der Schiedsspruch einer Anfechtung vor einer höheren schiedsrichterlichen Instanz nicht unterliegt (Fasching römisch vier 813). Insofern entspricht deren Wirkung derjenigen einer von einem ordentlichen Gericht erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung iSd Paragraph 7, EO. Zutreffend hat demnach das Rekursgericht erkannt, dass aufgrund der vorgelegten Ausfertigung des Schiedsspruchs mit Vollstreckbarkeitsklausel keine Exekutionsbewilligung erteilt werden kann, weil der Eintritt einer im Exekutionstitel (Schiedsspruch) genannten Bedingung nicht durch die vom Obmann des Schiedsgerichts gemäß Paragraph 594, Absatz 2, ZPO erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen wird.
c) Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte - öffentliche oder öffentlich beglaubigte - mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegende (Jakusch aaO § 7 Rz 84) Urkunden zu erbringen, ohne dass die Vorlage derartiger Urkunden ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag ersetzen könnte, weil es dem Verpflichteten möglich sein muss, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen (3 Ob 113/01s = EvBl 2002/36 = RpflSlgE 2002/23). Bei Nichtvorlage der Belege nach § 7 Abs 2 EO - wie hier - ist der Exekutionsantrag abzuweisen.c) Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach Paragraph 7, Absatz 2, EO durch qualifizierte - öffentliche oder öffentlich beglaubigte - mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegende (Jakusch aaO Paragraph 7, Rz 84) Urkunden zu erbringen, ohne dass die Vorlage derartiger Urkunden ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag ersetzen könnte, weil es dem Verpflichteten möglich sein muss, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen (3 Ob 113/01s = EvBl 2002/36 = RpflSlgE 2002/23). Bei Nichtvorlage der Belege nach Paragraph 7, Absatz 2, EO - wie hier - ist der Exekutionsantrag abzuweisen.
Die betreibende Partei hat auch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung ergibt. In einem solchen Fall hat ein Verbesserungsverfahren zu unterbleiben (3 Ob 113/01s; Jakusch aaO § 54 Rz 58). Ob die Zulässigkeit des Verbesserungsverfahrens zulässig ist, wenn - anders als hier - die Vorlage der Urkunde(n) zumindest im Exekutionsantrag angeboten wurde (Meinhart aaO § 7 Rz 98), muss nicht mehr erörtert werden.Die betreibende Partei hat auch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung ergibt. In einem solchen Fall hat ein Verbesserungsverfahren zu unterbleiben (3 Ob 113/01s; Jakusch aaO Paragraph 54, Rz 58). Ob die Zulässigkeit des Verbesserungsverfahrens zulässig ist, wenn - anders als hier - die Vorlage der Urkunde(n) zumindest im Exekutionsantrag angeboten wurde (Meinhart aaO Paragraph 7, Rz 98), muss nicht mehr erörtert werden.
Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Frage, ob der Schiedsspruch den Bestimmtheitsanforderungen des § 7 EO entspricht, kann auf sich beruhen.Dem Rechtsmittel kann daher kein Erfolg beschieden sein. Die Frage, ob der Schiedsspruch den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 7, EO entspricht, kann auf sich beruhen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, ZPO.