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Entscheidung 3 Ob 189/99m×

Entscheidung 3 Ob 189/99m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

3Ob189/99m

Entscheidungsdatum

24.11.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Herbert Heigl KEG und Mag. Willibald Berger, Rechtsanwälte in Marchtrenk, gegen die verpflichtete Partei L*****, vertreten durch Dr. Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen S 850.000 sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 11 R 61/99p-7, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 3. Februar 1999, GZ 24 E 147/99a-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben; der Beschluss des Rekursgerichtes wird dahin abgeändert, dass der erstgerichtliche Exekutionsbewilligungsbeschluss wiederhergestellt wird.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.

Die Kosten des Revisionsrekurses werden mit S 22.320 (darin enthalten S 3.720 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte die Bewilligung der Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO auf Grund des Schiedsspruches des Oberösterreichischen Fußballverbandes vom 3. 3. 1998, GZ 304 aus 1997,, mit Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 3. 3. 1998. Dem Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruches des Schiedsgerichtes "gemäß Paragraph 33, der Satzungen des OÖ Fußballverbandes" angeschlossen, wonach für den Erwerb eines Spielers zum 15. Juli 1996 der betreibenden Partei die vereinbarte Ablösesumme von S 850.000 zu bezahlen ist, wobei eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schiedsspruches eingeräumt wird. Dem Schiedsspruch ist eine vom Obmann des Schiedsgerichtes unterfertigte Bestätigung der Rechtskraft angeschlossen, wonach der vorliegende Schiedsspruch gemäß Paragraph 33, der Satzungen des OÖ Fußballverbandes unanfechtbar ist, keinem weiteren Instanzenzug unterliegt und somit in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluss infolge Rekurses der verpflichteten Partei dahin ab, dass der Exekutionsantrag abgewiesen wurde; es sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zum Ausmaß der Prüfpflicht des Exekutionsgerichtes bei Bewilligung eines Exekutionsantrags auf Grund eines Schiedsspruches oberstgerichtliche Judikatur im Zusammenhang mit Paragraph 599, Absatz 2, ZPO fehle.

Zur Begründung führte das Rekursgericht aus, gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, EO seien Exekutionstitel ua die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten. Insbesondere kämen Schiedssprüche von Schiedsrichtern auf Grund von Schiedsverträgen oder Schiedsklauseln in Verträgen im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO in Betracht. Die nicht weiter anfechtbaren Schiedssprüche nach Paragraph 594, Absatz eins, ZPO hätten unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Ein solcher nach den Paragraphen 577, ff ZPO ergangener Schiedsspruch sei daher unter den gleichen Voraussetzungen wie ein gerichtliches Urteil vollstreckbar, wobei eine Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit im Sinn des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO beizubringen sei. Ob der Schiedsspruch richtig oder ob er auf Grund eines gültigen Schiedsvertrags ergangen sei, habe das Gericht bei der Exekutionsbewilligung nicht zu untersuchen. Voraussetzung sei bloß die Vorlage einer mit den gesetzlichen Erfordernissen versehenen Ausfertigung des Schiedsspruches. Das Gericht habe daher nicht die Richtigkeit des Exekutionstitels und dessen rechtswirksames Zustandekommen zu prüfen, sondern bloß, ob der Exekutionstitel den Formvorschriften entspreche.

Paragraph 599, Absatz 2, ZPO beziehe sich auf Schiedsgerichte, die in Vereinsstatuten geregelt sind, sogenannte Vereinsschiedsgerichte. Nach Paragraph 599, Absatz 2, ZPO seien zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis errichtete Schiedsgerichte den Bestimmungen dieses Abschnitts (Paragraph 577, ff ZPO) nicht unterworfen. Bei den Vereinsschiedsgerichten handle es sich in der Regel nicht um Schiedsgerichte im Sinn der ZPO, weshalb ihre Entscheidungen auf dem Rechtsweg bekämpft werden könnten. Paragraph 599, Absatz 2, ZPO beseitige damit die den Parteien eines Schiedsvertrags gemäß den Paragraphen 577, ff ZPO auferlegte Beschränkung des Zugangs zu den ordentlichen Gerichten für die Vereinsstreitigkeiten. Die Vereinbarung eines echten Schiedsgerichtes im Sinn der Paragraphen 577, ff ZPO (durch Vertrag) wäre zwar dennoch zulässig, allerdings müssten die diesbezüglichen Formvorschriften eingehalten werden und würde hiefür etwa die schriftliche Beitrittserklärung des Mitglieds nicht ausreichen. Sollten also etwa privatrechtliche Ansprüche durch das Vereinsschiedsgericht mit der Wirkung eines Exekutionstitels nach Paragraph 594, ZPO entschieden werden, müsste ein schriftlich abgeschlossener und den Paragraphen 577, ff ZPO entsprechender Schiedsvertrag vorliegen. Aus Paragraph 599, Absatz 2, ZPO ergebe sich also, dass Schiedssprüche von Vereinsschiedsgerichten nicht die Wirkung des Paragraph 594, ZPO, also eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteiles, hätten und daher keine Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 16, EO seien, weil solche Schiedssprüche innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Zivilgerichten bekämpft werden könnten.

