Der Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist nicht berechtigt.
Ergibt sich die (materielle) Vollstreckbarkeit der Leistung nicht unmittelbar aus dem Exekutionstitel, sei es, weil darin der Fälligkeitstag oder der Beginn der Leistungsfrist nicht kalendermäßig bestimmt umschrieben ist, sei es, weil die Leistungsverpflichtung von dem vom betreibenden Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird, so verlangt § 7 Abs 2 EO als Voraussetzung für die Erteilung der Exekutionsbewilligung den durch eine qualifizierte Urkunde zu erbringenden Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen (Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 74). Beweisbedürftig sind nur aufschiebende Bedingungen (Jakusch aaO Rz 78; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 7 Rz 100).Ergibt sich die (materielle) Vollstreckbarkeit der Leistung nicht unmittelbar aus dem Exekutionstitel, sei es, weil darin der Fälligkeitstag oder der Beginn der Leistungsfrist nicht kalendermäßig bestimmt umschrieben ist, sei es, weil die Leistungsverpflichtung von dem vom betreibenden Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht wird, so verlangt Paragraph 7, Absatz 2, EO als Voraussetzung für die Erteilung der Exekutionsbewilligung den durch eine qualifizierte Urkunde zu erbringenden Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen (Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 74). Beweisbedürftig sind nur aufschiebende Bedingungen (Jakusch aaO Rz 78; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 7, Rz 100).
Nach Jakusch (aaO Rz 89) hat der Exekutionsantrag ein entsprechendes Vorbringen über den Eintritt der Bedingung oder den Ablauf der Frist und die zum Nachweis vorgelegte Urkunde zu enthalten. Die bloße Vorlage der entsprechenden Beweisurkunde reiche deshalb nicht aus, weil dem Verpflichteten gemäß § 53 Abs 2 EO die Beilagen des Exekutionsantrags nicht zugestellt werden, ihm aber die Möglichkeit gegeben sein müsse, die Berechtigung des Exekutionsantrags und damit die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung zu überprüfen.Nach Jakusch (aaO Rz 89) hat der Exekutionsantrag ein entsprechendes Vorbringen über den Eintritt der Bedingung oder den Ablauf der Frist und die zum Nachweis vorgelegte Urkunde zu enthalten. Die bloße Vorlage der entsprechenden Beweisurkunde reiche deshalb nicht aus, weil dem Verpflichteten gemäß Paragraph 53, Absatz 2, EO die Beilagen des Exekutionsantrags nicht zugestellt werden, ihm aber die Möglichkeit gegeben sein müsse, die Berechtigung des Exekutionsantrags und damit die Rechtsrichtigkeit der Exekutionsbewilligung zu überprüfen.
Meinhart (aaO Rz 97) führt aus, in bestimmten Fällen, in denen sich die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit oder für die Fälligkeit nicht zur Gänze aus dem Titel ergeben, sei ein weiteres Vorbringen im Exekutionsantrag und dessen Nachweis durch angeschlossene Belege erforderlich.
Heller/Berger/Stix 195 f führen nur aus, dass der Berechtigte im Fall des § 7 Abs 2 Satz 2 EO den Eintritt einer von ihm nachzuweisenden Tatsache zu beweisen habe.Heller/Berger/Stix 195 f führen nur aus, dass der Berechtigte im Fall des Paragraph 7, Absatz 2, Satz 2 EO den Eintritt einer von ihm nachzuweisenden Tatsache zu beweisen habe.
Auch Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 243 legen nur dar, dass der Beweis der für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit maßgebenden Tatsachen erforderlich sei. Das Erfordernis eines entsprechenden Tatsachenvorbringens im Exekutionsantrag erwähnen auch sie nicht.
Der erkennende Senat hat hiezu erwogen:
Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach § 7 Abs 2 EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Aus dieser gesetzlichen Anordnung ist jedoch nicht zu schließen, dass hier entgegen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Vorlage derartiger Urkunden ein entsprechendes Tatsachenvorbringen ersetzt. Wie Jakusch (aaO) zutreffend ausführt, muss es dem Verpflichteten möglich sein, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der betreibende Gläubiger nicht darlegt, welche konkreten Tatsachen nach seiner Ansicht den Eintritt der aufschiebenden Bedingung als Voraussetzung für die Erteilung der Exekutionsbewilligung bewirkt haben.Der Nachweis des Eintritts der für die Vollstreckbarkeit maßgeblichen Tatsachen ist nach Paragraph 7, Absatz 2, EO durch qualifizierte Urkunden zu erbringen. Aus dieser gesetzlichen Anordnung ist jedoch nicht zu schließen, dass hier entgegen allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Vorlage derartiger Urkunden ein entsprechendes Tatsachenvorbringen ersetzt. Wie Jakusch (aaO) zutreffend ausführt, muss es dem Verpflichteten möglich sein, die Berechtigung des Exekutionsantrags zu überprüfen. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der betreibende Gläubiger nicht darlegt, welche konkreten Tatsachen nach seiner Ansicht den Eintritt der aufschiebenden Bedingung als Voraussetzung für die Erteilung der Exekutionsbewilligung bewirkt haben.
Hier hat die betreibende Partei nicht nur die formellen Vorschriften des § 7 Abs 2 EO nicht eingehalten, weil sie - mit Ausnahme des Exekutionstitels - nur unbeglaubigte Fotokopien vorgelegt hat. Die betreibende Partei, welche die unrichtige Ansicht vertritt, die Behauptung über den Eintritt der Bedingung ergebe sich allein schon aus der Einbringung des Exekutionsantrags, hat auch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung ergibt. In einem solchen Fall hat auch, wie bereits das Rekursgericht (folgend Jakusch aaO § 54 Rz 58) zutreffend ausgeführt hat, ein Verbesserungsverfahren zu unterbleiben. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Tatsachenvorbringens gilt hier umso mehr, als zwei Gründe für den Eintritt der Bedingung (entgeltliche Veräußerung oder unentgeltliche Veräußerung und entgeltliche Weitergabe durch den Erwerber) in Betracht kommen. Auf die vorgelegten Urkunden ist in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil sie fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen (9 ObA 84/99i ua).Hier hat die betreibende Partei nicht nur die formellen Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 2, EO nicht eingehalten, weil sie - mit Ausnahme des Exekutionstitels - nur unbeglaubigte Fotokopien vorgelegt hat. Die betreibende Partei, welche die unrichtige Ansicht vertritt, die Behauptung über den Eintritt der Bedingung ergebe sich allein schon aus der Einbringung des Exekutionsantrags, hat auch keine Tatsachenbehauptungen aufgestellt, aus denen sich der Eintritt der aufschiebenden Bedingung ergibt. In einem solchen Fall hat auch, wie bereits das Rekursgericht (folgend Jakusch aaO Paragraph 54, Rz 58) zutreffend ausgeführt hat, ein Verbesserungsverfahren zu unterbleiben. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Tatsachenvorbringens gilt hier umso mehr, als zwei Gründe für den Eintritt der Bedingung (entgeltliche Veräußerung oder unentgeltliche Veräußerung und entgeltliche Weitergabe durch den Erwerber) in Betracht kommen. Auf die vorgelegten Urkunden ist in diesem Zusammenhang auch deshalb nicht Bedacht zu nehmen, weil sie fehlendes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen (9 ObA 84/99i ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 40, 50, ZPO.