Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
I. Vorauszuschicken sind folgende, für die Auslegung ausländischer Exekutionstitel in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:römisch eins. Vorauszuschicken sind folgende, für die Auslegung ausländischer Exekutionstitel in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze:
1. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an diejenigen inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel geht aber nicht soweit, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach § 84b zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung führen (RIS-Justiz RS0117940). Insbesondere an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden. „Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Beispielsweise handelt es sich bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung (unter Heranziehung der deutschen Gesetze und Verordnungen) steht daher der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (RIS-Justiz RS0118680).1. An die Bestimmtheit ausländischer Exekutionstitel dürfen nicht dieselben Anforderungen wie an diejenigen inländischer Titel gestellt werden. Diese grundsätzliche Großzügigkeit bei der Vollstreckung ausländischer Titel geht aber nicht soweit, einem ausländischen Exekutionstitel im Inland mehr an Wirkung zuzuerkennen als im Herkunftsland. Ein wegen Unbestimmtheit im Herkunftsstaat nicht vollstreckbarer Exekutionstitel darf demnach nach Paragraph 84 b, zweiter Satz EO in Österreich zu keiner Exekutionsbewilligung führen (RIS-Justiz RS0117940). Insbesondere an europäischen Titeln darf keine strenge Bestimmtheitsprüfung vorgenommen werden. „Offene Titel" muss das Vollstreckungsgericht konkretisieren, wobei die zu vollstreckende Forderung ohne weitere Wertungsentscheidung zu berechnen sein muss. Beispielsweise handelt es sich bei dem in einem deutschen Urteil nach der deutschen RegelbetragVO in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Unterhalt um einen geschuldeten Betrag, dessen Höhe ohne Durchführung eines Zwischenverfahrens ermittelt werden kann. Die gebotene Konkretisierung (unter Heranziehung der deutschen Gesetze und Verordnungen) steht daher der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (RIS-Justiz RS0118680).
2. Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) vertritt bei der Beurteilung ausländischer Exekutionstitel eine großzügige Linie. Wenn im Titel auf ausländische Gesetze oder statistische Unterlagen verwiesen wird, hat der um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter die zur Konkretisierung erforderlichen Feststellungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen, soweit dies aufgrund allgemein zugänglicher Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (BGH 4. März 1993, IX ZB 55/92 = IPRAX 1994, 367 unter Hinweis auf BGH 6. November 1985, IVb ZR 73/84; vgl weiters zur vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheit nach deutschem Recht einer an die Bezüge eines Universitätsprofessors geknüpften Wertsicherung: BGH 4. Oktober 2005, VII ZB 46/05).2. Auch der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) vertritt bei der Beurteilung ausländischer Exekutionstitel eine großzügige Linie. Wenn im Titel auf ausländische Gesetze oder statistische Unterlagen verwiesen wird, hat der um Vollstreckbarerklärung ersuchte deutsche Richter die zur Konkretisierung erforderlichen Feststellungen im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen, soweit dies aufgrund allgemein zugänglicher Urkunden, auf die der Titel verweist, möglich ist (BGH 4. März 1993, römisch neun ZB 55/92 = IPRAX 1994, 367 unter Hinweis auf BGH 6. November 1985, römisch vier b ZR 73/84; vergleiche weiters zur vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheit nach deutschem Recht einer an die Bezüge eines Universitätsprofessors geknüpften Wertsicherung: BGH 4. Oktober 2005, römisch sieben ZB 46/05).
3. Im österreichischen Exekutionsverfahren ist ein Zwischenverfahren zur allfälligen Erforschung der Parteienabsicht nicht vorgesehen. Es kommt bei der Exekutionsführung aufgrund eines Vergleichs nicht darauf an, was die Parteien gemeint haben, sondern bloß auf den (auszulegenden) Wortlaut des Titels (RIS-Justiz RS0000892). Unklarheiten gehen zu Lasten der betreibenden Partei (RIS-Justiz RS0000288).
