Rechtssatz RS0000241
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000241
Entscheidungsdatum
21.08.2003
Rechtssatz
Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 EO entsprochen ist; daß das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden.Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des Paragraph eins, Ziffer 16 und Paragraph 7, EO entsprochen ist; daß das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 194/54
Entscheidungstext OGH 24.03.1954 3 Ob 194/54
- 3 Ob 189/99m
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 189/99m
Beisatz: Da bei der Exekutionsbewilligung nicht zu entscheiden ist, ob der Schiedsspruch durch einen wirksamen Vertrag gedeckt ist, ist auch der Schiedsvertrag mit dem Exekutionstitel nicht vorzulegen. (T1)
- 3 Ob 105/03t
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 105/03t
nur: Das Exekutionsbewilligungsgericht hat sich bei Exekutionsführung auf Grund eines Schiedsspruches darauf zu beschränken, zu überprüfen, ob den Erfordernissen des § 1 Z 16 und § 7 EO entsprochen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0000241
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19540324_OGH0002_0030OB00194_5400000_001