Rechtssatz RS0113228
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113228
Entscheidungsdatum
24.02.2010
Rechtssatz
Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß § 1 Z 16 EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt § 594 Abs 2 ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.Die einer Anfechtung vor einer höheren schiedsgerichtlichen Instanz nicht mehr unterliegenden Sprüche von Schiedsrichtern und Schiedsgerichten (und die vor diesen abgeschlossenen Vergleiche) sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 16, EO Exekutionstitel. Für den Schiedsspruch bestimmt Paragraph 594, Absatz 2, ZPO, dass der Obmann, im Fall seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter, auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf einer Ausfertigung zu bestätigen hat.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 189/99m
Entscheidungstext OGH 24.11.1999 3 Ob 189/99m
- 3 Ob 105/03t
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 105/03t
- 3 Ob 25/10p
Entscheidungstext OGH 24.02.2010 3 Ob 25/10p
Beisatz: Hier: Rechtslage nach Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0113228
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19991124_OGH0002_0030OB00189_99M0000_001