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Rechtssatz RS0115741×

Rechtssatz RS0115741

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0115741

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Rechtssatz

Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach Paragraph 7, Absatz 2, EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. Es muss es dem Verpflichteten möglich sein, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 113/01s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 113/01s
  • 3 Ob 105/03t
    Entscheidungstext OGH 21.08.2003 3 Ob 105/03t
    Beisatz: Die qualifizierten - öffentlichen oder öffentlich beglaubigten - Urkunden sind mit dem Exekutionsantrag im Original vorzulegen. (T1); Beisatz: Der Eintritt einer im Exekutionstitel genannten Bedingung wird nicht durch die beigegebene Vollstreckbarkeitsbestätigung nachgewiesen. (T2)
  • 3 Ob 77/04a
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 77/04a
    Vgl auch; nur: Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Die Vorlage derartiger Urkunden ersetzt jedoch nicht ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Exekutionsantrag. (T3); Beisatz: Wurden im Exekutionsantrag keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt, entfällt auch die Verpflichtung des Exekutionsgerichts zu einem Verbesserungsversuch. (T4)
  • 3 Ob 168/06m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 168/06m
    Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Bei Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO ist der Exekutionsantrag jedenfalls dann ohne Verbesserungsversuch abzuweisen, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte. (T5)
  • 3 Ob 70/18t
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 70/18t
    Auch; Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115741

Im RIS seit

19.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018

Dokumentnummer

JJR_20010919_OGH0002_0030OB00113_01S0000_001