Rechtssatz RS0115741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115741
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. Es muss es dem Verpflichteten möglich sein, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen.Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach Paragraph 7, Absatz 2, EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. Es muss es dem Verpflichteten möglich sein, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 113/01s
Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 113/01s
- 3 Ob 105/03t
Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 105/03t
Beisatz: Die qualifizierten - öffentlichen oder öffentlich beglaubigten - Urkunden sind mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegen. (T1); Beisatz: Der Eintritt einer im Exekutionstitel genannten Bedingung wird nicht durch die beigegebene Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen. (T2)
- 3 Ob 77/04a
Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 77/04a
Vgl auch; nur: Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. (T3); Beisatz: Wurden im Exekutionsantrag keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, entfällt auch die Verpflichtung des Exekutionsgerichts zu einem Verbesserungsversuch. (T4)
- 3 Ob 168/06m
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 168/06m
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO ist der Exekutionsantrag jedenfalls dann ohne Verbesserungsversuch abzuweisen, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte. (T5)
- 3 Ob 70/18t
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 70/18t
Auch; Beis wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115741
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20010919_OGH0002_0030OB00113_01S0000_001