II. Die Anträge der Betreibenden sind nicht schon aus dem Grund abzuweisen, dass der für die Zahlungspflicht relevante Umstand (Bedingung) des Eintritts des Verpflichteten in den Ruhestand nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurde:römisch zwei. Die Anträge der Betreibenden sind nicht schon aus dem Grund abzuweisen, dass der für die Zahlungspflicht relevante Umstand (Bedingung) des Eintritts des Verpflichteten in den Ruhestand nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wurde:
Das Fehlen des gemäß § 7 Abs 2 EO für die Exekutionsbewilligung erforderlichen Nachweises des Bedingungseintritts ist von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0001370). Die Nachweispflicht gilt nur für aufschiebende Bedingungen (3 Ob 113/01s; Jakusch in Angst, EO2, § 7 Rz 78), dies aber nur, wenn die betreibende Partei beweispflichtig ist (Jakusch aaO Rz 76), sei es nach dem Inhalt des Exekutionstitels oder nach bürgerlichem Recht oder den Prozessgesetzen (RIS-Justiz RS0001133).Das Fehlen des gemäß Paragraph 7, Absatz 2, EO für die Exekutionsbewilligung erforderlichen Nachweises des Bedingungseintritts ist von Amts wegen zu beachten (RIS-Justiz RS0001370). Die Nachweispflicht gilt nur für aufschiebende Bedingungen (3 Ob 113/01s; Jakusch in Angst, EO2, Paragraph 7, Rz 78), dies aber nur, wenn die betreibende Partei beweispflichtig ist (Jakusch aaO Rz 76), sei es nach dem Inhalt des Exekutionstitels oder nach bürgerlichem Recht oder den Prozessgesetzen (RIS-Justiz RS0001133).
Eine solche Beweispflicht der Betreibenden liegt hier wegen des Umstands nicht vor, dass der Verpflichtete ja bis zum Eintritt in den Ruhestand titelmäßig zu einer wesentlich höheren Unterhaltsleistung verpflichtet ist und ihn bei einer Exekutionsführung nach Punkt 1. des Vergleichs die Beweislast träfe, den Eintritt in den Ruhestand nachzuweisen. Aufgrund dieses Sachverhalts ist von der einer auflösenden Bedingung entsprechenden Rechtslage auszugehen. Mangels Beweislast der Betreibenden kann daher die Exekution ohne Nachweis der Tatsache des Eintritts des Verpflichteten in den Ruhestand (dieser Umstand ist im Übrigen ohnehin unstrittig) bewilligt werden. Die Notwendigkeit eines weiteren Verbesserungsverfahrens zur Vorlage des Originalbescheids der Pensionsversicherungsanstalt über die vorläufige Leistungsgewährung (vorläufige Pensionszahlung) braucht daher nicht weiter erörtert werden.
Auch das Fehlen einer Leistungsfrist im Vergleich schadet nicht. Auch hier ist kein Nachweis iSd § 7 Abs 2 EO erforderlich (RIS-Justiz RS0001176; Jakusch aaO Rz 66 und 69).Auch das Fehlen einer Leistungsfrist im Vergleich schadet nicht. Auch hier ist kein Nachweis iSd Paragraph 7, Absatz 2, EO erforderlich (RIS-Justiz RS0001176; Jakusch aaO Rz 66 und 69).
III. Der Vergleichspunkt 2. ist zumindest in Ansehung einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 452,93 DM (ds nach dem Umrechnungskurs der VO [EG] Nr 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 231,58 EUR) ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel:römisch drei. Der Vergleichspunkt 2. ist zumindest in Ansehung einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 452,93 DM (ds nach dem Umrechnungskurs der VO [EG] Nr 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 231,58 EUR) ein ausreichend bestimmter Exekutionstitel:
Nach dem ersten Satz dieses Vergleichspunkts wird der Unterhalt ab Eintritt des Ruhestands neu festgesetzt, wie dies auch aus Punkt 1. des Vergleichs hervorgeht. Im folgenden zweiten Satz verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner aber „mindestens" zur Zahlung einer monatlichen Altersrente von 452,93 DM. Dieser Wortlaut spricht für eine schon vorliegende, titulierte, ziffernmäßig bestimmte Unterhaltsschuld, woran auch die im ersten Satz angekündigte Neufestsetzung des Unterhalts nichts ändert, weil bei einer Neufestsetzung die beiderseitigen Einkommensverhältnisse in Ansehung eines monatlichen Betrags von 452,93 DM wegen der vom Verpflichteten ohnehin schon übernommenen Verpflichtung für die Sachentscheidung völlig irrelevant wären und die Forderung nach einer neuerlichen, klageweise geltend zu machenden Neufestsetzung daher nur einen reinen Formalismus darstellte, der weder den Parteien noch dem den Vergleich aufnehmenden Amtsgericht als gewollt unterstellt werden kann. Von einer mangelnden Bestimmtheit des Titels im angeführten Umfang kann daher nicht ausgegangen werden.