Im Ergebnis bedeute dies für das Exekutionsgericht, dass ein Schiedsspruch samt Vollstreckbarkeitsbestätigung grundsätzlich ein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 16, EO sei. Auch ein Schiedsspruch eines Vereinsschiedsgerichtes sei grundsätzlich ein exekutionsfähiger Schiedsspruch, weil das Vereinsschiedsgericht durch Schiedsvertrag zuständig gemacht werden könne und bei der Exekutionsbewilligung ja nicht zu prüfen sei, ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrags ergangen sei. Nur dann, wenn sich ein Schiedsspruch nicht auf einen Schiedsvertrag oder eine Schiedsklausel, sondern ausdrücklich auf Vereinssatzungen stütze, sei auszuschließen, dass er auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen sei, weshalb bloß in diesem Ausnahmefall vom Exekutionsgericht ein exekutionsfähiger Schiedsspruch nicht anzunehmen sei.

Der mit dem Exekutionsantrag vorgelegte Schiedsspruch stütze sich weder auf einen Schiedsvertrag noch auf eine Schiedsklausel in einem Vertrag, sondern ausdrücklich auf Paragraph 33, der Satzungen des OÖ Fußballverbandes, also auf Vereinsstatuten. Ein ausdrücklich nur auf Vereinsstatuten gestützter Schiedsspruch sei aber kein Exekutionstitel im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 16, EO in Verbindung mit Paragraph 594, Absatz eins,, Paragraph 599, Absatz 2, ZPO. Dies bedeute zwar nicht, dass der Schiedsspruch auch unwirksam wäre; immerhin enthalte er eine innerhalb des OÖ Fußballverbandes bindende und nur mehr im ordentlichen Rechtsweg zu beseitigende Zahlungspflicht des verpflichteten Vereinsmitgliedes gegenüber dem betreibenden Vereinsmitglied und könnten Vereinssatzungen wohl auch die Zuständigkeit des Vereinsschiedsgerichtes für privatrechtliche Forderungen vorsehen; er sei aber kein tauglicher Exekutionstitel für ein gerichtliches Exekutionsverfahren.

An der Wesengleichheit der im Exekutionstitel und im Exekutionsantrag genannten Personen bestehe hingegen kein Zweifel, zumal der Verpflichtete im Rekurs auch nicht behaupte, nicht der im Schiedsspruch Belastete zu sein.

Dass die Zustellung des Schiedsspruchs an den Verpflichteten nicht nachgewiesen wurde, würde ebenfalls an der Exekutionsbewilligung nichts ändern, weil das Exekutionsgericht nicht die Zustellung des Exekutionstitels, sondern vielmehr das Vorhandensein einer Vollstreckbarkeitsbestätigung zu prüfen habe. Im Übrigen sei im Schiedsspruch ohnedies protokolliert, dass beide Parteien je eine Abschrift des Schiedsspruches erhalten, weshalb auch dieses Rekursvorbringen nicht berechtigt wäre.

Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, EO Exekutionstitel. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EO ist dem Exekutionsantrag eine Ausfertigung des Exekutionstitels samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit anzuschließen. Für den Schiedsspruch bestimmt Paragraph 594, Absatz 2, ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.

Dem Exekutionsantrag war eine Ausfertigung des Schiedsspruches angeschlossen, auf welcher der Obmann den Eintritt der Vollstreckbarkeit schriftlich bestätigt. Hiemit entspricht die Vollstreckbarkeitsbestätigung den Voraussetzungen des Paragraph 594, Absatz 2, ZPO vergleiche Rechberger/Melis in Rechberger, ZPO**2 Rz 5 zu Paragraph 594,).

Das Exekutionsgericht hat sich bei Erledigung des auf einen Schiedsspruch gestützten Exekutionsantrags auf die Prüfung zu beschränken, ob bei diesem Schiedsspruch den Erfordernissen der Paragraph eins, Ziffer 16,, Paragraph 7, EO entsprochen wurde; dass das Schiedsgericht die ihm übertragenen Befugnisse überschritten hat, kann im Exekutionsbewilligungsverfahren nicht wahrgenommen werden (3 Ob 194/54). Das Gericht hat bei Bewilligung der Exekution nicht zu untersuchen, ob der Schiedsspruch auf Grund eines gültigen Schiedsvertrages ergangen ist (SZ 6/46; ZBl 1926/213 [krit Petschek]; Heller/Berger/Stix 94). Auch Petschek (in Entscheidungsglosse zu ZBl 1926/213) räumt ein, dass eine Prüfung im Bewilligungsverfahren nicht stattfindet. Da bei der Exekutionsbewilligung nicht zu entscheiden ist, ob der Schiedsspruch durch einen wirksamen Vertrag gedeckt ist, ist auch der Schiedsvertrag mit dem Exekutionstitel nicht vorzulegen.

Die Ansicht des Rekursgerichtes, aus dem vorgelegten Schiedsspruch ergebe sich hier, dass ein nicht als Exekutionstitel tauglicher Schiedsspruch eines Vereinsschiedsgerichtes (Paragraph 599, Absatz 2, ZPO) vorliegt, ist schon durch den Wortlaut des Schiedsspruches nicht gedeckt; die Bezugnahme auf Paragraph 33, der Satzungen des OÖ Fußballverbandes in der Überschrift schließt keineswegs das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung im Sinn des Paragraph 577, ZPO aus und es könnte sich ja überdies auch um den Schiedsspruch eines Schiedsgerichtes im Sinn des Paragraph 599, Absatz eins, ZPO handeln. Dass Absatz 2, dieser Bestimmung nicht anzuwenden ist, ergibt sich daraus, dass mit dem Schiedsspruch nicht über eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vergleiche hiezu Rechberger/Frauenberger, Der Verein als "Richter", ecolex 1994, 5) entschieden wurde.

Nicht zweifelhaft ist, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, dass der Schiedsspruch die Parteien des Exekutionsverfahrens betrifft.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 74, EO.

Anmerkung

E56819 03A01899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00189.99M.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19991124_OGH0002_0030OB00189_99M0000_000

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