I. Das Rekursgericht hat zutreffend den vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgrund der fehlenden Vollstreckbarkeitsbestätigung verneint. Eine solche Bestätigung ist seit der EO-Novelle 1995 nicht mehr erforderlich.römisch eins. Das Rekursgericht hat zutreffend den vom Erstgericht angenommenen Abweisungsgrund der fehlenden Vollstreckbarkeitsbestätigung verneint. Eine solche Bestätigung ist seit der EO-Novelle 1995 nicht mehr erforderlich.
II. Zur Urkundenvorlagepflicht nach § 7 Abs 2 EO:römisch zwei. Zur Urkundenvorlagepflicht nach Paragraph 7, Absatz 2, EO:
Zu prüfen ist aber, ob die Betreibende, die ihren Exekutionsantrag schon vor dem 1. April 2006 stellte, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Geldforderung nach dem Vergleichstext ohne jede Bedingung fällig geworden wäre, den Eintritt der Bedingung, nämlich die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen gehabt hätte. Das Rekursgericht hat die bloßen Behauptungen der Betreibenden über den die Fälligkeit auslösenden Sachverhalt genügen lassen. Mit dieser Ansicht setzt es sich mit der zwingenden Bestimmung des § 7 Abs 2 EO in Widerspruch. Wenn die Fälligkeit - wie hier - vom Eintritt einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten, abhängig gemacht wurde, hat der Betreibende die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mit qualifizierten Urkunden zu beweisen. Neben der Urkundenvorlage hat der Betreibende ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten, um dem Verpflichteten eine Überprüfung der Berechtigung des Exekutionsantrags zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0115741).Zu prüfen ist aber, ob die Betreibende, die ihren Exekutionsantrag schon vor dem 1. April 2006 stellte, also vor dem Zeitpunkt, zu dem die Geldforderung nach dem Vergleichstext ohne jede Bedingung fällig geworden wäre, den Eintritt der Bedingung, nämlich die Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen gehabt hätte. Das Rekursgericht hat die bloßen Behauptungen der Betreibenden über den die Fälligkeit auslösenden Sachverhalt genügen lassen. Mit dieser Ansicht setzt es sich mit der zwingenden Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, EO in Widerspruch. Wenn die Fälligkeit - wie hier - vom Eintritt einer Tatsache, namentlich von einer vorangegangenen Leistung des Berechtigten, abhängig gemacht wurde, hat der Betreibende die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen mit qualifizierten Urkunden zu beweisen. Neben der Urkundenvorlage hat der Betreibende ein entsprechendes Tatsachenvorbringen zu erstatten, um dem Verpflichteten eine Überprüfung der Berechtigung des Exekutionsantrags zu ermöglichen (RIS-Justiz RS0115741).
III. Zur Frage der Verbesserungsmöglichkeit des Exekutionsantrags:römisch drei. Zur Frage der Verbesserungsmöglichkeit des Exekutionsantrags:
Fehlendes Tatsachenvorbringen über den Eintritt einer die Fälligkeit
aufschiebenden Bedingung ist nicht verbesserungsfähig (3 Ob 113/01s =
EvBl 2002/36 = RPflE 2002/23). Dies gilt aber auch für die Nichtvorlage von Urkunden iSd § 7 Abs 2 EO. Bei Nichtvorlage von Belegen ist der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 105/03t = RZ 2004/5), und zwar nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung jedenfalls dann, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte (Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 58; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 7 Rz 98). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, weil die Betreibende keinerlei Urkunden zum Nachweis der schon erfolgten Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten angeboten hat. Es braucht daher gar nicht mehr darauf eingegangen werden, ob sie mit ihrem Tatsachenvorbringen überhaupt in ausreichend schlüssiger Form eine Übergabe der Liegenschaft oder aber nur gescheiterte Übergabsversuche behauptet hat. Da schon die fehlende, nicht verbesserungsfähige Urkundenvorlage einen Abweisungsgrund in Ansehung aller gestellten Exekutionsanträge begründet, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass jedenfalls beim Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung eine Verbesserung durch nachträgliche Urkundenvorlage schon wegen der rangbegründenden Wirkung des Exekutionsantrags keinesfalls in Frage kommt (RIS-Justiz RS0105081; Angst in Angst, EO, § 88 Rz 3; Jakusch aaO § 54 Rz 54).EvBl 2002/36 = RPflE 2002/23). Dies gilt aber auch für die Nichtvorlage von Urkunden iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO. Bei Nichtvorlage von Belegen ist der Exekutionsantrag abzuweisen (3 Ob 105/03t = RZ 2004/5), und zwar nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung jedenfalls dann, wenn der Betreibende sich im Exekutionsantrag auf keine Urkunden beruft, mit der die zu beweisende Tatsache nachgewiesen werden könnte (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 54, Rz 58; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 7, Rz 98). Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor, weil die Betreibende keinerlei Urkunden zum Nachweis der schon erfolgten Übergabe der Liegenschaft an den Verpflichteten angeboten hat. Es braucht daher gar nicht mehr darauf eingegangen werden, ob sie mit ihrem Tatsachenvorbringen überhaupt in ausreichend schlüssiger Form eine Übergabe der Liegenschaft oder aber nur gescheiterte Übergabsversuche behauptet hat. Da schon die fehlende, nicht verbesserungsfähige Urkundenvorlage einen Abweisungsgrund in Ansehung aller gestellten Exekutionsanträge begründet, kommt es auch nicht mehr darauf an, dass jedenfalls beim Exekutionsantrag auf zwangsweise Pfandrechtsbegründung eine Verbesserung durch nachträgliche Urkundenvorlage schon wegen der rangbegründenden Wirkung des Exekutionsantrags keinesfalls in Frage kommt (RIS-Justiz RS0105081; Angst in Angst, EO, Paragraph 88, Rz 3; Jakusch aaO Paragraph 54, Rz 54).
IV. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die beantragten Exekutionen auch nicht aus dem Grund bewilligt werden können, dass in der Zwischenzeit die Fälligkeit der betriebenen Forderung ohne die Bedingung einer vorangehenden Übergabe der Liegenschaft jedenfalls eingetreten ist, weil für die Beurteilung des Exekutionsansuchens der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (hier der 30. März 2006) maßgebend ist (RIS-Justiz RS0000019; Jakusch aaO § 3 Rz 26). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Betreibende aber aus den dargelegten Gründen den Eintritt der die Fälligkeit auslösenden Bedingung mit qualifizierten Urkunden nachzuweisen.römisch vier. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die beantragten Exekutionen auch nicht aus dem Grund bewilligt werden können, dass in der Zwischenzeit die Fälligkeit der betriebenen Forderung ohne die Bedingung einer vorangehenden Übergabe der Liegenschaft jedenfalls eingetreten ist, weil für die Beurteilung des Exekutionsansuchens der Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz (hier der 30. März 2006) maßgebend ist (RIS-Justiz RS0000019; Jakusch aaO Paragraph 3, Rz 26). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Betreibende aber aus den dargelegten Gründen den Eintritt der die Fälligkeit auslösenden Bedingung mit qualifizierten Urkunden nachzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.