IV. Auch die betriebene Aufwertung nach der auf den Stichtag 30. September 1989 bezogenen gesetzlichen Altersrente ist durch den Exekutionstitel gedeckt. Die Aufwertung ist bestimmbar:römisch vier. Auch die betriebene Aufwertung nach der auf den Stichtag 30. September 1989 bezogenen gesetzlichen Altersrente ist durch den Exekutionstitel gedeckt. Die Aufwertung ist bestimmbar:
1. Nach dem reinen Vergleichswortlaut hat der Verpflichtete der Betreibenden Unterhalt in der Höhe der deutschen gesetzlichen Rente zu einem bestimmten Stichtag zu bezahlen. Eine Wertsicherung ist schon aus dem Hinweis auf die gesetzliche Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem genannten Stichtag und aus der Anführung von „Entgeltpunkten" zu erschließen. Die von den Parteien gewollte Aufwertung der an die deutsche gesetzliche Altersrente geknüpften Unterhaltsverpflichtung ist weiters durch den Umstand indiziert, dass der Vergleich relativ lange vor dem zu erwartenden Eintritt des Verpflichteten in den Ruhestand abgeschlossen wurde. Das Ausmaß muss nach den im Folgenden zu erläuternden deutschen Gesetzen bestimmbar sein. Auslegungsgrundlage sind die §§ 63 ff im deutschen Sozialgesetzbuch, SGB VI, über die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Verordnungen zur Rentenanpassung:1. Nach dem reinen Vergleichswortlaut hat der Verpflichtete der Betreibenden Unterhalt in der Höhe der deutschen gesetzlichen Rente zu einem bestimmten Stichtag zu bezahlen. Eine Wertsicherung ist schon aus dem Hinweis auf die gesetzliche Rentenversicherung im Zusammenhang mit dem genannten Stichtag und aus der Anführung von „Entgeltpunkten" zu erschließen. Die von den Parteien gewollte Aufwertung der an die deutsche gesetzliche Altersrente geknüpften Unterhaltsverpflichtung ist weiters durch den Umstand indiziert, dass der Vergleich relativ lange vor dem zu erwartenden Eintritt des Verpflichteten in den Ruhestand abgeschlossen wurde. Das Ausmaß muss nach den im Folgenden zu erläuternden deutschen Gesetzen bestimmbar sein. Auslegungsgrundlage sind die Paragraphen 63, ff im deutschen Sozialgesetzbuch, SGB römisch sechs, über die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Verordnungen zur Rentenanpassung:
a) Nach § 63 Abs 2 und 3 SGB VI werden für versicherte Arbeitseinkommen und beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte errechnet, also nach den individuellen Daten des Versicherten. Der in § 63 Abs 4 leg cit angeführte Rentenartfaktor spielt bei der Bestimmung der gesetzlichen Altersrente keine Rolle, weil die Altersrente den Grundwert für die anderen Rentenarten darstellt, der Rentenartfaktor also 1 ausmacht (§ 67 Z 1 leg cit; Ruland in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, GK-SGB VI, § 63 Rz 42). Für die Berechnung der Höhe der Regelaltersrente sind die §§ 64 bis 66 von Bedeutung. Diese lauten:a) Nach Paragraph 63, Absatz 2 und 3 SGB römisch sechs werden für versicherte Arbeitseinkommen und beitragsfreie Zeiten Entgeltpunkte errechnet, also nach den individuellen Daten des Versicherten. Der in Paragraph 63, Absatz 4, leg cit angeführte Rentenartfaktor spielt bei der Bestimmung der gesetzlichen Altersrente keine Rolle, weil die Altersrente den Grundwert für die anderen Rentenarten darstellt, der Rentenartfaktor also 1 ausmacht (Paragraph 67, Ziffer eins, leg cit; Ruland in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, GK-SGB römisch sechs, Paragraph 63, Rz 42). Für die Berechnung der Höhe der Regelaltersrente sind die Paragraphen 64 bis 66 von Bedeutung. Diese lauten:
§ 64Paragraph 64
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn
1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,
2. der Rentenartfaktor und
3. der aktuelle Rentenwert
mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.
§ 65Paragraph 65
Anpassung der Renten
Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird.
§ 66Paragraph 66
Persönliche Entgeltpunkte
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente ergeben sich, indem die Summe aller Entgeltpunkte für
1. Beitragszeiten,
2. beitragsfreie Zeiten,
3. Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten ...
§ 67Paragraph 67
Rentenartfaktor
Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei:
1. Rente wegen Alters 1,0
2. ...
Die Höhe der Altersrente ergibt sich nach den zitierten Gesetzesvorschriften aufgrund einer einfachen Multiplikation der Faktoren Entgeltpunkte und aktueller Rentenwert (Ruland aaO Rz 43 und § 64 Rz 3). Für die Ermittlung der Renten in den neuen Bundesländern werden der Berechnung des Gesetzgebers andere persönliche Entgeltpunkte und andere aktuelle Rentenwerte (Ost) zugrunde gelegt (§ 254b SGB VI).Die Höhe der Altersrente ergibt sich nach den zitierten Gesetzesvorschriften aufgrund einer einfachen Multiplikation der Faktoren Entgeltpunkte und aktueller Rentenwert (Ruland aaO Rz 43 und Paragraph 64, Rz 3). Für die Ermittlung der Renten in den neuen Bundesländern werden der Berechnung des Gesetzgebers andere persönliche Entgeltpunkte und andere aktuelle Rentenwerte (Ost) zugrunde gelegt (Paragraph 254 b, SGB römisch sechs).
Die Anpassung der Renten (§ 65 leg cit) erfolgt im Verordnungsweg.Die Anpassung der Renten (Paragraph 65, leg cit) erfolgt im Verordnungsweg.
Das österreichische Exekutionsgericht kann sich Kenntnis über die aktuellen Rentenwerte verschaffen. Im vorliegenden Fall entspricht der betriebene Betrag von 452,93 DM der Multiplikation der vereinbarten Entgeltpunkte (11,7981) mal dem am 30. September 1989 laut vorgelegter Tabelle gültigen Rentenwert von 38,39 DM. Beispielsweise sind auch der im Exekutionsantrag für die Zeit Jänner 2006 bis Juni 2007 angeführte Rentenwert (26,13 EUR) und der monatliche Betrag von 308,28 EUR als Ergebnis der angeführten Multiplikation korrekt angeführt (siehe VO zur Anpassung der Renten im Jahr 2003, Rentenanpassungsverordnung 2003 - RAV 2003, dBGBl I S 784). Der ab 1. Juli 2003 in der Verordnung normierte Rentenwert (Ost) betrug allerdings nur 22,97 EUR.
b) Die Betreibende steht offenkundig auf dem Standpunkt, mit dem Vergleichspunkt 2. sei ab Pensionsantritt die Zahlungsverpflichtung einer Vollrente auf der Basis der für die alten Bundesländer geltenden Rentenanpassungen vereinbart worden. Auch darin kann ihr gefolgt werden. Bei Vergleichsabschluss waren die Parteien auf dem Gebiet der alten Bundesländer wohnhaft und haben dort vor dem deutschen Amtsgericht den Unterhaltsvergleich geschlossen. Dafür, dass der „Rentenwert (Ost)" maßgeblich sein sollte, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Im grundsätzlich einseitigen Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0118686) hat die Betreibende Anspruch auf Kostenersatz (§§ 41 und 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO) auf der Basis der betriebenen Forderung, für die die Exekutionsbewilligung erteilt wurde.Im grundsätzlich einseitigen Exekutionsverfahren (RIS-Justiz RS0118686) hat die Betreibende Anspruch auf Kostenersatz (Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 78, EO) auf der Basis der betriebenen Forderung, für die die Exekutionsbewilligung erteilt wurde.